Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 124/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3908

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[X.] vom 21. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2004 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine dagegen ge-richtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 - Die Ausführungen des [X.]s zur verminderten Schuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen [X.] begegnen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Fall den [X.] grundlos angegriffen und mit Faustschlägen traktiert, im anderen Fall dem [X.], der gerade fotografierte, überraschend die Kamera weggenommen und - als dieser sie zurückverlangte - den Zeugen so geschlagen, daß dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Das [X.] ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge einer hebephrenen Schizo-phrenie nur eine "eingeschränkte [X.] im Sinne von § 21 StGB" gehabt habe. Die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen habe eine Reihe psychopathologischer Auffälligkeiten von Gewicht - [X.], Störungen des Abstraktionsvermögens, im formalen Denken und in den verbalen wie nonverbalen Lern- und Gedächtnisleistungen - ergeben, die auch in der Hauptverhandlung feststellbar gewesen seien. Die Antworten des Angeklagten hätten nicht immer zu den gestellten Fragen gepaßt, er habe oft heiter, läppisch und inadäquat reagiert. Da die Realitätswahrnehmung des [X.] nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur gestört nicht aber weitgehend aufgehoben sei, sei Schuldunfähigkeit auszuschließen.

Nach diesen Ausführungen bleibt schon unklar, was das [X.] unter einer eingeschränkten [X.] versteht. Eine eingeschränkte oder verminderte [X.] gibt es nicht ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 21 Rdn. 3). Sollten die Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß das [X.] von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Ange-klagten ausgegangen ist, sind damit - was das [X.] offenbar verkannt - 4 - hat - nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die [X.] tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Beides ist bei der bloßen Verminderung der Fähigkeit möglich. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die [X.] in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGHR StGB § 20 [X.]sfähigkeit 2 m.w.[X.]). Die Sache bedarf schon aufgrund des unklaren Ansatzpunktes des Landge-richts einer erneuten Prüfung. Der [X.] kann auf der Grundlage der [X.] Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Voraussetzun-gen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zu den [X.] nicht vorlagen. Soll-te der neue Tatrichter feststellen, daß der Angeklagte [X.] hatte, wird er auch die Frage einer krankheitsbedingt erheblich verminderten [X.] zu prüfen haben.

- 5 - Die Schuldsprüche können danach keinen Bestand haben. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand nicht von dem Rechtsfehler betrof-fen und bleiben aufrechterhalten.

[X.] RiBGH Detter ist wegen [X.]

Eintritts in den Ruhestand

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 124/05

21.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 124/05 (REWIS RS 2005, 3908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3908

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