Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 130/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13108

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/13

vom

13. April
2016

in der Familiensache

-
2
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
April
2016
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1
wird der Beschluss des 4.
Senats für Familiensachen des [X.] am Main
vom 12.
Februar
2013
aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsgegner
bei der [X.] erworbenen Anrechte ent-schieden worden ist,
und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An-tragsgegners
bei der Deutschen Telekom Technik
GmbH ([X.]:

) auf dem [X.] der
Antragstellerin bei der [X.] (Vers.-Nr.:

) ein auf den [X.]punkt der Rechts-
kraft der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bezoge-nes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 4.810,50

zuzüg-lich
5,13
% Zinsen hieraus für die [X.] vom 1.
Februar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH
wird verpflichtet, den [X.] und die Zinsen an die [X.] [X.]
zu zahlen.
-
3
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die am 9.
Juli 1997
geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute
wurde auf einen am 23.
Februar
2012
zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.
Juli
2012 rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit (1.
Juli 1997 bis 31.
Januar 2012)
haben beide Ehegatten unter anderem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsgegner

soweit für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von Interesse

Anrechte aus der betrieblichen Altersversor-gung bei der Beteiligten zu
1
(Deutsche Telekom Technik GmbH) erworben. Mit ihrer
Auskunft hat die Beteiligte zu
1 den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts mit einem Kapitalbetrag von 9.621

nen Ausgleichswert von 4.810,50

Die Antragstel-lerin hat die Beteiligte zu
2 ([X.] [X.]) mit deren Zustimmung als Zielversorgungsträger für die externe Teilung benannt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zu
Lasten des von dem An-tragsgegner
bei der Beteiligten zu
1
erworbenen betrieblichen Anrechts im We-1
2
3
-
4
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
ge externer Teilung zu Gunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50

Zinsen hieraus in Höhe von 5,13
% ab dem 31.
Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf ung [X.], bezogen auf den 31.
Januar 2012, übertragen"
und die Beteiligte zu
1 verpflich-tet, diesen Betrag an die Beteiligte zu
2 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die

auf den Ausspruch zur Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte

Beschwerde der Beteiligten zu
1, die eine Ergänzung der diesbezüglichen [X.] wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht erstrebt. Das [X.], dessen Ent-scheidung in juris veröffentlicht ist, hat
diesem Begehren zwar entsprochen, den
angefochtenen
Beschluss des Amtsgerichts aber auch dahingehend abgeän-dert, dass im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50

zent Zinsen p.a. hieraus vom 1.
Februar 2012 bis zur Wertstellung des [X.] bei der Deutschen
Renten-versicherung [X.] begründet"
wird. Ferner ist die Beteiligte zu
1 zur Zahlung dieses Betrages an die Beteiligte zu
2 verpflichtet worden.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde
möchte
die Beteiligte zu
1 er-reichen, dass die in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Be-schränkung des [X.] auf den [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wiederhergestellt wird.
4
5
-
5
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Im Ausgangspunkt
hat das Beschwerdegericht indessen zutreffend er-kannt, dass eine
Verzinsung des [X.] bei der externen Teilung nicht deshalb unterbleiben kann, weil die gesetzliche Rentenversicherung der [X.] ist. Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversor-gung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu
zahlende Kapitalbetrag nach §
76 Abs.
4 Satz
2 SGB
VI zwar mit den am Ende der Ehe-zeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten
Person die Dynamik der Ziel-versorgung unabhängig vom [X.]punkt der Entscheidung über den [X.] und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem [X.]punkt des [X.] zugutekommt. Abweichend davon ist nach dem

mit Wirkung zum 1.
Januar 2013 in das Gesetz eingefügten

§
76 Abs.
4 Satz
4 SGB
VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapital-betrag zu verzinsen
ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der [X.]punkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen
zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die aus-gleichsberechtigte Person in dem [X.]raum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der [X.] (durch die Verzinsung
des [X.]) als auch an der Wertentwicklung der Zielver-sorgung (durch die
Rückbeziehung
der Umrechnungsfaktoren
auf das [X.]) teilhaben kann (BT-Drucks. 17/11185 S.
5). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig anerkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielversor-gungsträger ist ([X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
471).
6
7
-
6
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
2. Wie der Senat in mehreren nach Erlass des
angefochtenen Beschlus-ses
veröffentlichten Entscheidungen
ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den [X.]raum seit dem Ende der Ehezeit bis zur [X.] der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und nicht darüber hin-aus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Februar 2013

XII
ZB
631/12
-
FamRZ 2013, 1019 Rn.
6
ff. und vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11
-
FamRZ 2013, 773 Rn.
22
ff.).
a) Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungs-akt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen
der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversor-gung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechts-verhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb be-reits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig da-von, ob und gegebenenfalls zu welchem [X.]punkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger
kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach
§
222 Abs.
3 FamFG iVm §
14 Abs.
4 [X.] festgesetzten Kapitalbetrags trägt somit grundsätzlich der Träger der Zielversorgung. Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus
erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangver-sorgung (§
15 Abs.
5 Satz
1 [X.]) mit §
120
g SGB
VI eine vom Gesetzgeber
ausdrücklich als "Sonderbestimmung"
(BT-Drucks. 16/10444 S.
101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die

an sich system-widrig

die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den [X.]punkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben 8
9
-
7
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
worden ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Februar 2013

XII
ZB
631/12

FamRZ
2013, 1019 Rn.
7 und vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11

FamRZ 2013, 773 Rn.
23).
b) Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die In-teressen des Zielversorgungsträgers
gebieten
die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung.
aa) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der [X.] der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Ist die gesetzliche Rentenversicherung

wie hier

aufgrund der
Ausübung des Wahlrechts nach §
15 Abs.
1 [X.] mit ihrer Zustimmung Zielversorgung geworden, gelten für sie insoweit keine Be-sonderheiten gegenüber anderen Zielversorgungen.
Leistet der zahlungspflich-tige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§
288
ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwende-ten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Feb-ruar 2013

XII
ZB
631/12

FamRZ 2013, 1019 Rn.
8 und vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11

FamRZ 2013, 773 Rn.
24).
bb) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die gesetzliche [X.] gemäß §
15 Abs.
5 Satz
1 [X.] als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung herangezogen wird, hinsichtlich der Anordnungen zum
Zinslauf nichts anderes. Zwar wird in diesem Fall wegen der Schutzvorschrift des §
120
g SGB
VI die Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte 10
11
12
-
8
-
[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0
Person auf den [X.]punkt des
Kapitaltransfers
herausgeschoben. Auch aus
die-ser Vorschrift lässt sich jedoch nichts
dafür entnehmen, dass der Ausgleichs-wert bis zu seiner tatsächlichen Zahlung zu verzinsen sein könnte (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
471).
3. Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen

anders als bei der internen Teilung

nach ständiger Rechtspre-chung des Senats die Fassung und das
Datum der zu Grunde liegenden [X.] nicht in der [X.] benannt werden (vgl. [X.] vom 29.
Mai 2013

XII
ZB
663/11

FamRZ 2013, 1546
Rn.
11
f. und vom 23.
Januar 2013

XII
ZB
541/12
mRZ 2013, 611 Rn.
10).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
63 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
4 UF 235/12 -

13
14

Meta

XII ZB 130/13

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 130/13 (REWIS RS 2016, 13108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13108

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