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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Januar 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2001wirksam zurückgenommen worden ist.[X.] Angeklagte hat seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteilmit Schreiben vom 9. September 2001 wirksam zurückgenommen. Aus denvom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegtenGründen ist das Schreiben des Angeklagten als unbedingte Rücknahmeseines Rechtsmittels zu [X.] 3 -Damit sind die als sofortige Beschwerde bezeichneten Einwendungengegen die im Beschluß des [X.] vom 13. September 2001 getroffe-ne Kostenfolge gegenstandslos.[X.] Basdorf [X.]
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 5 StR 550/01 (REWIS RS 2002, 5172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5172
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