Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 159/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9949

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[X.] BESCHLUSS III ZR 159/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung" (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der [X.], ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder [X.] - 3 - mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Er-fahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein anderer Senat des [X.] eine dasselbe Grundstück betreffende (Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der Verkauf an die [X.]eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch-te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - [X.]). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des [X.] erfor-derte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -

Meta

III ZR 159/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 159/09 (REWIS RS 2010, 9949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9949

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