Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 5 StR 180/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2841

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004beschlossen:1. Auf Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) wird derBeschluß des [X.] vom 1. März 2004aufgehoben.2. Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom12. Juni 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Die [X.] haben die Kosten ihrer [X.] die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.] Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten istzulässig (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber un-begründet. Das gilt letztlich auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und zehn Monaten aus den vier Œ überaus milden [X.] jeweils einem Jahr und drei Monaten. Von einer geringeren Erhöhungder Einsatzstrafe, wie sie angesichts des vom [X.] selbst hervorge-hobenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegen dieältere Schwester der [X.] gerichteten jeweils tateinheitlichenVergehen nach §§ 174, 182 StGB nahegelegen hätte, durfte das [X.]jedenfalls wegen der hervorgehobenen Intensität der Gesamtheit der [X.] -absehen; diese kulminierte in der ausgetragenen Schwangerschaft desmißbrauchten Mädchens, die indes keiner der [X.] sicher zuzurech-nen war. Das [X.] erweist sich bei dieser Sachlage [X.] Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auch in den Freispruchfäl-len [X.] nicht zu beanstanden.Wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem [X.] erfolgten Beistandbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist der Prozeß-kostenhilfeantrag der [X.] gegenstandslos (vgl. [X.] 397a Abs. 1 Beistand 2).Harms Basdorf [X.]

Meta

5 StR 180/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 5 StR 180/04 (REWIS RS 2004, 2841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2841

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