Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 StR 314/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3084

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 314/14

vom
9. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9.
September
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO analog
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Münster vom 26.
Februar 2014 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbe-ziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
September 2012 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche ver-urteilt wird und die Dauer des [X.] ein Jahr drei Monate beträgt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2013 und
dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und den
Vorwegvollzug auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt.
1
-
3
-
I.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche
richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner [X.] vom 15.
Juli 2014 Bezug genommen.
II.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen
bleiben.
1.
Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Strafbefehls des [X.] vom 14.
Sep-tember 2012 übersehen. Der Angeklagte war durch diesen Strafbefehl wegen einer am 22.
August 2012 begangenen Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem Schuldspruch in dem hier angefochtenen Urteil liegt eine Tat zu-grunde, die der Angeklagte am 17.
August 2012 begangen hat.
2.
Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2013 (Tatzeit: 8.
November 2012) wegen der durch den Strafbefehl des [X.] vom 14.
September 2012 eingetretenen Zäsurwirkung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §
55 StGB heranziehen dürfen. Da durch die nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch 2
3
4
5
-
4
-
nicht bessergestellt werden soll, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären, wird durch dieses Urteil eine Zäsur dahin gebildet, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich daher
jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Ein-beziehung in Betracht kommt. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten

aber auch nur diese

sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.
Juli 1998

4
StR
259/98, [X.], 344 mwN). Demgemäß stand im vorliegenden Fall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2013,
das eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hatte, die Zäsurwirkung des Strafbefehls des [X.] vom 14.
Sep-tember 2012 entgegen.
Da der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist, bedarf es einer Neufestsetzung der Gesamtstrafe. Eine Zurückverweisung der
Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter erscheint indes un-tunlich. In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO bemisst der [X.] die neue Gesamtfreiheitsstrafe auf das gesetzlich geringstmögliche Maß von fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche. Der Angeklagte ist durch [X.] Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Dies gilt auch mit Blick auf §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB. Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
September 2012 in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe entspricht der bereits vom [X.] vor dem Hintergrund der festgestellten Vermögenslosigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung. Der Senat hat ferner die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe unter Berücksichtigung der 6
-
5
-
neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO neu bestimmt.
3.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 StPO nicht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 314/14

09.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 StR 314/14 (REWIS RS 2014, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3084

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 222/20 (Bundesgerichtshof)


4 StR 426/04 (Bundesgerichtshof)


4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen


1 StR 79/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.