Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.02.2013, Az. B 12 KR 47/12 B

12. Senat | REWIS RS 2013, 8465

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Gegenstand

(Freiwillige Krankenversicherung - Existenzgründer - Anspruch auf monatlichen Gründungszuschuss nach SGB 2 oder SGB 3 - Zahlung - Höchstbeitrag - Krankenkasse - einstweilige Regelungen zur Beitragshöhe - Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege des [X.] die Festsetzung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (nur) nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer (§ 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V), nunmehr noch für die [X.] 1.2.2005 bis 30.11.2007.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Der Kläger stützt sich in der Beschwerdebegründung vom [X.] zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] 60 und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31). Eine Rechtsfrage, die das [X.] oder das [X.] bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss substanziiert vorgetragen werden ([X.] § 160a [X.]3, 65). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das [X.] bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 8 S 17 sowie [X.] 3-1500 § 146 [X.] [X.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger unterlässt es bereits, wie erforderlich, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Soweit aus seinen Ausführungen zu § 240 Abs 4 [X.] SGB V (gemeint ist vermutlich die bis zum [X.] geltende Fassung durch Gesetz vom 21.12.1992, [X.], die durch Gesetz vom [X.], [X.], noch während des streitigen [X.]raums zu [X.] und später durch Gesetz vom 10.12.2008, [X.] 2403, zu [X.] wurde) zu entnehmen ist, dass er sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob § 240 Abs 4 [X.] SGB V tatsächlich dahingehend auszulegen ist, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer nur dann anzuwenden sei, wenn der Existenzgründer einen Einkommensnachweis in Form eines Einkommensteuerbescheids beigebracht habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu hätte der Kläger - was er nicht getan hat - in seiner Begründung zumindest darlegen müssen, dass diese Frage nicht schon aufgrund des vom [X.] zitierten Urteils des [X.] vom [X.] ([X.], 119 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 5) beantwortet werden kann und deshalb noch klärungsbedürftig ist oder - sollte dies nicht der Fall sein - erneut klärungsbedürftig geworden ist. In diesem Urteil hat das [X.] nämlich ausgeführt, dass auch Existenzgründer, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l [X.] oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben und für die seit 1.1.2005 eine niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze gilt, trotz der mit dieser Regelung beabsichtigten Erleichterung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl BT-Drucks 15/26 S 26 und BT-Drucks 15/1749 [X.]6) wegen des fehlenden Nachweises der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu Beginn der Selbstständigkeit grundsätzlich Höchstbeiträge zahlen müssen. Jedoch kann die Krankenkasse zur Vermeidung dieses Ergebnisses bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe treffen ([X.], aaO, Rd[X.]7). Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe abweichend von der Praxis anderer Krankenkassen keinen Vorbehaltsbescheid, sondern einen "zwar formell bestandskräftigen aber rechtswidrigen Schätzungsbescheid erlassen", wendet er sich allenfalls gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.]. Auf diese kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.

6

Der Kläger versäumt es darüber hinaus, auf die Klärungsfähigkeit der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Fragen einzugehen, was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.

7

2. Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein vermeintliches Abweichen des [X.] von der Rechtsprechung des [X.], also auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG von einer Entscheidung ua des [X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des [X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl [X.] § 160a [X.] 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6).

8

Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen solchen, in dem von ihm angeführten Urteil vom [X.] (- B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50) enthaltenen Rechtssatz des [X.] benannt hat. Den aus § 160a Abs 2 [X.] SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Begründung jedenfalls deshalb nicht, weil er keinen vermeintlich entgegenstehenden Rechtssatz des [X.] benennt. Vielmehr macht er geltend, das [X.] habe, obwohl es sich auf das genannte [X.]-Urteil berufe, dessen Inhalt "verkannt" und sei dadurch "von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts abgewichen". Damit wird aber gerade keine Divergenz im vorstehenden Sinne dargelegt. Vielmehr verdeutlicht diese Formulierung, dass sich die Begründung des [X.] nur gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom [X.] in der in Bezug genommenen Entscheidung entwickelten Rechtssätze durch das [X.] im vorliegenden Fall und damit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Wie bereits dargelegt, kann die Beschwerde hierauf nicht zulässig gestützt werden.

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 47/12 B

05.02.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 26. Februar 2010, Az: S 34 KR 760/08, Urteil

§ 240 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 240 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 10.12.2008, § 421l SGB 3, § 16 SGB 2, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.02.2013, Az. B 12 KR 47/12 B (REWIS RS 2013, 8465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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