Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2024, Az. IV AR (VZ) 41/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1289

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Tenor

Die Erinnerungen des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des [X.] - Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum [X.] 7800 2312 2208 sowie Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum [X.] 7800 2313 4927 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum [X.] 7800 2312 2208 erhoben worden.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2023 eine weitere Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auf seine Kosten verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum [X.] 7800 2313 4927 erhoben worden.

3

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Erinnerungen vom 20. Juli 2023 und 29. September 2023, denen die [X.] nicht abgeholfen hat.

4

II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerungen des Beschwerdeführers, über die auch beim [X.] gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 3, zu § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, m.w.N.), haben keinen Erfolg.

5

1. [X.] vom 2. Juni 2023 und vom 18. September 2023 treffen zu. Für die Zurückweisung und die Verwerfung der Anhörungsrügen ist jeweils die vom Beschwerdeführer angeforderte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 19200 des [X.] in Anlage 1 zum GNotKG. Aus Art. 13 [X.] folgt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Kostenfreiheit des Verfahrens. Zur Wirksamkeit einer Beschwerde, die Art. 13 [X.] erfordert, zählt zwar auch, dass ein Rechtsbehelf angemessen und zugänglich ist ([X.], Urteil vom 31. Juli 2008 - 40825/98, Rn. 122). Gegen die Zugänglichkeit der Anhörungsrüge bestehen angesichts der relativ geringen Höhe der Gerichtsgebühren jedoch keine Bedenken.

6

III. [X.]; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Piontek

Meta

IV AR (VZ) 41/22

05.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 6. September 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2024, Az. IV AR (VZ) 41/22 (REWIS RS 2024, 1289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1289

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