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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Krüger |
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Wille |
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Liepin |
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Meta
06.02.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Dresden, 5. Juni 2023, Az: 5a U 1863/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 838/23 (REWIS RS 2024, 660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 660
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