Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZR 39/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10702

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
39/14
Verkündet am:

21. Mai 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Tageszeitungen II
[X.] § 32
a)
Die Bestimmung des § 32 [X.] umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergü-tung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß §
31 [X.] eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknut-zer auch andere Elemente, ist die in §
32 [X.] geregelte [X.] allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.
b)
Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner [X.] entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des §
32 [X.].
[X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Mai
2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die
Richter
Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch und
Dr.
Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Januar 2014 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der [X.] "[X.] General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte
in der [X.] zwischen dem 24.
März 2009
und dem 31.
Januar 2011
in verschiedenen Regi-onalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste [X.]ungsbeiträge mit regionalem Bezug. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der [X.] ein [X.] von in der Regel 0,25

. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.
Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung (§
32 [X.])
sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
insgesamt
14.597,01

nebst Zinsen zu verurteilen.
1
2

-
3
-
Das [X.]
hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von
insgesamt
10.599,21

verurteilt
([X.], Urteil vom
17.
Juli 2013
28
O
695/11, juris). Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungs-gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.050,52

nebst Zinsen verurteilt. Die auf Zahlung
eines weiteren
Honorars in Höhe von 3.917,80

Anschlussberufung des [X.]
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen
(O[X.], [X.], 321). [X.] das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision des [X.], mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und
bis auf einen Teil des Zinsanspruchs

den mit der Anschlussberufung gestellten
Antrag weiter-verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
A. [X.] hat angenommen,
dem Kläger stehe ein [X.] auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52

.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge
sei ein [X.] von 0,37

Zur Ermittlung einer
angemessenen Vergütung seien ge-mäß §
32 Abs.
2 Satz
1 in Verbindung mit §
36 Abs.
1 [X.] die [X.]n für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
vom 29.
Januar 2010
(nachfolgend "[X.] Tageszeitungen")
heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im [X.] maßgeblichen Tätigkeitszeitraum
(24.
März 2009 bis 31.
Januar 2011)
in Kraft getreten seien.
Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen
der [X.] Tageszeitungen
seien erfüllt. Der
Kläger habe durch Vorlage des Presseaus-3
4
5

-
4
-
weises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis
einer Tätigkeit ausschließlich
für Tageszeitungen sei nicht erforder-lich.
In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nut-zungsrechts
getroffenen Vergütungsregeln
anzuwenden. Für die Berechnung des Honorars sei
ferner
die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der [X.] auszugehen, sondern von den
Auflagen
der regionalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des [X.] erschienen seien. Deren Auflage
sei
ausgehend von 100
Stichproben, die
die Beklagte vorgetragen habe

auf "bis zu 25.000"
zu schätzen.
Dem Kläger stehe lediglich der vom [X.] auf §
5 [X.] Tageszeitungen gestützte
Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den [X.]raum 1.
Februar 2010 bis 31.
Januar 2011 in Höhe von
442,50

Ein darüber hinausgehender Anspruch gemäß §
670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in welchen Fällen der Kläger von der [X.] beauftragt worden sei und die Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien.
B. Die hiergegen gerichtete
Revision des [X.] ist
unbegründet.
Dem Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinaus-gehender Zahlungsanspruch zu.
I. Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der
Kläger Zahlung einer
angemessenen Vergütung verlangen kann, weil die dem Kläger von der [X.] für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung
von in der Regel 0,25

nicht angemessen ist
und dem Kläger gemäß §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht.

1.
Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in §
32 Abs.
2 [X.] bestimmt. Nach §
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist eine nach ge-meinsamen Vergütungsregeln (§
36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. 6
7
8

-
5
-
Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufge-stellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen,
wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im [X.] nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist (§
32 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
2. [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass das dem Kläger für seine
Textbeiträge von der [X.] gezahlte [X.] nach diesen Maßstäben nicht angemessen ist. Es hat sich dabei zutreffend auf die Regelungen der ab dem 1.
Februar 2010 geltenden [X.] Tageszeitungen ge-stützt, soweit es im Streitfall um die nach diesem [X.]punkt
eingereichten Artikel des [X.] geht. Die Regelungen der [X.] Tageszeitungen sind insoweit
ge-mäß §
32 Abs.
2 Satz
1 in Verbindung mit §
36 [X.] unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick
auf die vor dem Inkrafttreten der [X.] Tageszeitungen eingereich-ten Textbeiträge des [X.] können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] vorzunehmenden Prüfung
als Vergleichsmaß-stab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im [X.]-punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-
und
redlicherweise zu leisten ist
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 2015
I
ZR
62/14 Rn.
13

[X.] Tageszeitungen
I).
3. [X.]
ist
ferner

von der Revision als ihr günstig hinge-nommen

davon ausgegangen, dass
der Kläger durch die Vorlage eines Pres-seausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tages-zeitungen nachgewiesen hat und damit
die
in
§
1 Abs.
1
der
[X.] Tageszeitun-9
10

-
6
-
gen aufgestellten persönlichen
Anwendungsvoraussetzungen
erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom
21.
Mai 2015
I
ZR
62/14 Rn.
19
f.

[X.] Tageszeitungen
I).
II.
[X.] ist bei der Berechnung
des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass im Streitfall die in §
3
[X.] Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Zweitabdruckrechts für eine Auflage bis 25.000 getroffene Regelung anzuwen-den ist.
Daraus hat es ein angemessenes
[X.] in Höhe von 0,37

abgeleitet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen [X.] nicht von einer
Auflagenhöhe von "bis 25.000" auszugehen.
a) [X.] hat angenommen, für die Berechnung des [X.] sei nicht auf die Gesamtauflage der [X.]ung der [X.], sondern auf die Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des [X.] tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des §
2 Abs.
2 [X.] Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass der Kläger der [X.] seine Artikel ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebote des [X.] jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent ange-nommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen
als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag 11
12
13

-
7
-
tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
b) Ohne Erfolg macht die
Revision geltend, nach dem Wortlaut des §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser Rechte an.
aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den [X.]punkt des Vertragsschlusses
und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. [X.] ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. [X.]/Haedicke in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,
§
32 [X.] Rn.
16; Wandt-ke/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,
§
32 [X.] Rn.
8).
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß §
32 Abs.
2 Satz
2
[X.] das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum [X.]punkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt
beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und [X.]punkt der Nutzung (§
32 Abs.
2 Satz
2 [X.]). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiederga-ben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 14
15
16

-
8
-
2009 -
I [X.], [X.]Z 182, 337
Rn.
54
[X.]) und damit Um-stände, die an die tatsächliche
Nutzung anknüpfen. Können
wie im Streitfall

bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungs-hilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten [X.] maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Be-stimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. [X.]Z 182, 337
Rn.
32
[X.]).
[X.]) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden [X.] zutreffend auf die in §
2 [X.] Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des [X.] der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Auflage nach [X.] derjenigen Ausgaben
zu Grunde zu legen, in de-nen der Beitrag veröffentlicht worden ist. [X.] hat hiervon ausgehend zutreffend das [X.] zugrundegelegt, welches sich aus der in §
3a der [X.] Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis 25.000" ergibt.
dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den [X.] Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und
Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorge-nommene Anknüpfung an die in den [X.] Tageszeitungen getroffenen Rege-lungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der [X.]ungs-herausgeber einen mehrseitigen [X.]ungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten Artikel akzeptiert
und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber 17
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-
9
-

aus welchen Gründen auch immer

nicht druckt. Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in §
7 Abs.
2 der [X.] Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin-
und auf-tragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.
Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in wel-chen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gewe-sen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte
verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des [X.]s nicht von der Anwendbarkeit der [X.] Tageszeitungen, sondern von einem generell ge-schuldeten [X.] in Höhe von 0,25

n-de Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgebli-chen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.
c) Auf die von der Revision
außerdem erhobenen [X.] zu der
Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des [X.] geeinigt haben, kommt es nicht an. [X.] hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der [X.] mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des [X.]
in regionalen [X.] in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon [X.], dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage be-20
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-
stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 17).
d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vor-liegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen [X.]s im Wege der Schätzung nach §
287 Abs.
2 ZPO von einer Auf-lagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen.
aa) Die im Sinne von §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gemäß §
287 Abs.
2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf über-prüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von [X.] rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die [X.] der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur
der Sache ergeben ([X.]Z 182, 337 Rn.
31
[X.]). Rechtsfehler sind dem [X.] in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
[X.] ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen [X.] die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des [X.] im streitge-genständlichen [X.]raum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten mög-lich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. [X.] für die Schätzung könnten die von der [X.] vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzel-nen [X.] sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im 22
23
24

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11
-
Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" ab-zurechnen.
Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne [X.]. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen seien, was in [X.]en EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter
problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die [X.] Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfeh-ler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb [X.] Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberück-sichtigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gera-de dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Auf-klärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1984
I
ZR
79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichpro-ben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig waren.
[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des [X.] nur in regionalen Teilausgaben 25
26
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12
-
erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.
Das Urteil des [X.]s und das Urteil des Berufungsgerichts
enthal-ten
im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten [X.]ungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiede-nen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß §
320 Abs.
1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest (§
314 Abs.
1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die [X.] primär darlegungs-
und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen [X.] sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszuge-hen, sondern es sei die in den [X.] Tageszeitungen festgelegte Vergütung für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.
a) [X.] ist davon ausgegangen, dass der in den [X.] Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungs-rechts ("[X.]" im Sinne von §
3a [X.] Tageszeitungen) und nicht der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von §
3a [X.] Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der [X.] jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung
zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von §
31 Abs.
5 [X.] zur Anwendung. Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Errei-chung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, 28
29
30

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13
-
dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der [X.] und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] gehandelt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) [X.] hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifels-regelung des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick
auf einen seiner [X.]ung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von §
6 Abs.
3 Satz
5 [X.] Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verla-gen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des [X.] zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß §
38
Abs. 3 Satz 2 [X.]).
(1) Der Bestimmung des §
6 Abs.
3 [X.] Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetz-lichen Zweifelsregelung des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussa-gen zum Umfang der Rechteeinräumung im
Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. [X.], [X.], 3.
Aufl., §
38 [X.] Rn.
7). Der Umfang der 31
32
33

-
14
-
Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der [X.].
(2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt §
6 Abs.
3 [X.] Tageszei-tungen auch keine der Anwendung des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] entgegenste-hende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] abweichende Verkehrssitte in den im [X.] Jahren 2009
bis 2011
bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
[X.]) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Ausle-gung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht ge-lassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend an-dere als die von §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] vorausgesetzte
sei. Im Gesetz [X.] die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem [X.]ungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei [X.]en entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebo-tene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren [X.]ungs-herausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentli-chung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn
wie im Streitfall zumindest überwiegend
der Journalist von einem [X.]ungsherausge-ber mit der
Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der [X.]ungsheraus-geber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche [X.] könne die Regel des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht übertragen werden.
34
35

-
15
-
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg
haben, weil das Be-rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen der Kläger von der [X.] mit der Erstellung der streitge-genständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht ge-rügt,
dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des [X.] unter Verstoß gegen §
286 ZPO übergangen hat.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von §
31 Abs.
5 [X.], wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei. [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Ge-schäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht [X.], so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines [X.] angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herange-zogenen Bestimmung des §
38 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht im Einklang.
Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen
des [X.]s geltend macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als aus-schließliches behandelt worden. Zwar hat das [X.] angenommen, in dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten,
habe nach den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zu-gleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der [X.] 36
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38

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16
-
nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewe-sen sei.
III. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten
zu.
1. [X.] hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus §
5 [X.] Tageszeitungen und könne damit allein für den
[X.]raum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen [X.] bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter
Anspruch auf Fahrtkostenersatz für den [X.]raum vor Geltung der [X.] Tageszeitungen bestehe nicht. Auf §
32 [X.] könne sich der Kläger
insoweit
nicht berufen, weil der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch
aus Auftragsrecht oder Ge-schäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht
ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der [X.] beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der [X.] erfolgt seien.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Soweit die Revision geltend macht, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrt-kosten stehe dem Kläger bereits als Teil der
angemessenen Vergütung im [X.] von §
32 Abs.
1 [X.]
zu, kann dem nicht zugestimmt werden.
Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner
Re-cherchetätigkeit entstehen, fallen nicht
in den Anwendungsbereich des §
32 [X.]. Die Bestimmung
umfasst nach ihrem
Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur 39
40
41
42
43

-
17
-
Werknutzung
zusteht.
Sie regelt
mithin
lediglich
die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß §
31 [X.] eingeräumten Nutzungsrechte (Kott-hoff
in Dreyer/Kotthoff/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
32
[X.]
Rn.
1).
Für andere Leistungen gilt §
32
[X.]
nicht ([X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
32 Rn.
7). Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknut-zer auch andere Elemente, ist die in §
32 [X.] geregelte [X.] allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das [X.] entfallen (vgl. [X.]/Haedicke in [X.]/[X.] aaO §
32
[X.]
Rn.
5).

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Ausla-gen gemäß §
670 BGB zu ersetzen. [X.] habe [X.] nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe,
jeweils von der [X.] beauftragt worden zu sein, über die ihm von der [X.] konkret zu-geteilten
Lokalereignisse zu
berichten.
Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsge-richt hat angenommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der [X.] beauftragt worden sei oder die Fahrten im Inte-resse der [X.]
erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der Vortrag des [X.] nicht hinreichend konkret für
die von ihm geltend gemach-ten Fahrten erkennen lässt, ob diese
für die Durchführung von Aufträgen der [X.] erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das [X.] insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des [X.] nicht berücksichtigt hat. Das
von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug genom-menen
Vorbringen des [X.] geht
lediglich dahin, die Beklagte habe ihn auf seine telefonische Nachfrage regelmäßig mit dem Verfassen
von Berichten 44
45

-
18
-
über Termine beauftragt. In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von sich aus Anlässe und Termine wahrgenommen und Berichte darüber angebo-ten. Mit diesem Vortrag ist
nicht
ausreichend dargelegt, ob und inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des §
670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatzan-spruch
vorliegend
auch deshalb zu verneinen ist, weil es

wie die Beklagte vor-getragen hat

jedenfalls vor Inkrafttreten der [X.] Tageszeitungen branchen-üblich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des [X.]s unstreitig nicht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten.
C. Danach ist
die Revision
des [X.]
mit der Kostenfolge aus
§
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
28 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
6 [X.]/13 -

46

Meta

I ZR 39/14

21.05.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZR 39/14 (REWIS RS 2015, 10702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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