Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. I ZB 106/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1848

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Tenor

Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des [X.] vom 31. Januar 2023 - Kostenrechnung mit [X.] 780023104489 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht anfechtbar ist. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2023 zum [X.] 780023104489 erhoben worden.

2

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 7. März 2023. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2022 - [X.]/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

4

Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - [X.]/20, juris Rn. 4 mwN).

5

Der [X.] vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2017 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

6

III. [X.]; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Löffler

Meta

I ZB 106/22

09.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 15. Dezember 2022, Az: I ZB 106/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. I ZB 106/22 (REWIS RS 2023, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1848

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