Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. III ZR 382/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1698

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 382/02Verkündet am:11. September 2003Freitag,[X.] dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete die Klägerin am [X.] 1994 einen an die [X.] GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligungan der [X.] A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:"Die Firma [X.] bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage-summe (ohne [X.]) nach Zahlungseingang für [X.] (24 Monate) abgesichert [X.] 3 -Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die [X.] weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sichheraus, daß [X.] ein Schnellballsystem war.Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Auskunftspflichten, dieihm als Anlagevermittler ihr gegenüber obgelegen hätten, schlecht erfüllt. [X.] wieder habe er erklärt, die Anlage sei sicher, das Risiko liege bei [X.] 9 %, da es, wie im Antrag ausgeführt, die 91 %ige Kapitalsicherheit gebe.Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz wegen der verlore-nen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen; sie läßt sich die von[X.] gezahlten "Renditen" anrechnen. Nach teilweiser [X.] begehrt sie noch Zahlung von 135.628,83 DM nebst Zinsen. [X.] Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.[X.] Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt [X.] 4 -Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nichtfeststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein [X.] zwischenden Parteien zustande gekommen sei. Die Klägerin habe sich von wiederholtenallgemeinen Anpreisungen des Beklagten breitschlagen lassen, die Anlage zutätigen. Was die angebliche Absicherung von 91 % des [X.], habe der Beklagte nur auf den Inhalt des [X.]. Er habe damit zu erkennen gegeben, daß er lediglich Versprechungen derkapitalsuchenden [X.] GmbH weitergebe.I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in [X.] nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und demnicht widerlegten Vorbringen der Klägerin kann ein Schadensersatzanspruchwegen Verletzung eines von den Parteien geschlossenen [X.]snicht verneint [X.] Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 1114 f), [X.]. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.2.Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem [X.]en und dem Anlagevermittler ein [X.] mit Haftungsfolgen zu-mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse- 5 -und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der [X.] die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteile aaO und vom [X.] - [X.]/99 - [X.], 355). Dabei ist davon auszugehen, daßder [X.] dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalan-lage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihmvon diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, [X.] gegenübertritt als einem Anlageberater. Er wendet sich an den [X.] in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und [X.] im Vordergrund steht. Dementsprechend erwartet der [X.] vom Anlagevermittler zwar nicht Beratung, aber - vertraglich geschuldete -richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, [X.] den [X.] von besonderer Bedeutung sind (vgl. [X.] 13. Mai 1993 aaO).Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet.a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein [X.]nicht deshalb ausschied, weil sich die Klägerin unter dem Eindruck der - vonihrem Ehemann als "Gequatsche" und "Einsülzen" bezeichneten - Anpreisun-gen des Beklagten für eine Beteiligung an [X.] entschieden hat. [X.] hat das Berufungsgericht zu viel Gewicht gegeben. Wie oben darge-legt, stellt der [X.] in der Regel in Rechnung, daß der [X.] "verkaufen" will, es ihm also nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, aufobjektive Unterrichtung, sondern auf Kundenwerbung ankommt. Der [X.] kann sich mit der Reklame begnügen, er kann aber auch - und daraufkommt es an - ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, daß er ver-- 6 -bindliche Auskünfte erwartet. [X.] sich der Anlagevermittler darauf ein, ist [X.] zustande gekommen.b) Der Abschluß eines [X.]es erfordert auch nicht, wie [X.] anzunehmen scheint, ein konkretes Gespräch über die Anla-ge, in dessen Rahmen der Interessent weitere Informationen erbittet, sich etwadas Anlagekonzept klarlegen läßt. [X.] kann schon be-stehen, wenn der Anlagevermittler auf ein stillschweigend an ihn gerichtetesAuskunftsersuchen eingeht.c) Ein solches Auskunftsersuchen wäre, wie die Revision zutreffendgeltend macht, auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin anzunehmen.Danach hat die Klägerin den Beklagten vor der Unterzeichnung des Antrags-formulars gefragt, was die dort vorgesehene Bestätigung des [X.]...b)die Prospektunterlagen, insbesondere die Risikohinweise ...gelesen und verstanden zu haben,c)über den spekulativen Charakter der Anlage und die Wertver-lustmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein ...d)sich in geordneten finanziellen Verhältnissen zu befinden undeinen eventuellen Verlust seiner Beteiligung 'unbeschadet' [X.] zu können ..."solle; er habe doch ständig erklärt, die Anlage sei völlig sicher, ein Verlustwerde nicht auftreten. Der Beklagte habe erwidert, sie brauche die Belehrungnicht zu beachten, die stünde dort nur pro forma; entscheidend sei, daß untenauf dem Antragsformular die 91 %ige Sicherheit der Anlage zugesichert [X.] der Klägerin habe noch hinzugefügt, man könne die [X.] nur machen, wenn ganz sicher sei, daß mindestens die 91 % zurück-kämen. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, das stehe doch da und sei [X.] gesichert. Die Gelder würden in [X.] bei der [X.] angelegt;deren Broker legten das Geld so gut an, daß eine Rendite von 20 % erzieltwerde.Unter den vorgeschilderten Umständen konnte der Beklagte die Nach-fragen der Klägerin und ihres Ehemannes nur so verstehen, daß sie vertraglichverbindliche Auskünfte erwarteten. Ihnen ging es erkennbar darum, unmittelbarvor Zeichnung der Beteiligung verläßliche Auskunft über die Bonität der [X.] [X.] zu erhalten. Diesen [X.] hat der Beklagte ange-nommen. Er nahm eigene Sachkunde als anlagevermittelnder [X.] Anspruch. Indem er die Klägerin aufforderte, die Risikobelehrung beiseite zulassen, und die Sicherheit der Anlage bei [X.] mit Angaben zur Ver-wendung der [X.] untermauerte, warb er nicht nur für die Anlage,sondern erteilte verbindlich Auskunft.3.Der Beklagte hat die ihm nach dem [X.] obliegende Ver-pflichtung verletzt, die Klägerin richtig und vollständig über die für den Anlage-entschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.Der Beklagte verfügte nach eigenem Vortrag nicht über die erforderli-chen Kenntnisse, um die Klägerin bezüglich einer Anlage bei [X.] kompetent beraten zu können. Deshalb hätte er sich - wie zunächst auch [X.] - darauf beschränken müssen, hinsichtlich der 91 %igen Kapitalsi-cherheit auf den Inhalt des Auftragsformulars zu verweisen und zu erkennen zu- 8 -geben, daß er weitergehende Erkenntnisse nicht habe. Er lenkte aber darüberhinaus die Klägerin nach deren Vorbringen von der im Auftrag geforderten Be-stätigung der Risikobelehrung ab und sagte, die Gelder gingen - risikolos undsicher - zur [X.]. Dort würde mit den [X.]n eine Rendite von20 % erwirtschaftet. Das traf nicht zu; [X.] betrieb in Wahrheit einSchneeballsystem. Der Beklagte hätte auf die vorbeschriebenen [X.] oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Ein-schätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichenLage und zum Geschäftsgebaren der [X.] GmbH abgebe (vgl. Se-natsurteile vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaOS. 356, 357).4.Das Berufungsgericht hat offenbar die Kausalität der Angaben des [X.] für den [X.] der Klägerin verneinen wollen. Es hat ausge-führt, nach den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin habe diese [X.] nicht deswegen unterschrieben, weil sie beide sich von [X.] des Beklagten zum Anlagekonzept hätten überzeugen lassen. [X.] sich beteiligt, weil sie es nicht mehr hätten hören können und weil auchandere Leute angelegt hätten.Diese Würdigung wird von der Revision zutreffend als rechtsfehlerhaftbeanstandet. Sie vernachlässigt zum einen die Lebenserfahrung, wonach [X.] besteht zwischen der in einem wesentlichen Punktunrichtigen oder unvollständigen Auskunft des [X.] und der(nachfolgenden) Beteiligungsentscheidung des Anlegers (vgl. Senatsurteil vom13. Januar 2000 aaO S. 357 m.w.N.). Zum anderen hat das [X.] einbezogen, daß die Klägerin - nach ihrem bereits erwähnten [X.] 9 -gen - vor der Unterzeichnung des [X.] nach der Sicherheit [X.] bei [X.] gefragt und der Ehemann der Klägerin betont hat, siekönnten die Anlage nur machen, wenn sicher sei, daß mindestens 91 % wiederzurückkämen. Diese Erklärungen legen nahe, daß die Auskünfte des [X.] Bonität von [X.] (mit-)ursächlich für den [X.] der [X.] waren.[X.] ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, [X.], ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der [X.] Inhalt seiner Angaben bezüglich [X.] zutrifft. Es hat ferner [X.] zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe es [X.], für die Klägerin tätig zu werden. Er habe lediglich den Kontakt mit demfür [X.]tätigen [X.]hergestellt und sei beim Ausfüllen des [X.] behilflich gewesen. [X.]habe die Klägerin und ihren Ehemann hin-sichtlich der Risiken der Anlage aufgeklärt, sie insbesondere darauf hingewie-sen, daß die Rückzahlungssicherheit nur bei Bonität der [X.] GmbHbestehe.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 382/02

11.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. III ZR 382/02 (REWIS RS 2003, 1698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1698

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