Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; [X.] bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Bedrohung in [X.] weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). 2 - 3 - Das [X.] hat die Überzeugung gewonnen, dass beim Angeklag-ten bei allen Taten die Einsichtsfähigkeit durch Ausblenden der Eigenbeteili-gung und die Steuerungsfähigkeit aufgrund eines akuten Schubes einer he-bephrenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei ([X.]). Es liege eine krankhafte seeli-sche Störung vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei durch das Krankheitsbild des Angeklagten die Einsichtsfähigkeit und das von ihm began-gene Unrecht durch Leugnung des Eigenanteils beeinträchtigt und durch man-gelnde Impulskontrolle insbesondere seine Steuerungsfähigkeit erheblich ver-ringert, so dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen sei. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der [X.] gemäß § 63 StGB teilt das [X.] mit, dass der Angeklagte aufgrund falscher Wahrnehmung des Verhaltens Dritter deren Verhalten als Bedrohung oder Ungerechtigkeit gegen seine Person empfinde und als Reaktion darauf weitere gleichartige oder schwerere Straftaten begehen werde. 3 Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. 4 1. Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. [X.]St 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage auseinanderzusetzen (vgl. [X.], [X.]. vom 24. Juli 2007 - 3 [X.]). 5 2. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lassen zudem besorgen, dass das [X.] die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-higkeit des Angeklagten auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ge-stützt hat. 6 - 4 - Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 - m.w.N.). Der Täter, der im konkreten Fall trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig. Fehlt dem Angeklagten im konkreten Fall die Unrechtseinsicht, liegt Schuldunfähig-keit (§ 20 StGB) vor und er kann nicht schuldig gesprochen werden. 7 Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, weil [X.] der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten einerseits die Annahme, die Voraussetzungen des § 21 StGB lägen positiv vor und damit die Anwendung der Maßregel nach § 63 StGB von den Feststellungen nicht getra-gen werden, andererseits aber auch eine fehlende Schuldfähigkeit nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann. 8 Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem [X.] nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im [X.] stehende Feststellungen sind zulässig. Der neue Tatrichter wird Ge-legenheit haben im Falle 18 ergänzende Feststellungen zu treffen zur Frage eines etwaigen freiwilligen Rücktritts des Angeklagten vom Versuch der gefähr-lichen Körperverletzung. 9 [X.] Rothfuß Fischer Appl
Meta
21.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 548/07 (REWIS RS 2007, 752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 752
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 509/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 271/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Aufhebung eines Freispruchs auf Revision des Angeklagten
2 StR 72/11 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit
1 StR 477/22 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Erfordernis einer widerspruchsfreien Darlegung zur Schuldfähigkeit …
2 StR 263/14 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.