Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2023, Az. VIa ZR 1548/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2680

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2022 - [X.], juris).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 1548/22

27.03.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Oktober 2022, Az: 9 U 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2023, Az. VIa ZR 1548/22 (REWIS RS 2023, 2680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2680

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