Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. III ZR 381/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1702

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2003Freitag,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 675 Abs. 2Erteilt ein Anlagevermittler [X.] zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indemer ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, machter sich dessen Aussagen bei der [X.] zu eigen. Hat er in einem solchenFall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem [X.] auch ungefragt deutlich machen.[X.], Urteil vom 11. September 2003 - [X.] -OLGHammLGDetmold- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete [X.],der Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der [X.] GbR. In [X.] hieß es unter [X.] bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage-summe (ohne [X.]) nach Zahlungseingang [X.] 3 -Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die [X.] weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sichheraus, daß [X.]ein Schneeballsystem war.Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe [X.]spflichten, dieihm als Anlagevermittler gegenüber ihrem Ehemann obgelegen hätten,schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei [X.]als sicher [X.] erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, [X.]eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.Die Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld undentgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zu-züglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] weiter.[X.] Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgtbegründet:Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nichtfeststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein [X.]svertrag zwischenihm und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beklagtehabe mit der Aussage, 91 % der Anlage seien sicher, erkennbar nur auf eine- von ihm nicht geprüfte - Information der kapitalsuchenden P. C. GmbH hingewiesen.[X.] Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichenPrüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und demim Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der [X.] diese von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres [X.] wegen Verletzung eines [X.]svertrages beanspruchen.1.Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 1114 f), [X.]. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.2.Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-senten und dem Anlagevermittler ein [X.]svertrag mit Haftungsfolgen zu-mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse- 5 -und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der [X.] die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet [X.] zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-chen Umstände, die für den [X.] des Interessenten von [X.] Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - [X.]/99 - [X.], 355, 356).Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen [X.] ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin unddem Beklagten ein [X.]svertrag im vorgenannten Sinn zustande gekom-men ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist,hat es die Anforderungen an die Annahme eines [X.]svertrages über-spannt.Der als selbständiger [X.] tätige Beklagte suchte den [X.] der Klägerin zu einer Beteiligung bei [X.]zu bewegen. [X.] er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Un-terzeichnung des [X.] durch den Ehemann der Klägerin, er-klärt, die Anlage sei sicher; die [X.]GmbH gewähre, wie es auch indem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem- ansonsten uninteressierten - Ehemann der Klägerin an. Für den Beklagtenlag auch ohne Nachfragen der Klägerin oder von deren Ehemann auf [X.], daß der Ehemann der Klägerin auf dieser Grundlage bei der [X.] erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. [X.] nahm der Ehemann der Klägerin die vorbeschriebenen Angaben [X.] - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte [X.] an. Ob mitdem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Beklagten in der- 6 -Sauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen,kann [X.] Beklagte hat die ihm nach dem [X.]svertrag obliegende Ver-pflichtung verletzt, den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über [X.] den [X.] besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.a) Nach dem Vortrag der Klägerin verwies der Beklagte - bei der Unter-zeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Klägerin und in den [X.] Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 %liege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die [X.]GmbH eine91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicher-heit von der Bonität der [X.]GmbH abhänge, und stellte auch nichtklar, daß er die Bonität der [X.]GmbH nicht geprüft habe. Gibt [X.] aber wie hier [X.] zur Sicherheit der Kapitalanlage, indemer auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen [X.] zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das [X.], auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiter-reicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben [X.] vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige -Anlagevermittler damit identifiziert. [X.] der Anlagevermittler diesen [X.], muß er sich distanzieren.b) Die von dem Beklagten mithin durch Verweis auf den Antrag- unstreitig ungeprüft - erteilte [X.], es bestehe eine 91 %ige Kapitalsi-cherheit für die Anlagen bei [X.]war nicht richtig. [X.]betrieb [X.] ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf diese Erklärung ver-zichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschät-- 7 -zung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen [X.] zum Geschäftsgebaren der [X.]GmbH abgebe (vgl. [X.] 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO [X.], 357).III.Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, [X.], ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der [X.] Inhalt seiner Angaben bezüglich [X.]zutrifft. Es hat [X.] Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe [X.] der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine 91 %ige Kapitalsicherheitnur bei Bonität der [X.]GmbH bestehe.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 381/02

11.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. III ZR 381/02 (REWIS RS 2003, 1702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1702

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