Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 2 ARs 569/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10484

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Gegenstand

Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht


Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe durch das [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in [X.] wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 -  2 [X.]06).

Rissing-van Saan                               Fischer                             Appl

                                 [X.]

Meta

2 ARs 569/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 42 Abs 3 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 2 ARs 569/09 (REWIS RS 2010, 10484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10484

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Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 259/12

2 ARs 569/09

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