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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.
Die Abgabe durch das [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in [X.] wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 [X.]06).
Rissing-van Saan Fischer Appl
[X.]
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 2 ARs 569/09 (REWIS RS 2010, 10484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10484
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 569/09 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Adoption Volljähriger
Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Adoption Volljähriger
2 ARs 402/04 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 490/22 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe