Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. KZR 75/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 13806

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200317BKZR75.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR
75/15
vom

20. März
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am
20.
März
2017 durch die Prä-sidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Meier-Beck sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
September 2015 wird auf Kosten der [X.].
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 44.655,79

Gründe:
I. Der Kläger ist freier Journalist. Er verlangt von den Beklagten Nach-vergütung gemäß §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 UrhG für Artikel und Photo-graphien, die in den Jahren 2010 bis 2013 in der Tageszeitung "[X.]

" und in deren Online-Archiv veröffentlicht worden sind. Das Berufungsge-
richt hat dem Kläger einen Nachvergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu
1 in Höhe von 41.396,57

und gegenüber der Beklagten zu
2 in Höhe von 3.671,80

dabei angenommen, die bisher gezahlte Vergütung sei unangemessen, weil sie die in den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalis-ten an Tageszeitungen vom 29.
Januar 2010 ([X.]) festge-setzte Vergütung unterschritten habe.
1
-
3
-
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen [X.] sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der der Kläger entgegentritt.
[X.] Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder die
Rechts-sache grundsätzliche
Bedeutung aufweist
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 ZPO).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgezeigten kartellrechtlichen Bedenken gegen die
Wirksamkeit der GV[X.] Die Beklagten haben den kartellrechtlichen Einwand erstmals in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Vor dem Berufungsgericht haben sie weder einen Verstoß der [X.] gegen [X.] geltend gemacht noch Vortrag gehalten, aus dem sich
ein Kartell-rechtsverstoß
schlüssig
ergibt.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen hatte das Berufungsgericht
kei-nen Anlass, die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit der [X.] zu erörtern. Die [X.] sind vom Kartellverbot des §
1 GWB ausgenommen (vgl. Entwurf ei-nes Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-übenden Künstlern, BT-Drucks.
14/6433, S.
12). In Betracht käme daher allein ein Verstoß gegen Art.
101 AEUV. Insoweit fehlt es indes an Vortrag der [X.] und Feststellungen des Berufungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der spürbaren Handelsbeeinträchtigung. Zwar können vertikale Vereinbarungen über Preise, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfassen, im Hinblick auf ihren Abschottungseffekt gegenüber Unternehmen aus anderen Mitglied-staaten dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen (vgl. [X.], Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art.
81 und 82 des Vertrags, [X.]. 2004

C
101/81 Rn.
86, 88). Ob die [X.] ge-eignet sind, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedarf 2
3
4
5
-
4
-
aber näherer Prüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2014

[X.]/13, WuW/E [X.]R 3251 Rn.
17

FNV Kunsten). Aufgrund des Vortrags der Parteien und der
von ihm getroffenen Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, diese Frage aufzuklären.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO).
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Meier-Beck
Kirchhoff

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
I-8 O 59/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2015 -
I-4 [X.] -

6
7

Meta

KZR 75/15

20.03.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. KZR 75/15 (REWIS RS 2017, 13806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13806

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