Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 211/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1758

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 211/99Verkündet am:26. Juli 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Juli 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. Dezember 1998verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Aufzuchtvon 119.047 Rotbuchenpflanzen, die der Beklagte nach Anzucht in einer ande-ren Baumschule in seiner Baumschule für den Kläger vorgenommen hat. [X.] einer Anfrage des [X.], ob der Beklagte bereit sei, die Pflanzen fürweitere zwei Jahre zu verschulen, hatte der Beklagte diese im April 1992 über-nommen. Einen vom Beklagten vorbereiteten Lohnanzuchtvertrag unterzeich-nete der Kläger nicht. Im Februar 1994 kam es wieder zu Kontakten zwischen- 3 -den Parteien; der Beklagte rodete nach seiner Behauptung zu dieser Zeit diePflanzen, [X.]e eine Zwischenlagerung durch und vernichtete sie schließlich,nachdem sie fr eine weitere Anzucht unbrauchbar geworden seien. Der [X.] hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihm deshalb [X.] sei, und diesen auf Zahlung eines [X.] von477.560,90 DM in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr demGrunde nach stattgegeben und die Sache zur Höhe an das [X.] zu-rckverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der die-ser sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt. Der [X.]tritt dem Rechtsmittel entgegen.[X.]:Die zulssige Revision des Beklagten [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, dem auch die [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zurtragen ist.[X.] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen [X.] Einigkeit r eine Lohnaufzucht der im Eigentum des [X.] ste-henden Rotbuchen in der Baumschule des [X.] eine Zeit von zweiJahren bestanden habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Die sichhieraus ergebende Pflicht zur Aufzucht hat der Beklagte nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erfllt; insoweit kommt eine Vertrags-verletzung nicht in [X.] 4 -I[X.] Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, [X.] eine Einireine weitere Verweildauer der Pflanzen beim [X.] die im [X.] endende [X.] hinaus nicht zustande gekommen sei. Auch dasgreift die Revision nicht an. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten treten inso-weit nicht hervor.II[X.] Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe angesichts der Of-fenheit des weiteren Verbleibs der Pflanzen bis zur ltigen [X.]ung [X.] die Rodung der Pflanzen einstellen mssen. [X.] ist [X.] der Ansicht, der Beklagte sei angesichts der Vereinbarr einezweijrige Aufzucht nicht verpflichtet gewesen, den Grund und Boden seinerBaumschule weiterhin fr die Pflanzen des [X.] zur [X.] stellen.Dem ist beizutreten, denn [X.] eine - mit MAufwand verbundene - [X.] zwei Jahre hinaus vertraglich geschuldet gewesen wre, hat [X.] nicht festgestellt. Ein nicht unbeachtlicher Aufwand liegtschon in der Bereitstellung von Boden, der dann nicht anderweit genutzt wer-den kann.[X.] 1. Es kann dahinstehen, ob der [X.] mit dem Abruf der Pflanzen [X.] war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wren hierdurch et-waige Hinweispflichten des [X.] dem [X.] nicht ohne [X.] entfallen (vgl. [X.]/[X.], BGB, 13. Bearb., § 644 Rdn. 25).2. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen,[X.] seitens des Beklagten nicht auf die Gefahr des Verderbens der gerodetenPflanzen hingewiesen worden sei. Ob eine derartige Hinweispflicht bestand, [X.] eine Frage der Vertragsauslegung durch den Tatrichter. Das [X.] kann jedocrprfen, ob das Berufungsgericht den [X.] -ausgeschöpft hat. Dies ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht derFall gewesen. Der [X.] hat, wie das Berufungsurteil feststellt, selbst geltendgemacht, er habe ca. 119.000 Buchenpflanzen fr den eigenen Bedarf benö-tigt. Daraus folgt, [X.] davon ausgegangen werden [X.], [X.] der [X.] imBereich der Forstwirtschaft in [X.] Umfang ttig ist r entsprechendeErfahrungen verft. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht bei [X.] erneuten Befassung mit der Frage des Bestehens einer Hinweispflicht [X.] einzubeziehen haben.3. Sofern das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt,[X.] eine Hinweispflicht bestand, wird es zu prfen haben, ob der Beklagte ihrt hat. In diesem Zusammenhang wird es [X.] zu prfen haben, obnoch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Beklagte im [X.] [X.] die Abholung ("Abnahme") der Pflanzen angemahntund gegebenenfalls auf die begonnene Rodung hingewiesen hat. Diese [X.] das Berufungsgericht bisher offengelassen. Sofern sich feststellen [X.],[X.] dies der Fall war, liegt die Verletzung einer Hinweispflicht fern; sie [X.] nur noch unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, [X.] weiterge-hende oder wiederholte Hinweise geschuldet waren, wofr nach den getroffe-nen Feststellungen ersichtlich nichts spricht. Kann der Beklagte den bei [X.] einer Hinweispflicht ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen, [X.] einausreichender Hinweis erfolgt ist, wird eine Pflichtverletzung des Beklagtennicht verneint werden können.V. Gelangt das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis, [X.] eineHaftung des Beklagten dem Grunde nach besteht, wird es in [X.] erneut die Frage zu prfen haben, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang ein Mitverschulden des [X.] zu bercksichtigen ist. Ein- 6 -solches Mitverschulden [X.] sich entgegen der vom Berufungsgericht im [X.] Urteil vertretenen Auffassung bereits dann auf, wenn sich der[X.] nach Ablauf der [X.] nicht weiter um das Schicksal der Pflanzengekmmert hat. Tragfige Anhaltspunkte dafr, [X.] der [X.] darauf ver-trauen durfte, die Pflanzen wrden im Boden verbleiben, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Eine derartige Annahme erscheint dem erkennendenSenat auch fernliegend.V[X.] Das Berufungsgericht wird schlieûlich erforderlichenfalls Gelegenheithaben, unter Beachtung der vorstehenden Hinweise zu prfen, ob ein Scha-densersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentumsdes [X.] an den aufzuziehenden Pflanzen in Betracht kommt.[X.][X.]Melullis[X.]Mlens

Meta

X ZR 211/99

26.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 211/99 (REWIS RS 2001, 1758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1758

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