Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 300/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6792

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 300/13
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag und einstim-mig -
am 25. März 2014 gemäß §§ 44, 349 Abs.
2 [X.] beschlossen.
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Februar 2013 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
1. [X.], das [X.] habe die [X.] der Angeklag-ten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protokoll der Hauptverhand-lung) fehlerhaft im Wege der [X.] erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt Folgendes zugrunde:
-
3
-
Das [X.] hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge K.

auf dem Werkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es über die Anträge hinaus-gegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren.
In der Beweiswürdigung hat das [X.]
sodann ausgeführt, der Zeuge habe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf andere Weise beseitigt und das Wort "verbrannt"
bei seiner polizeilichen [X.] lediglich als Metapher für ein "Verschwindenlassen"
des Behältnisses benutzt.
Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht die Bedingung mitteilt, unter der die [X.] gestellt worden waren, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine [X.] gegeben war.
Dies kann indes dahinstehen, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
Zwar hat das [X.]
die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächli-chen Sinngehalt
als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft ab-gelehnt (vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte das [X.] die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die [X.] ab-lehnen können
(zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes
durch das Revisionsgericht bei [X.]n s. [X.],
aaO,
Rn.
86 mwN).
2. Die Beweiswürdigung zur Tat [X.]. der Urteilsgründe ist frei von durchgreifenden [X.]. Die Wendung, die Einlassung des Angeklagten über eine angebliche Täterschaft des B.

sei "bereits in ihrer 'Entstehungsge-schichte'
unglaubhaft", weil sie der Angeklagte erst nach mehr als einjähriger Untersuchungshaft abgegeben habe (UA S. 95),
ist zwar für sich genommen -
4
-
bedenklich, da sich der Angeklagte zuvor nicht zur
Tat eingelassen hatte und aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2001 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 261 [X.] 21). Indes handelt es sich dabei nur um eine abschließende Bemerkung zu der Würdigung der bestreitenden Angaben des Angeklagten, die dieser jeweils dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst hatte.
Der [X.] kann daher aus-schließen, dass die Überzeugungsbildung des [X.]s auf
der genannten Überlegung beruht.

[X.] Pfister Hubert

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 300/13

25.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 300/13 (REWIS RS 2014, 6792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6792

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