Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. XII ZB 631/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8206

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 631/12

vom

13. Februar
2013

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Februar
2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2
wird der Beschluss des 16.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 12.
Oktober
2012
aufgehoben, als
darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller
bei der [X.]
erworbenen Anrechte entschieden worden ist,
und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An-tragstellers bei der [X.] (Vers.-Nr.:

) zu-gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28

, bezogen auf den 31.
August 2011 als Ende der Ehezeit,
bei der [X.] begründet.
Die [X.] wird verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5,15
% vom 1.
September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
an die [X.] zu zahlen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert:
1.605

-
3
-

Gründe:
I.
Die am 1.
August 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde
auf einen am 15.
September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Endbeschluss des Amtsgerichts vom 29.
März 2012 rechtskräftig geschieden.

Während der ehevertraglich vereinbarten Ausgleichszeit
haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. [X.] hat der Antragsteller
Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu
2
([X.]) erworben.
Das Amtsgericht hat den [X.] im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. [X.] hat es zulasten des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu
2 erworbe-nen betrieblichen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der [X.] ein Anrecht in Höhe von 4.406,60

Juli 2009, übertragen.
Hiergegen richtet
sich die Beschwerde der Beteiligten zu
2, die darauf hinweist, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts ange-tragen zu haben.
Das [X.] hat

soweit für das Rechtsbeschwer-deverfahren von Interesse

die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des An-tragstellers
bei der Beteiligten zu
2
zugunsten der
Antragsgegnerin
bei der Be-teiligten zu
3 (Versorgungsausgleichskasse)
ein Anrecht in Höhe von 6.411,28

ebst Zinsen in Höhe von 5,15
% seit dem 1.
September 2011 be-gründet hat. Den von der Beteiligten zu
2 begehrten Ausspruch zur Beendigung des Zinslaufes bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungs-ausgleich hat das [X.] abgelehnt, weil nach seiner Auffassung 1
2
3

-
4
-

Zinsen bis zur Zahlung des [X.] an den Zielversorgungsträger zu leisten seien.
Gegen die Entscheidung zum Zinslauf wendet sich die Beteiligte zu
2
mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der An-fechtung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Verzinsung des Ausgleichswertes
ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich anzuordnen.
Soweit demgegenüber

mit dem Beschwerdegericht

die Auffassung vertreten wird, dass die
Verzinsung des Ausgleichswertes
grund-sätzlich bis zum tatsächlichen
Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem
nicht zu folgen
(vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11

zur [X.] bestimmt).
Die Anordnung der externen
Teilung ist ein richterlicher [X.]. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen
der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversor-gung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw.
ein bestehendes Rechts-verhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb
be-reits mit Rechtskraft der Entscheidung
im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen
Anspruch auf die
von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung
gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltrans-4
5
6
7

-
5
-

fer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger
kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach §
222 Abs.
3 FamFG i.V.m. §
14 Abs.
4 [X.] festgesetzten Kapitalbe-trages trägt somit der
Träger der Zielversorgung
(Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11

zur [X.] bestimmt; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
29; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
30; [X.] 5.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
24; [X.] BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
222 FamFG Rn.
9). Diese Risi-koverteilung
entspricht erkennbar den
Vorstellungen des Gesetzgebers
(vgl. BT-Drucks. 16/10444
S.
95), was sich auch daraus erschließt, dass für die ge-setzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§
15 Abs.
5 Satz
1 [X.]) mit §
120
g SGB
VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich
als "Son-derbestimmung"
(BT-Drucks. 16/10444
S.
101) bezeichnete Vorschrift geschaf-fen wurde, durch die

an sich systemwidrig

die Begründung des Anrechts zu-gunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der
Rechtskraft der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte [X.] erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielver-sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren
Höhe. Selbst wenn man

was allerdings zweifelhaft erscheint

davon ausgehen wollte, dass der [X.] im Versorgungssystem des [X.] erst nach Eingang des zu [X.] beginnt (so
Borth Versorgungsaus-gleich 6.
Aufl. Rn.
1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech-tigten Person noch die Interessen des [X.] die Anordnung 8

-
6
-

einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden
Verzinsung. Leis-tet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§
288
ff.
BGB) seinen Verzögerungsscha-den geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zin-sen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versor-gungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus
übersteigen
(vgl. [X.] vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
204/11

zur [X.] be-stimmt).

-
7
-

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

Schilling

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
534 F 9842/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
16 UF 707/12 -

9

Meta

XII ZB 631/12

13.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. XII ZB 631/12 (REWIS RS 2013, 8206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8206

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XII ZB 130/13

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