Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 StR 370/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15055

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230217B3STR370.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 370/16
vom
23. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 23.
Februar 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts
Koblenz vom 20.
Mai 2016 wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist,
bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Kindesentziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teil-weisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der [X.] hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.] über die beiden Einzelstrafen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene
Delikt der Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte; denn die Strafkammer hat der von ihr in beiden Fällen angenommenen tateinheitlichen Begehung der Kindesentziehung jeweils strafschärfende Bedeutung [X.]. Der Wegfall der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
1
2
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4
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Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben davon unberührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
[X.]

Schäfer Spaniol

Tiemann Hoch
3

Meta

3 StR 370/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 StR 370/16 (REWIS RS 2017, 15055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15055

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