Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 336/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6230

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BXIIZB336.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 336/16
vom
11. Juli 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 14, 19 Abs. 3
Zur externen Teilung von [X.] im Versorgungsausgleich, die an ein In-vestmentvermögen
oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
201/17

FamRZ 2017, 1655).
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 -
XII ZB 336/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli
2018
durch den [X.] Richter Dose
und
die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des 5.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 16.
Juni 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Die am 30.
Mai 2003 geschlossene Ehe der 1971 geborenen Antragstel-lerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1958 geborenen [X.] (im Folgenden: Ehemann), die beide [X.] Staatsangehörige sind, wurde auf den am 18.
Februar 2013 zugestellten Scheidungsantrag mit
Beschluss des Amtsgerichts vom 22.
März 2016 geschieden und der
Versorgungsausgleich geregelt.
1
-
3
-

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Mai 2003 bis zum 31.
Januar 2013 hat nur die Ehefrau inländische Versorgungsanrechte erworben, nämlich ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu
1 ([X.]) mit einem Ausgleichswert von 0,6746
Entgeltpunkten und ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag

einer sogenannten hybriden Ren-tenversicherung

bei der Beteiligten zu
2 (V.
Lebensversicherung AG), dessen Ausgleichswert der
Versorgungsträger mit 4.492,38

e-ser Rentenversicherung werden die vom Versicherungsnehmer gezahlten [X.] entweder zum Kauf von Anteilen des "[X.]"
([X.] [X.]000HV5YE23) oder zur Bildung eines klassischen Deckungskapitals mit [X.] Verzinsung von 2,25
% verwendet. Am Ende der Ehe-zeit bestand das ausschließlich in der Ehezeit erworbene Vertragsvermögen aus 100,613140
Anteilen am "[X.]"
mit einem seinerzeitigen Rücknahmepreis von 89,30

in der
Ehezeit nicht gebildet. Die V.
Lebensversicherung AG hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat ein [X.] Vorsorgeanrecht in bislang nicht ermittelter Höhe auf einem Freizügigkeitskonto bei der [X.] erworben.
Das Amtsgericht hat ausgesprochen, dass ein Ausgleich des schweizeri-schen Anrechts des Ehemanns bei der Scheidung nicht stattfindet und dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt. Das von der Ehefrau erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern geteilt und weiter angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu
Lasten des Anrechts bei der V.
Lebensversi-cherung AG zugunsten des Ehemanns bei der [X.] ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
Januar 2013 bezogenes Anrecht in Höhe von 4.492,38

e-gründet wird; darüber hinaus hat es die V.
Lebensversicherung AG verpflichtet, 2
3
-
4
-

diesen Betrag nebst 2,25
% Zinsen vom 1.
Februar 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die [X.] zu zahlen.
Mit ihrer gegen den Ausspruch zum Ausgleich der privaten Altersvorsor-ge gerichteten Beschwerde hat die V.
Lebensversicherung AG geltend ge-macht, dass der Ausgleichswert nicht zu verzinsen sei. Das [X.] hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert und angeordnet, dass zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der V.
Lebensversi-cherung AG "ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657
Anteilen des [X.] ([X.] [X.]000HV5YE23) im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung"
auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der [X.] mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des [X.] in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Um-rechnungsfaktor erfolgt. Ferner hat es die V.
Lebensversicherung AG verpflich-tet, einen Betrag "in Höhe des im [X.]punkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten [X.] des vorstehend genannten Fonds"
an
die [X.] zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.]. Sie beanstandet, dass die vom [X.] angeordnete Umrech-nung
des zu zahlenden [X.] in Entgeltpunkte nicht den gesetzlichen Regelungen in §
76 Abs.
4 SGB
VI entspricht und die [X.] darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt ist.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
4
5
6
7
-
5
-

Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verzinsung des [X.] angeordnet. Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflich-tigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert zu zahlen habe, sei nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu ver-zinsen,
wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen [X.] bestehe. Eine Verzinsung des [X.] zur Wahrung des [X.]es komme nur in Betracht, wenn dem zu zahlenden [X.] tatsächlich eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung inne-wohne. Dies sei bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen in beide Richtungen gekennzeichnet sei, nicht der Fall.
Gleichwohl müsse der [X.] Wertentwicklung des der Ehe-zeit zuzuordnenden [X.] Rechnung getragen werden. Um den [X.] an der Wertentwicklung des auszugleichenden [X.] teilhaben zu lassen, sei der Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbe-trag, sondern durch die Angabe von "Fondsanteilen"
zu beziffern. Eine solche Beschlussfassung versetze den Versorgungsträger des auszugleichenden [X.] und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe des [X.] des Fonds den an den [X.] zu zahlenden Betrag einschließ-lich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne und Verluste zu bestimmen. Der [X.] gebiete eine Berücksichtigung der [X.] Wertentwicklung des Fondsvermögens. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertentwicklung kapitalgedeckter Anrechte durch Verzinsung zu berücksichtigen, die nachehezeitliche Wertentwicklung fondsba-sierter Anrechte demgegenüber außer Betracht zu lassen. Ein nachehezeitli-cher Wertzuwachs müsse auch dann berücksichtigt werden, wenn der [X.] die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wäh-8
9
-
6
-

le oder wenn diese

wie im vorliegenden Fall

als Auffangversorgungsträger zuständig sei. Denn andernfalls
würde der nachehezeitliche Wertzuwachs zwi-schen Ehezeitende und Rechtskraft der Scheidung auf Seiten des Ausgleichs-berechtigten nicht aus dem Anrecht selbst, sondern zu Lasten der [X.] in der allgemeinen
Rentenversicherung finanziert.
Die Zahlungsverpflichtung sei auch hinreichend bestimmt und vollstreck-bar tituliert, weil sie sich aus den Angaben in der [X.] unter [X.] offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds [X.] ermitteln lasse.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon aus-gegangen, dass auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht
insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet. Der Prüfungsgegenstand für das Beschwerdegericht ist in diesem Fall weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der [X.] nur gegen ein be-stimmtes Element der Entscheidung

wie im vorliegenden Fall
die Verzinsung des nach §
14 Abs.
4 [X.] zu zahlenden [X.]

richtet (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
201/17

FamRZ 2017, 1655
Rn.
8).
b) Die angefochtene Entscheidung kann aber schon deshalb keinen [X.] haben, weil sich das Beschwerdegericht nicht zur möglichen Anwendung von §
19 Abs.
3 [X.] verhalten hat. Hat ein Ehegatte nicht [X.]
(ausländische) Anrechte nach §
19 Abs.
2 Nr.
4 [X.] erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen 10
11
12
13
-
7
-

Ehegatten unbillig wäre; zu den nach §
19 Abs.
2 Nr.
4 [X.] nicht aus-gleichsreifen ausländischen [X.] gehören auch [X.] Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen gerichtet sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
Juni 2016

XII
ZB
514/15

FamRZ 2016, 1576 Rn.
11
ff.). Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in [X.] auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustel-len ist, inwieweit die Durchführung des [X.] bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der

wie hier die Ehefrau

ausgleichsreife inländi-sche Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Fest-stellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. [X.]/Fricke [X.] [Stand: Mai 2018] §
19 Rn.
81; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
32; [X.]/[X.]/Sasse BGB 15.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
19 mwN). Sofern Auskünfte von ausländischen
Versorgungsträgern, Auslandsvertretungen oder Verbindungs-stellen tatsächlich nicht zu erlangen sind, kommt es insbesondere in Betracht, von dem versorgungsberechtigten Ehegatten Unterlagen

hier beispielsweise Mitteilungen des [X.]n Versorgungsträgers über die Höhe des Freizügigkeitsguthabens

anzufordern oder ihn zum konkreten Vortrag zu [X.] und Umfang seiner Auslandsbeschäftigung anzuhalten (vgl. [X.]/Fricke [X.]
[Stand: Mai 2018] §
19 [X.] Rn.
91.1). Scheitern [X.] des ausländischen Anrechts allein an der fehlenden Mitwir--
8
-

kung dieses Ehegatten, kann dies im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §
19 Abs.
3 [X.] berücksichtigt werden.
c) Unabhängig
davon begegnet die Entscheidung des [X.], im Wege der externen Teilung "ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des [X.] ([X.] [X.]000HV5YE23) im [X.]-punkt der Rechtskraft der Entscheidung"
zu begründen, ebenfalls durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
aa) Dabei ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerde-gericht auch bei der externen Teilung nach §
14 Abs.
1 [X.] die nach-ehezeitliche Wertentwicklung des [X.] in der [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] berücksichtigen will.
Der [X.] hat

nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des [X.]

seine frühere Rechtsprechung (vgl. [X.]sbeschluss vom 29.
Februar 2012

XII
ZB
609/10

FamRZ 2012, 694 Rn.
26
ff.[X.], wonach [X.] eines fondsgebundenen [X.] nicht auf den Ehezeitanteil [X.] und es auch der [X.] nicht gebiete, den [X.] Zuwachs im Wert eines fonds-gebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass mit der Begründung eines Anrechts für den [X.] bezogen auf das Ehezeitende für die-sen ein Anrecht geschaffen werde, welches rückwirkend an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben könne. Diese Annahme entsprach zwar der [X.] bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§
76 Abs.
4 SGB
VI); sie stimm-te aber nicht mit der Rechtspraxis der sonstigen [X.] überein, die das neue [X.] für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten

teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten

nicht mit Wirkung 14
15
16
-
9
-

vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründen und dem [X.] folglich auch keine rückwirkende Teilhabe an der Dynamik der Zielversorgung bieten konnten. Entsprechend hat der [X.] zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach §
14 Abs.
4 [X.] beim Ausgleich kapitalgedeckter bzw. rückstellungsfinanzierter An-rechte ausgesprochen, dass der
vom abgebenden Versorgungsträger an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] in Höhe des [X.] der auszugleichenden [X.] zu verzinsen ist, um damit eine Teilhabe des [X.] an der Anrechtsentwicklung in der [X.] zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen. Die Teilhabe des [X.] an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik kann allerdings

wie der [X.] nunmehr entschieden hat

nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. [X.] ist es vielmehr, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei [X.], die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.] vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
201/17

FamRZ 2017, 1655 Rn.
17
ff.).
bb) Es ist auch

jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt

zutreffend, dass der Ausgleichswert bei der nach §
14 Abs.
1 [X.] zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden kann.
17
-
10
-

Wie der [X.] entschieden hat, entspricht die Teilung in Form der jewei-ligen Bezugsgröße des Anrechts der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Die für den Gestaltungsausspruch maßgebliche Bezugsgröße des [X.] kann beispielsweise bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch in Fondsanteilen bestehen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 17.
September 2014

XII
ZB
178/12

FamRZ 2014, 1982 Rn.
15
ff. und vom 19.
November 2014

XII
ZB
353/12

FamRZ 2015, 313 Rn.
20
ff. zur internen Teilung). Eine Umrechnung des [X.] in einen
Kapitalbetrag erfordert erst §
14 Abs.
4 [X.], nach dem mit einem weiteren (Zahlungs-)Ausspruch fest-gelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des [X.] an den Versorgungsträger des [X.] zu zahlen ist. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich bei dem [X.] das neu zu begründende Anrecht für den [X.]. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den [X.]-punkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt ange-geben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den [X.] nach §
14 Abs.
1 [X.] als auch für den [X.] nach §§
14 Abs.
4 [X.], 222 Abs.
3 FamFG geeignet ([X.]sbeschluss
vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
201/17

FamRZ 2017, 1655 Rn.
14).
cc) In
diesem Zusammenhang
beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht
die hier fehlende Bestimmtheit der [X.]. Für die Annahme des [X.], dass "der Zahlungsbetrag sich
aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln"
ließe, fehlt es
an tragfähigen Feststellungen.

18
19
-
11
-

(1) Ein Titel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeich-net. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch [X.] festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimm-barkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit,
wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger

beispielsweise aus dem [X.] oder dem Grundbuch ersichtlicher

Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden
kann ([X.]sbeschlüsse vom 24.
August 2016

XII
ZB
84/13

FamRZ 2016, 2000
Rn.
39
und vom 11.
Sep-tember 2007

XII
ZB
177/04

FamRZ 2007, 2055 Rn.
22 mwN).
(2) Zielt die [X.] auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der [X.] eine solche Tenorierung zwar als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe-
und Rücknahmepreise
dieser Anteile
eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach §
170 KAGB
besteht (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
201/17

FamRZ 2017, 1655 Rn.
28
f.). Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die maßgeblichen Preise in einer hinrei-chend verbreiteten Wirtschafts-
oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit ty-pischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs
des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne be-sonderen Rechercheaufwand
ermittelt werden kann.
20
21
-
12
-

Die
angefochtene Entscheidung lässt aber nicht erkennen, ob das Beschwerdegericht
von einer aus §
170 KAGB folgenden Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen
für die hier interessierenden Zer-tifikatsanteile
ausgegangen ist. Dies dürfte zweifelhaft sein. Bei dem "[X.]"
mit der [X.] [X.]000HV5YE23 handelt es sich um ein im
Juni 2008 emittiertes Zertifikat der

früher als Bayerische Hypo-
und Vereinsbank AG
firmierenden

Unicredit Bank AG mit einer Laufzeit von dreißig Jahren, wel-ches
auf einen in europäische
Aktien investierenden Investmentfonds (MEAG EuroInvest
A) bezogen ist. Zertifikate sind Schuldverschreibungen. Die [X.] der Anleger gegen den Emittenten lassen auch in ihrer [X.] kein verselbständigtes Investmentvermögen im Sinne des §
1 Abs.
1 KAGB entstehen, so dass der Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetz-buches
für dieses Finanzinstrument nicht eröffnet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Bank eine Schuldverschreibung in Form eines Zertifikats
emittiert, dessen Wertentwicklung an ein Investmentvermögen als Basiswert gekoppelt ist (vgl. Ziff.
I.
6. des [X.] zum An-wendungsbereich
des KAGB und zum Begriff des "[X.]"

Q
31Wp 2137-
2013/0006

vom 14.
Juni 2013, geändert am 9.
März 2015, veröffentlicht auf www.bafin.de; vgl. weiter [X.]/[X.] in Schimansky/Bunte/[X.] 5.
Aufl. §
113 Rn.
76; [X.]/[X.] in Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts 4.
Aufl. §
22 Rn.
25).
(3) Auch im Übrigen
hat das Beschwerdegericht keine belastbaren Fest-stellungen dazu getroffen, ob
der Rücknahmepreis für Anteile des "[X.]"
in dem Sinne offenkundig ist, dass er aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer
und zuverlässig nachgewiesen werden könnte. Die Rechts-beschwerde macht
insoweit
insbesondere geltend, dass eine Internetrecherche nach dem Rücknahmepreis für die
Zertifikatsanteile
auch unter der angegebe-nen internationalen Wertpapierkennnummer [X.] erfolglos geblieben sei. Tat-22
23
-
13
-

sächlich lässt sich

soweit ersichtlich

über ein
Internetangebot der [X.] ([X.]) ein Geldkurs für diese
Zertifikatsanteile
ermit-teln. Sofern es sich hierbei allerdings um eine vereinzelte Veröffentlichung han-deln sollte, dürfte dies die Anforderungen an die Offenkundigkeit des [X.] nicht erfüllen, zumal die Bank in den Bedingungen
für die Nutzung ihres
Internetangebots
eine
Gewähr für die Richtigkeit der dort zu entnehmen-den Informationen
ausdrücklich ausschließt.
(4) Schließlich genügt es den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen
auch nicht, wenn
ein nicht
nach §
170 KAGB veröffentlichter und auch
sonst
nicht
offenkundiger Wertpapierkurs
durch eine entsprechende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden könnte
([X.] FamRZ 2018, 586, 588).
Denn unterliegt die Höhe des zu voll-streckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom [X.] nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines [X.] ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar
bestimmbar, aber nicht in vollstre-ckungsfähiger Weise bestimmt
(vgl. [X.], 54, 57 =
NJW 1957, 23, 24; Müller
in Kindl/[X.]/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 3.
Aufl. §
794 ZPO Rn.
51; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 11.
September 2007

XII
ZB
177/04

FamRZ 2007, 2055 Rn.
23).
Weil die nach §§
14 Abs.
4 [X.], 222 Abs.
3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungs-grundlage
für den Träger der Zielversorgung ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 24.
August 2016

XII
ZB
84/13

FamRZ 2016, 2000 Rn.
38), kann auch die Bestrebung, dem [X.] möglichst genau entsprechen
zu wol-len, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grund-sätzen
bezüglich der
Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen. In-soweit liegt die Sache anders als bei der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs ausreicht, 24
-
14
-

weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der [X.] innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht (vgl. [X.]sbeschluss vom 17.
September 2014

XII
ZB
178/12

FamRZ
2014, 1982 Rn.
26) und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung
nicht erforderlich ist.
3. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben.
Die Sache ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Sollte eine Anwen-dung des §
19 Abs.
3 [X.] nach dem Ergebnis der weiterführenden Er-mittlungen des [X.] nicht in Betracht kommen, sind für das wei-tere Verfahren noch
die folgenden Hinweise veranlasst:
a)
Wenn
der Ausgleichswert für den [X.]punkt der Rechtskraft der Ent-scheidung wegen fehlender Offenkundigkeit des [X.] nicht voll-streckbar auf der Grundlage von Zertifikatsanteilen angegeben werden kann
und die externe Teilung dementsprechend auf der Grundlage eines Kapitalbe-trags durchzuführen
ist, steht dies der Berücksichtigung einer [X.] Wertentwicklung des Anrechts nicht entgegen. In diesem Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehe-zeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts wiederspiegelt (vgl. auch [X.] FamRZ 2018, 905, 910
f.).
b) Unabhängig davon dürfte die Einholung einer aktualisierten Auskunft unter den hier obwaltenden Umständen
mit Blick auf das lange zurückliegende Ehezeitende auch deshalb geboten sein, um dem Gericht die Prüfung zu er-möglichen, ob das Vertragsvermögen

infolge etwaiger Umschichtungen von Zertifikatsanteilen in Deckungskapital

zwischenzeitlich anders strukturiert wor-den ist.
25
26
27
-
15
-

c) Mit der Einbeziehung eines [X.] Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, dass die Umrechnung des [X.] bei der [X.] als
Zielversorgungs-träger anhand des aktuellen [X.] erfolgt, der am [X.] gilt (vgl. ebenso [X.], 1806, 1809 und
Beschluss vom 11.
September 2017

4
UF
132/17

juris Rn.
13). Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht grund-sätzlich zu beanstanden. Richtig ist, dass für die Durchführung der externen Teilung gemäß §§
14 Abs.
3, 10 Abs.
3 [X.] die Rechtsgrundlagen
der aufnehmenden Versorgung
maßgebend sind.
Zutreffend ist ferner, dass gemäß §
76 Abs.
4 Satz
2 SGB
VI Entgeltpunkte
aus einer Begründung von gesetzli-chen Rentenanrechten
durch externe Teilung dadurch ermittelt
werden, dass der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehe-zeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. Allerdings enthält §
76 Abs.
4 Satz
4 SGB
VI eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für
sol-che Fälle, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbe-trag zu verzinsen ist. Für die
Umrechnung des verzinsten [X.] in [X.] ist der [X.]punkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.
Durch diese Regelung soll [X.] werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem [X.]raum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der [X.] (durch die Verzinsung des [X.]) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der [X.]) teilhaben kann ([X.]sbeschluss vom 13.
April 2016

XII
ZB
130/13

FamRZ 2016, 1144
Rn.
7; BT-Drucks. 17/11185 S.
5). Ausgehend von diesem
Normzweck
ist es folgerichtig, §
76 Abs.
4 Satz
4 SGB
VI auch in solchen Fällen entsprechend anzuwenden, in denen
die [X.]
-
16
-

habe
des [X.] am Wertzuwachs
des auszugleichenden [X.] im System der abgebenden Versorgung nicht auf einem Zinslauf, son-dern auf der Entwicklung an den Kapitalmärkten beruht
(ebenso
Ruland [X.] 4.
Aufl. Rn.
475).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2016 -
32 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.06.2016 -
II-5 [X.]/16 -

Meta

XII ZB 336/16

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 336/16 (REWIS RS 2018, 6230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6230

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XII ZB 336/16

5 UF 81/16

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