Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 ARs 28/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11550

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090620B5ARS28.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/19

vom
9. Juni 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier:
Einsichtnahme in einen internen Geschäftsverteilungsplan

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Antragsstellers am 9. Juni 2020 gemäß § 29 [X.] beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [X.] vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen den Beschluss des [X.] vom 16. September 2019 vorzugehen. Dieses hatte unter Zulassung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag abgelehnt, die Präsidentin des [X.] zu verpflich-ten, ihm durch Zusendung von Kopien oder einer Datei Einsicht in die senatsin-ternen Geschäftsverteilungspläne des 3. Strafsenats des [X.] zu gewähren.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, denn die beabsichtigte Rechtsver-folgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat inzwi-schen die bis dahin umstrittene Frage entschieden, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch besteht und dies grundsätzlich verneint (vgl. [X.],
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Beschluss vom 25. September 2019

IV AR ([X.]) 2/18, NJW 2019, 3307 [X.]. [X.] und mwN). Dem schließt sich der Senat an. Da der [X.] ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechts-verfolgung beantragt hat, war auch nur über diesen Antrag zu entscheiden.
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Meta

5 ARs 28/19

09.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 ARs 28/19 (REWIS RS 2020, 11550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11550

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe


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IV AR (VZ) 2/18

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