Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. 4 StR 222/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11266

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:270820B4STR222.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 222/20

vom
27. August
2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
August 2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
354 Abs.
1b, §§
460, 462 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
[X.]s [X.] vom 17.
Februar 2020 wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a)
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.] dahingehend geändert, dass die Einziehung
eines Betrages in Höhe von 180
Euro angeordnet wird;
b)
im [X.] und im Ausspruch über die Aufrechterhaltung einer Sperrfrist mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-dung nach §§
460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom 25.
September 2019 und 17.
Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Anordnung 1
-
3
-
einer Sperrfrist aus dem zuletzt genannten Strafbefehl hat es aufrechterhalten und die Einziehung verschiedener Gegenstände sowie des Wertes von [X.] in Höhe von 270
Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] er-sichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] abzuän-dern und der Einziehungsbetrag auf 180
Euro zu reduzieren.
2. Der [X.] und die auf §
55 Abs.
2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der Sperrfrist waren aufzuheben, weil die Urteilsgründe
nicht ergeben, dass im Hinblick auf die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17.
Dezember 2019 die Voraussetzun-gen des §
55 Abs.
1 StGB vorliegen.
a)
Nach §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB sind die §§
53 und
54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verur-teilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Durch die nach-trägliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser
gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden [X.]. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet, sodass alle vor diesem Zeit-punkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen, für danach be-gangene Taten dagegen Einzelstrafen oder eine weitere Gesamtstrafe festzu-setzen sind (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
Mai 2002

3
StR 448/01, NStZ 2
3
4
-
4
-
2002, 590; Urteil vom 13.
November 1985

3
StR 311/85, [X.]St 33, 367, 368 mwN).
b) Daran gemessen liegen hinsichtlich der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17.
Dezember 2019 die Vorausset-zungen für eine Einbeziehung nicht vor. Denn der Angeklagte wurde nach der Begehung der verfahrensgegenständlichen
Tat am 11.
Februar 2018 zunächst mit einem rechtskräftigen Strafbefehl des [X.] vom 25.
September 2019 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u. a. (Tatzeit: 4.
April 2019) zu einer noch nicht erledigten Geldstrafe verurteilt. Die der noch nicht erledigten Strafe aus dem
rechtskräftigen Strafbefehl
desselben Amtsgerichts vom 17.
Dezember 2019 zugrunde liegende Tat wurde aber erst am 11.
Oktober 2019
und damit nach dem Erlass des insoweit eine Zäsur [X.] Strafbefehls vom 25.
September 2019 begangen.
Da eine Geldstrafe in eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe einbezogen wurde, kann der Angeklagte durch diese nicht gerechtfertigte Gesamtstrafenbildung auch beschwert sein.
c) Sollte, worauf das späte Rechtskraftdatum (20.
Dezember 2019) und die in den Urteilsgründen mitgeteilte Verlesung chriftlicher
Urteilsgründe der [X.] vom 25.
September 2019 Einspruch eingelegt worden sein, käme es
für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zäsurwirkung darauf an, ob hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist. In diesem Fall wäre der Tag des ergangenen Urteils (vgl. §
55 Abs.
1 Satz
2 StGB) entscheidend. [X.] ein Beschluss nach §
411 Abs.
1 Satz
3 StPO, wäre auf den
Zeitpunkt von dessen Erlass abzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2020

3
StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn.
8
ff.; Beschluss vom 3.
Dezember 2019

1
StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 mwN).
5
6
-
5
-
d) Der Senat macht von §
354 Abs.
1b StPO Gebrauch, der die [X.] eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im [X.] nach den §§
460, 462 StPO zu verweisen (vgl. [X.], Beschluss
vom 12.
März 2018

4
StR 494/17 Rn.
6). Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die [X.] vorbehalten.
Sost-Scheible
Quentin
Bartel

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.02.2020

855 Js 590/18 4 KLs 44/18
7

Meta

4 StR 222/20

27.08.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. 4 StR 222/20 (REWIS RS 2020, 11266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11266

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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