Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV ZB 7/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6715

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Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 6. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] - Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum [X.]             - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2023 - betreffend den [X.] des [X.] in der Kostenrechnung vom 12. Januar 2023 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen            ist von der Erinnerungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die [X.] hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am 3. Juli 2023 insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt.

2

II. 1. [X.] ist als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

3

2. Über eine Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, soweit die [X.] nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 1 m.w.N.).

4

III. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG) eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], [X.], 525 Rn. 4 m.w.N.).

5

2. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

6

a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - [X.], juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Erinnerungsführerin hier aber nicht. Sie wendet sich in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2023 vielmehr gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist sie auf die Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2023 (Verwerfung ihrer Beschwerde) und vom 6. September 2023 (Zurückweisung ihrer Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den [X.] findet eine Überprüfung des [X.] nicht statt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 3 m.w.N.).

7

b) Der [X.] trifft zu. Durch die Verwerfung der Beschwerde ist die [X.] in Höhe von 66 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1812 des [X.] in Anlage 1 zum GKG. Die Erinnerungsführerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

8

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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IV ZB 7/23

06.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: IV ZB 7/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV ZB 7/23 (REWIS RS 2023, 6715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6715

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