Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. I ZR 20/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5495

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916UIZR20.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
20/15
Verkündet am:

15. September 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Tageszeitungen III
[X.] § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; A[X.]V Art. 101 Abs. 1
a)
Aus den in § 36 Abs. 2 [X.] geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur [X.] von gemeinsamen [X.]n zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwen-dungsbereich der gemeinsamen [X.] ergeben.
b)
Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs.
2 [X.] auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] sicherstellen, dass mit der [X.] von gemeinsamen [X.]n kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".
c)
Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame [X.]n mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige [X.] abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr [X.] repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitati-ven und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits-
oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von §
36 Abs.
2 [X.] sein.
[X.], Urteil vom 15. September 2016 -
I [X.] -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
Juni
2016
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die
Richter
Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des [X.] als unbegründet zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war hauptberuflich als freier Journalist für die Beklagte, die in [X.] die Tageszeitung "[X.]er Neueste Nachrichten" herausgibt,
tätig.
Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hat der Kläger die gesamte Sportberichterstattung für die Tageszeitung der Beklagten übernom-men. Die Beklagte veröffentlichte in diesem Zeitraum
insgesamt 275
vom Klä-1
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-
ger verfasste Beiträge. Der Kläger erhielt dafür jeweils am Monatsende ein so-

Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er hat die Beklagte auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 [X.]) in Höhe von 3.030,15

sowie auf Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfol-gungskosten
in Anspruch
genommen. Außerdem hat er die
Erteilung einer
Aus-kunft über weitere Nutzungen seiner Artikel und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte
für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen vergü-tungspflichtig ist.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen (LG [X.], [X.], 157). Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]
als unzulässig
verworfen, soweit er
die Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt
hat; im Übrigen hat es seine Berufung zurückgewiesen
([X.], [X.], 165). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er seine
Anträge
auf Zahlung

mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten

, Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht
weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
dem Kläger stünden
der gel-tend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 32 [X.]
sowie die daran an-knüpfenden Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung
nicht zu.
Zur [X.] hat es ausgeführt:

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4
-
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das von ihm mit der Beklagten zu-nicht angemessen sei.
Er habe sich zur Begründung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung

allein auf die Honorarsätze gemäß den
Gemeinsamen [X.]n für freie haupt-berufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
vom 29.
Januar 2010
(nachfolgend:
[X.] Tageszeitungen)
gestützt. Der
Kläger habe aber nicht dargelegt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der [X.] Ta-geszeitungen auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vorlägen. Im Hinblick auf
[X.] Zeitungsverlage
fehle es an dem erfor-derlichen Merkmal der Repräsentativität. Der beim Abschluss
der [X.] Tages-zeitungen auf [X.] tätige [X.] (nachfolgend: [X.]) sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese
sei die [X.]
Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Besonderheiten nicht repräsentiert worden.
Eine analoge Anwendung der [X.] Tageszeitungen [X.] im Streitfall nicht in Betracht, weil ansonsten die Anwendungsvoraussetzung der Repräsentativität leerliefe und es zudem wegen der Möglichkeit der [X.] von gemeinsamen [X.]n für [X.] an einer [X.] fehle. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen der west-deutschen
und der [X.]n Zeitungsbranche könnten die Bestimmungen der [X.] Tageszeitungen auch nicht im Wege der Schätzung gemäß §
287 ZPO als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden.
[X.] Die hiergegen gerichtete
Revision des [X.] ist begründet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der auf Zahlung einer an-gemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2
[X.] gerichtete Antrag des [X.] nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffe-6
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-
nen Feststellungen tragen
nicht seine Annahme, der Kläger
könne sich
nicht auf die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 [X.] in Verbindung mit den [X.] Tageszeitungen stützen (dazu unter B II).
Die Beurteilung des
[X.],
die [X.] Tageszeitungen könnten
auch
nicht
für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] nachrangig vorzunehmende Prüfung
aller relevanten Um-stände als Orientierungshilfe herangezogen werden, hält der rechtlichen Nach-prüfung ebenfalls nicht stand
(dazu unter B III).
I. Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der [X.] der Vergütung gemäß § 32 [X.] einer bestimmten Reihenfolge. [X.] ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus ei-nem Tarifvertrag ergeben (§
32 Abs.
4, §
36 Abs.
1 Satz
3 [X.]). Ist
eine tarif-vertragliche Regelung
wie im Streitfall
nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen [X.] im Sinne von §
36 [X.] vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit ge-mäß §
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] eingreift. Ist eine gemeinsame [X.] nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen, räumlichen
oder zeitli-chen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß §
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann gemäß §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ([X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
I [X.], [X.], 62 Rn. 13 = [X.], 354 -
[X.] Tageszeitungen I, mwN).
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Kläger zur [X.] seines Zahlungsantrags nicht auf die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 [X.] in Verbindung mit den [X.] Tageszeitungen stützen kann.
Es ist davon ausgegangen, dass im
Streitfall
zwar die Anwendungsvorausset-8
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zungen der [X.] Tageszeitungen in zeitlicher
und persönlicher
Hinsicht vorlie-gen. Es ist aber weiter davon ausgegangen, der [X.] sei als Vertreter der [X.] aufgeführten Landesverbände aufgetreten. Die an der Aufstellung der [X.] Tageszeitungen beteiligten Landesverbände deckten nicht das gesamte Gebiet [X.] ab, sondern seien auf die westdeutschen Bundesländer be-schränkt. Der Sache nach ist das Berufungsgericht
daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der [X.] Tageszeitungen in räumlicher Hinsicht im Streitfall nicht vorliegen.
Diese Beurteilung hält den An-griffen der Revision nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat den persönlichen
Anwendungsbereich
des [X.] Tageszeitungen für eröffnet angesehen. Der Kläger sei im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hauptberuflich als freier Journalist an einer Tageszeitung im Sinne von § 1 Abs. 1
[X.] Tages-zeitungen tätig gewesen,
und die Beklagte habe die Beiträge des [X.] in ihrer Tageszeitung verwendet und sei
daher
als [X.]in im Sinne von §
36 [X.]
anzusehen. Gegen diese für sie günstige Beurteilung erhebt
die Re-vision keine [X.].
Da sich die Klageanträge auf den Zeitraum nach [X.] der [X.] Tageszeitungen am 1. Februar 2010 beschränken, liegen die [X.] auch in zeitlicher Hinsicht vor (vgl. dazu [X.], [X.], 62 Rn. 14 -
[X.] Tageszeitungen I).
2.
Mit
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die [X.] Tageszeitungen seien in räumlicher Hinsicht nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar.
Diese Beurteilung
wird von den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der in den [X.] Tageszeitungen getroffenen Bestimmungen eine Einschrän-10
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-
kung des räumlichen Anwendungsbereichs ergibt. Insbesondere hat es nicht festgestellt, in den [X.] Tageszeitungen sei bestimmt, dass deren Anwen-dungsbereich nicht Zeitungsverlage umfasst, die -
wie die Beklagte -
im [X.] [X.] ansässig sind. Solche Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich sind
den [X.]n nicht zu entnehmen.
[X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass es in einer Fußnote zur
Eingangs-formel
der [X.] Tageszeitungen heißt, die Vollmacht des [X.] erstrecke sich nicht auf das Bundesland [X.]. Einen
Erklärungswert dahingehend, dass es auch für [X.]
an einer Vollmacht des [X.] feh-le,
hat die
Anmerkung in der Fußnote nicht.
b) Eine sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkende räumli-che Einschränkung des Geltungsbereichs der [X.] Tageszeitungen ergibt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
auch nicht aus dem Umstand, dass
den
auf der Seite der [X.] an der Vereinbarung der [X.] Tageszeitungen
beteiligten Vereinigungen im Hinblick auf [X.] die Reprä-sentativität gemäß
§ 36 Abs. 2 [X.] gefehlt hat.
aa)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die [X.] Tageszeitungen für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung Wirkung entfalten. Im Hinblick auf [X.] Zeitungsverlage fehle es an dem gemäß § 36 Abs. 2 [X.]
erforderlichen Merkmal der Reprä-sentativität. Der beim Abschluss der [X.] Tageszeitungen auf [X.] tätige [X.] sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese westdeutschen Verbände sei die [X.] Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Beson-derheiten nicht repräsentiert worden.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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bb) Das
Berufungsgericht ist allerdings
mit Recht davon ausgegangen, dass die
Darlegungs-
und Beweislast für die Frage des wirksamen [X.] einer gemeinsamen [X.] denjenigen trifft, der sich auf diese Regel beruft (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 36 Rn. 16 mwN). Es ist ferner
-
von der Revision
unbeanstandet -
in seinem rechtlichen Ausgangspunkt
der Sache nach
zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein eingeschränkter (räumlicher)
Anwendungsbereich aus den in § 36 Abs. 2 [X.] geregelten allgemeinen Anforderungen an die für die Aufstellung von [X.] [X.]n zugelassenen Vereinigungen ergeben kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 [X.] müssen die Vereinigungen von Urhebern und [X.]n, die gemäß § 36 Abs. 1 [X.] gemeinsame [X.]n auf-stellen, repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergü-tungsregeln ermächtigt sein. Diese Voraussetzungen sollen
gewährleisten, dass nur solche [X.]n die weitreichende
Rechtsfolge einer
unwider-leglichen
Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründen, die von Vereinigungen vereinbart werden, welche
die
Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte
Festlegung von angemessenen Regeln bieten
(vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 36 Rn. 17; [X.]/Haedicke in Schricker/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 36 [X.] Rn. 52). Mit den in § 36 Abs. 2 [X.] aufgestellten Voraussetzungen soll
verhindert werden, dass [X.], unbedeutende Gruppierungen gutgläubig oder in [X.] Absicht, gegebenenfalls sogar im Zusammenspiel mit ihren
Verhandlungs-partnern,
untaugliche oder unangemessene
[X.]n aufstellen
([X.]/
Haedicke in Schricker/[X.] aaO § 36 [X.] Rn. 52).
Daraus folgt, dass sich aus den Merkmalen der Repräsentativität, Unabhängigkeit und der [X.]
im Einzelfall Grenzen für die Vermutung der Angemessenheit der [X.] im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben können (vgl. 15
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auch die Begründung des
Entwurfs
eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli-chen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks.
14/6433,
S. 17). Dies kann grundsätzlich auch im Hinblick auf die
räumliche Geltung
ei-ner gemeinsamen [X.]
anzunehmen sein, etwa wenn eine Vereini-gung nur zum Abschluss
einer
räumlich begrenzten [X.] ermächtigt worden ist oder die Voraussetzungen der Repräsentativität nur
für ein bestimm-tes Gebiet
vorliegen
und deshalb
nach den relevanten Umständen, [X.] den örtlichen Gegebenheiten,
nicht davon ausgegangen werden kann, die entsprechende Vereinigung
könne
eine sach-
und interessengerechte [X.] auch für Urheber oder [X.] in anderen Gebieten
verhandeln und abschließen.
cc) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der [X.]
auch für die [X.]n Bundesländer als repräsentativ
anzusehen sei. Auf diese Frage kommt es
vorliegend
nicht an.

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der Repräsen-tativität sei nicht allein auf den [X.] als Dachverband abzustellen. Der [X.] sei ausweislich des Rubrums der [X.] Tageszeitungen nicht im eigenen Na-men, sondern als Vertreter der dort im Einzelnen aufgeführten Landesverbände aufgetreten. Maßgeblich für die Frage
der Repräsentativität sei daher allein, ob die an der Aufstellung beteiligten Landesverbände
die Gepflogenheiten der be-treffenden Branche, hier der Zeitungsverleger, für
das gesamte [X.] eindeutig widerspiegelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist für die an die Person anknüpfen-den
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäften auf den [X.] und nicht auf den von ihm eingesetzten Vertreter abzustellen. Abwei-17
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chendes lässt sich der Bestimmung des § 36 [X.] nicht entnehmen. Es ist zu-dem sachgerecht, dass regionale Vereinigungen von Urhebern oder [X.] nicht jeweils einzeln
Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa-men [X.]n aufnehmen, sondern sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung von [X.]n zusammenschließen und sich bei der Verhandlung und beim Abschluss der Vereinbarung von ihrem [X.] vertreten lassen.
Die Revision macht vergeblich geltend, der [X.] habe
vorbehaltlos als Vereinigung der [X.] an der Aufstellung der [X.]n mitge-wirkt und daher zu verstehen gegeben, dass er zur Aufstellung von [X.] befugt und bereit sei, so dass interne Restriktionen und Vorbehalte [X.]er Mitglieder zurückzutreten hätten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der [X.] nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter verschiedener Landesverbände aufgetreten und deshalb auf die Landesverbände abzustellen ist. Die Revision trägt auch nicht vor, dass der [X.] -
trotz seiner im Rubrum der [X.] Tageszeitungen offengelegten Stellung als "Vertreter der nachfolgend genannten Mitgliedsverbände" -
selbst als Partei
der Vereinbarung anzusehen ist.
dd) Mit
Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, es fehle an dem Merkmal der Repräsentativität, weil der [X.] beim Abschluss der [X.] Tageszeitungen in Stellvertretung nur für westdeut-sche Landesverbände aufgetreten sei.
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die an der Aufstellung der [X.] Tageszeitungen beteiligten (westdeutschen) Landesverbände des [X.] reprä-sentierten nicht den gesamtdeutschen Zeitungsverlegermarkt. Die gemeinsa-men [X.]n
könnten deshalb
auch nicht Wirksamkeit für diejenigen 20
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-
[X.]n [X.] beanspruchen, die an der Aufstellung der [X.] Tageszeitungen nicht beteiligt gewesen seien.
Damit eine Vergütungs-regel bundesweit Geltung beanspruchen könne, müsse regelmäßig auch die an der Aufstellung beteiligte Vereinigung bundesweit tätig sein. Die durch den [X.] vertretenen Mitgliedsverbände seien
jedoch nicht bundesweit tätig, son-dern
hätten das erforderliche repräsentative Gewicht nur innerhalb ihres be-stimmten geografischen
Gebiets, in dem
ihre jeweiligen Mitglieder ansässig seien. Neben diesen vom [X.] bei Abschluss der [X.] Tageszeitungen vertre-tenen Mitgliedsverbänden
existierten für den Bereich [X.] weitere Verbände von [X.]. Hierzu rechneten der Verband [X.]r Zeitungsverleger und der [X.] [X.], in denen [X.] vertreten seien, die Zeitungen in [X.] vertrieben. Be-reits begrifflich könne den jeweiligen regionalen Landesverbänden des [X.] daher keine Repräsentativität für die [X.] Zeitungsbranche zukommen, wenn die [X.]n Zeitungsverleger in eigenen regionalen Verbänden or-ganisiert seien.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 [X.] auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen
Vergütungsre-geln
kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese
nur von Vereinigungen ver-einbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessenge-rechte Festlegung von angemessenen Regeln
bieten
und die daher im Hinblick auf die vertretene Branche nicht unbedeutend sind. Vor diesem Hintergrund ist erforderlich, dass der
jeweiligen
Vereinigung
entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung
eine tatsächliche Position zukommt,
die es rechtfertigt, im
konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu [X.]

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-
chen" (vgl. [X.]/[X.], 12. Edition, Stand: 1. April 2016, § 36 [X.] Rn. 26; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 36 Rn. 18; [X.], [X.], 203, 209 f.). Anzuwenden ist deshalb ein gemischt qualitativer und quantitativer Maßstab.
Hierfür ist unter anderem die Zahl der angeschlossenen Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem betreffenden Verwertungsgebiet tätigen Personen oder Unternehmen, ihre Größe und
Marktstellung sowie die Organi-sationsdichte und die geografische Verteilung der Mitglieder von Bedeutung (vgl. [X.]/Haedicke in Schricker/[X.] aaO § 36 [X.] Rn.
53 mwN).
Nach diesen Maßstäben scheidet
eine
vom Berufungsgericht angestellte
formale Betrachtung dahingehend
aus, dass gemeinsame [X.]n mit bundesweiter Bedeutung allein
durch bundesweit tätige Vereinigungen abge-schlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr [X.] repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines ge-mischt qualitativen und quantitativen Maßstabs
kann eine Repräsentativität vielmehr auch einem Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits-
oder Mitgliederbereichs zukommen ([X.]/Haedicke in Schricker/[X.] aaO §
36 [X.] Rn. 53; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 36 Rn. 18; [X.],
[X.], 102;
[X.], [X.], 203, 209; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 36 [X.] Rn. 7).
(2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest-stellungen kann das Merkmal der Repräsentativität nicht deshalb verneint [X.]n, weil besondere, nur für [X.] Zeitungsverleger geltende
Umstände bestehen, die bei Abschluss der [X.] Tageszeitungen durch die westdeutschen Regionalverbände keine Berücksichtigung gefunden haben.
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-

Allerdings können regionale Besonderheiten der Annahme einer überregi-onalen Repräsentativität eines Regionalverbandes entgegenstehen. Bei der Frage, ob ein
Regionalverband
oder -
wie im Streitfall -
eine
als Vertragspartner auftretende Mehrzahl von regional tätigen Vereinigungen der [X.]
über deren Tätigkeitsgebiete
hinausreichend im Sinne von §
36 Abs.
2 [X.] reprä-sentativ ist, ist
neben der in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] angesprochenen Struktur und Größe der in den Vereinigungen repräsentierten Verwerter
vor allem zu berücksichtigen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers maßgeblich darauf ankommt, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher-
und redlicher-weise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Hierfür ist auch von Bedeutung, ob sich im Hinblick auf diese Kriterien regionale Besonderheiten feststellen las-sen, die der Annahme einer überregionalen Repräsentativität von [X.] entgegenstehen.
Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe solche relevanten regionalen Besonderheiten zwar angenommen, inso-weit aber keine nachvollziehbaren
Feststellungen getroffen.
Die für die Prüfung, ob die vom [X.] vertretenen Mitgliederverbände
im Sinne von § 36 Abs. 2 [X.]
repräsentativ sind, erforderlichen Feststellungen und deren
Würdigung liegen
allerdings
grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet und sind
daher
in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob die Be-urteilung des Berufungsgerichts von seinen
Feststellungen getragen wird. Das Berufungsurteil muss jedoch eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist, dass die die tatrichterliche Würdigung tragenden tat-sächlichen Umstände im Einzelnen so nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Revisionsgericht sie überprüfen kann.
Diesen Anforderungen wird
die Ent-scheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

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27

-
14
-
Das Berufungsgericht hat
ausgeführt, es gebe "strukturelle Besonderhei-ten"
hinsichtlich der [X.]n [X.], die bei der [X.] der [X.] Tageszeitungen nicht mit eingeflossen seien. Von welchen "strukturellen Besonderheiten" das Berufungsgericht insoweit konkret [X.] ist, lässt sich seiner Entscheidung
aber nicht entnehmen.
Sollte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
-
unausgesprochen -
von Beson-derheiten bei der Kaufkraft und dem Einkommen der Leserschaft und damit von im Vergleich zu westdeutschen Verlagen geringeren Vertriebs-
und
Anzeigener-lösen der [X.]n Verlage ausgegangen sein, hätte es sich
zudem mit dem Vortrag des
[X.] auseinandersetzen müssen, wonach der pauschale Verweis auf strukturelle Unterschiede
bei der Beklagten deshalb
ins Leere
ge-he, weil diese in [X.] und damit im
Einzugsgebiet von
Berlin tätig sei, wel-ches sich hinsichtlich Kaufkraft und Einkommen der Bevölkerung nicht von den westdeutschen
Bundesländern unterscheide.
Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht allein wegen des Umstands, dass in [X.]
ebenfalls
[X.] [X.], angenommen
werden, dass die bei Abschluss der
[X.] Tageszeitungen tätigen westdeutschen Mitgliedsverbände des [X.]
die Verhältnisse und Ge-gebenheiten des Zeitungsmarktes in [X.]
nicht
hinreichend wider-spiegeln.
(3) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die an der Vereinbarung der [X.] Tageszeitungen beteiligten westdeutschen Mitgliedsverbände des [X.] seien deshalb nicht repräsentativ, weil
in
der Fußnote zur Eingangsformel der [X.] Tageszeitungen erwähnt [X.], dass sich die Vollmacht des [X.] nicht auf das Bundesland [X.] erstrecke. Der Inhalt der Fußnote betrifft allein den Umfang der Vollmacht des [X.]. Damit ist nicht das Merkmal der Repräsentativität, son-28
29
30

-
15
-
dern allenfalls das ebenfalls in § 36 Abs. 2 [X.] geregelte Erfordernis der [X.] der Vereinigung zur Aufstellung gemeinsamer [X.]n
angesprochen. Zudem lässt sich der Fußnote kein Erklärungswert zu [X.] entnehmen.
III. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] Tageszeitungen könnten
"aufgrund der strukturellen Unterschiede" nicht als Indiz für eine ange-messene Vergütung herangezogen werden. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg.
1. Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti-gung aller Umstände üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen [X.]ungen als Vergleichsmaßstab und Orien-tierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen -
wie vom Berufungsgericht im Streitfall angenommen -
nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs.
2 Satz
1 [X.] entfalten (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009
-
I [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 32
ff. -
Talking to Addison; [X.], [X.], 62 Rn. 16 -
[X.] Tageszeitungen I, mwN; [X.], 67 Rn. 9 -
[X.] Tages-zeitungen II).
Für die indizielle Heranziehung von [X.]n im Rahmen der nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorzunehmenden Einzelfallabwägung
ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendungen der [X.]ung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der [X.] Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte
Anwendung der Ver-31
32

-
16
-
gütungsregelung Rechnung zu tragen ([X.]Z 182, 337 Rn. 34 -
Talking to Ad-dison; [X.], [X.], 62 Rn. 21 -
[X.] Tageszeitungen I).
2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Es hat zwar angenommen,
"aufgrund der strukturellen Unterschiede" könnten die [X.] Tageszeitungen nicht als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden.
Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht
entnehmen, von welchen "strukturellen Unterschieden" das Berufungsgericht konkret ausgegangen ist. Darüber hinaus hat es nicht geprüft, ob trotz solcher Unterschiede zumindest von einer vergleichbaren Interessenlage ausgegangen und ob gegebenenfalls bestehenden
Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte
Anwendung der [X.]ung Rechnung getragen werden kann.
[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Einwand, die [X.] Tageszeitungen verstießen ge-gen das Kartellverbot gemäß Art.
101 Abs. 1 A[X.]V und könnten deshalb weder eine Bindungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 [X.] entfalten noch hätten sie eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.], ist
von der Beklag-ten
erstmals in
der Revisionserwiderung geltend gemacht worden.
Insoweit fehlt es bislang insbesondere an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob die [X.] Tageszeitungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in spürbarer Weise zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli
2015

172/14, [X.] 2015, 802
Rn.
48
[X.]; vgl. auch Bekanntmachung der [X.], Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischen-staatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, Rn.
90 bis 92, [X.]. [X.] 2004 C
101/81), und ob sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 A[X.]V ausgenommen sind, weil es sich bei den freien hauptberuflichen Journa-listen im Sinne
von § 1 Abs.
1 [X.] Tageszeitungen um "[X.]", 33
34

-
17
-
das heißt
Urheber handelt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie [X.] befinden (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014, [X.]/13, GRUR Int.
2015, 384 Rn. 31 ff. = [X.], 337 -
FNV Kunsten Informatie en Media). Zudem hatten die Parteien bislang keine Gelegenheit, zur Frage der erstmals mit der Revisionserwiderung geltend gemachten Kartellrechtswidrigkeit der [X.] Tageszeitungen vorzutragen.
V. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Revision ferner
Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunfts-
und des [X.] richtet. Das Berufungsgericht hat auch diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger stehe keine weitere Vergütung gemäß § 32 [X.] zu.
Gegenteiliges ergibt sich zum Auskunftsantrag
entgegen der Annahme der Revisionserwiderung
auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht ange-nommen hat, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass das von der Beklagten gezahlte Honorar die Online-Nutzung seiner Artikel nicht abgelte. Der [X.] ist nicht auf eine Online-Nutzung beschränkt.
35

-
18
-
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des [X.] auf-zuheben, soweit es seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat.
Da die Sache
nicht zur Endentscheidung reif ist,
ist
sie
im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
2 O 181/12 -

[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
6 U 30/13 -

36

Meta

I ZR 20/15

15.09.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. I ZR 20/15 (REWIS RS 2016, 5495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5495

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