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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2021 in der Fassung des [X.] vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
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Götz |
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Rensen |
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Liepin |
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Vogt-Beheim |
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Meta
27.11.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Dezember 2021, Az: 11 U 9/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 57/22 (REWIS RS 2023, 8461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8461
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 9/20, 30.09.2020.
Bundesgerichtshof, VIa ZR 57/22, 27.11.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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