Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 5 StR 543/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5015

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 7. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in elf Fällen zum Nachteil der Sozialversicherungsträger für den Beitragszeitraum von Januar bis [X.] 2000 verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-klagte freigesprochen; im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) sowie im Gesamtstrafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten [X.], an eine an-dere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

- 3 - [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur Steu-erhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklag-ten [X.]hat es [X.] unter Freisprechung im Übrigen [X.] wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in fünf Fällen (für den Beitragszeitraum ab August 2004 gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.[X.]) eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Der Angeklagte M.

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten [X.]sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten M.

wegen Beihilfe zum ([X.]) Betrug betreffend den [X.]raum Januar bis November 2000 hält, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte [X.] wurde erst im Januar 2001 zum Geschäftsführer der

-B. GmbH bestellt. Allein die von dem Angeklagten [X.] in seiner Funktion als (formeller) Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten hat das [X.] aber als Beihilfehandlungen für die von den faktischen Ge-schäftsführern der Gesellschaft, vornehmlich dem nicht revidierenden [X.] [X.], begangenen Steuerhinterziehungen und Betrugstaten ge-wertet. Eine als Beihilfe zu wertende Unterstützung des Angeklagten [X.] bei Abgabe unrichtiger Beitragsnachweise gegenüber den [X.] für den [X.]raum Januar bis November 2000 durch den [X.] [X.] wird auch nicht durch die weiteren Urteilsfeststellungen be-3 - 4 - legt. Insbesondere genügt hierfür nicht die Feststellung, dass der Angeklagte [X.]—seit dem Spätsommer 2000 stundenweise im Büro der -B. GmbH beim Schreiben von Rechnungen oder Angeboten aushalffl ([X.]). Der [X.] schließt angesichts der festgestellten Umstände zur bloßen Aushilfstä-tigkeit des Angeklagten [X.] in der -B. GmbH vor dessen Bestellung zum Geschäftsführer —aus heiterem [X.] ([X.]) sowie der Tatsache, dass der Mitangeklagte [X.] erst nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Geschäftsführer [X.]

nach einem neuen (formellen) Ge-schäftsführer gesucht hatte, vielmehr aus, dass in einer neuen [X.] noch Feststellungen getroffen werden könnten, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten [X.]insoweit frei. 4 Die Frage, ob der Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in elf Fällen für den Beitragszeitraum von Mai 2002 bis März 2003 (von dem der Angeklagte [X.] rechtskräftig frei-gesprochen worden ist) dem Angeklagten [X.]zur Last zu legen wäre, weil die [X.] während der [X.] seiner Geschäftsführertätigkeit und nicht der des Angeklagten [X.]begangen wurden, kann der [X.] nicht prüfen, da es insoweit (bislang) an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage und dementsprechend einer Entscheidung des [X.]s hierüber fehlt.
- 5 - 2. Der Wegfall von elf Einzelstrafen, darunter der zweithöchsten [X.], mit einem Schadensbetrag von insgesamt mehr als 537.000 Euro zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 5 [X.]Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 543/06

28.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 5 StR 543/06 (REWIS RS 2007, 5015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5015

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