Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:090620B5ARS28.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/19
vom
9. Juni 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Einsichtnahme in einen internen Geschäftsverteilungsplan
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Antragsstellers am 9. Juni 2020 gemäß § 29 [X.] beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [X.] vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen den Beschluss des [X.] vom 16. September 2019 vorzugehen. Dieses hatte unter Zulassung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag abgelehnt, die Präsidentin des [X.] zu verpflich-ten, ihm durch Zusendung von Kopien oder einer Datei Einsicht in die senatsin-ternen Geschäftsverteilungspläne des 3. Strafsenats des [X.] zu gewähren.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, denn die beabsichtigte Rechtsver-folgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat inzwi-schen die bis dahin umstrittene Frage entschieden, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch besteht und dies grundsätzlich verneint (vgl. [X.],
1
2
-
3
-
Beschluss vom 25. September 2019
IV AR ([X.]) 2/18, NJW 2019, 3307 [X.]. [X.] und mwN). Dem schließt sich der Senat an. Da der [X.] ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechts-verfolgung beantragt hat, war auch nur über diesen Antrag zu entscheiden.
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Meta
09.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 ARs 28/19 (REWIS RS 2020, 11550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11550
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 11/20 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 80/19 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 89/14 (Bundesgerichtshof)
101 VA 39/23 (BayObLG München)
Bescheid, Prozesskostenhilfe, Kindesmutter, Verfahren, Berichtigung, Anspruch, Einstellung, Gegenvorstellung, Antragsteller, Verpflichtung, Datenbank, Demokratiegebot, Anlage, Veranlassung
Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe