Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 243/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1117

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. September 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 10. Februar 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPOa) dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des [X.] mit Betäubungsmitteln ([X.] 1) und des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge([X.] 2) schuldig ist,b) in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie im ge-samten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-- 3 -schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die rechtliche Bewertung der Taten durch das [X.] begegnetin wesentlichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.1. Soweit das [X.] den Angeklagten im [X.] 1 der Urteils-gründe wegen —gewerbsmäßigenfi Handeltreibens verurteilt hat, wird die An-nahme des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das [X.] hat hierzulediglich ausgeführt, daß der verdeckte Ermittler dem Angeklagten in [X.] wiederholt Speisen, Getränke und Zigaretten bezahlt und [X.] weitere Einnahmen dieser Art erstrebt habe. Derartige Zuwen-dungen, die das [X.] im übrigen nach Menge, Häufigkeit und Wertnicht näher bezeichnet hat, sind [X.] zumal sie üblicherweise gelegenheitsbe-zogen gewährt werden [X.] keine fortlaufenden Einnahmequellen von einigerDauer und einigem Umfang (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 [X.] gewerbsmä-ßig 5). Ebenso wenig legt der geringe Umfang des [X.]), bezüglich dessen das [X.] weder Einkaufspreisenoch den erwarteten Gewinn mitteilt, eine gewerbsmäßige Begehung schonin diesem ersten Fall nahe.2. Das landgerichtliche Urteil kann auch hinsichtlich des Schuld-spruchs in Ziffer [X.] und 4 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das[X.] hat insoweit zwei selbständige Taten des Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge angenommen. Nach den Fest-stellungen des [X.]s hat der Angeklagte am 9. Februar 1999 [X.] anhand einer Preisliste gegenüber dem verdeckten Ermittler die Be-schaffung von 1 Kilogramm Kokain zugesagt, am 18. April 1999 die [X.] Kilogramm Kokain zu einem Preis von 70.000 DM angeboten und am29. April 1999 schließlich 400 Gramm Kokain übergeben. In dem [X.] -nach der Zusage im Februar 1999 stand der Angeklagte ersichtlich mit demverdeckten Ermittler nach den beiden ersten kleineren Lieferungen in [X.]en über die Aushändigung einer größeren Kokainmenge. Bei dieserSachverhaltskonstellation hätte sich jedoch die Annahme einer die [X.] und die schließlich erfolgte Lieferung zu einer einheitlichen Tatverbindende Bewertungseinheit aufdrängen müssen. Eine solche liegt näm-lich regelmäßig dann vor, wenn die jeweiligen Kaufangebote auf einem ein-heitlichen Beschluß beruhen und eine einheitliche [X.] noch zu liefernde [X.]Menge betreffen (BGHR BtMG § 29 [X.] Bewertungseinheit 19).3. Angesichts der Abänderung im [X.] 1 und der Aufhebung [X.] in den [X.] und 4 der Urteilsgründe hebt der Senat den[X.] auch den [X.] 2 umfassenden [X.] gesamten Strafausspruch auf, um demneuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu ge-ben.II.Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach [X.] Rechtsprechung des [X.] bei der Beurteilung der [X.] eines —Zeugen vom [X.] besondere Vorsicht geboten ist(BGHR StPO § 261 [X.] Zeuge 15 bis 19). Handelt es sich bei den [X.] Zeugen um solche, die ein anonymer Gewährsmann ihm gegenübergemacht hat, so darf eine Feststellung hierauf regelmäßig nur dann gestütztwerden, wenn diese Angaben durch andere gewichtige Beweismittel bestä-tigt worden sind. Diese Grundsätze werden sowohl bezüglich der jeweils [X.] stehenden Mengenangaben als auch im Hinblick auf die Umstände derjeweiligen Verkaufsabsprachen zu berücksichtigen sein.Der neue Tatrichter wird weiterhin zusammenhängende Feststellun-gen zu treffen haben, inwieweit gegen den Angeklagten ein Verdacht [X.], Betäubungsmittelstraftaten zu planen oder in sie verwickelt zu sein- 5 -(BGHR BtMG § 29 [X.] Strafzumessung 28 m.w.N.). Desweiteren wird als [X.], der für die Strafzumessung von bestimmender Bedeutung (§ 267Abs. 3 Satz 1 StPO) ist, auch darzulegen sein, ob und in welchem Umfangund auf welche Weise der V-Mann die Tatbegehung des Angeklagten ange-schoben hat (BGHR BtMG § 29 [X.] Strafzumessung 28, 35; [X.] V-Mann 1).Harms [X.] Brause

Meta

5 StR 243/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 243/00 (REWIS RS 2000, 1117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1117

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