Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 243/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8938

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

[X.]      

  

Götz      

  

Rensen

  

Liepin      

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 243/22

27.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Januar 2022, Az: I-3 U 90/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 243/22 (REWIS RS 2023, 8938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8938

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