Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 60/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1367

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 60/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 22. Februar 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 49.245,89 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Der klagende Rechtsanwalt schloss mit der schon zahlungsunfähigen [X.] (fortan: [X.]) einen Treuhandvertrag, durch den ihm das ver-bliebene Vermögen der [X.] mit dem Ziel übertragen wurde, es möglichst gleichmäßig an die Vielzahl der Gläubiger zu verteilen. Die Beklagten, die zu dem Kreis der Gläubiger gehören, haben Pfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse erwirkt, mit denen sie die Ansprüche der [X.] aus dem [X.] auf Kündigung und Rückübertragung gepfändet haben. Hierauf gestützt haben sie den Treuhandvertrag gekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung, 1 - 3 - dass den Beklagten kein Anspruch auf Kündigung des [X.] und auf Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht. Die Beklagten haben widerklagend Zahlung verlangt. Das [X.] hat der Klage stattge-geben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger - gestützt auf § 3 Abs. 1 [X.] - zur Zahlung verurteilt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die [X.] ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in vollem Umfang [X.]. I[X.] Der Statthaftigkeit der Revision der Beklagten steht die fehlende Zulas-sung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit es darum geht, ob den Beklagten ein Anspruch auf Kündigung des [X.] und auf Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht, hat das Berufungs-gericht die Revision in dem angefochtenen [X.]eil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 2 1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zu-satz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den [X.] führt das Berufungsgericht jedoch aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage der Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten "Privatinsolvenz". Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage entscheidungserheblich geworden ist. 3 - 4 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils heranzuziehen ([X.], 134, 136; 153, 358, 360; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). In die-sen Fällen ist jedoch erforderlich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt. Der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angese-hen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zu-lassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen ([X.]Z 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]). Eine hinreichend klare Beschränkung besteht indes dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angese-hene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt ([X.], 134, 136; 153, 358, 362; [X.], [X.]. v. 16. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 926, 927, insoweit in [X.]Z 131, 385 nicht abgedruckt; Beschl. v. 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365, 1366; [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, aaO S. 716). 4 b) Die Streitfrage, die das Berufungsgericht höchstrichterlich geklärt wis-sen will, betrifft die Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen nach dem [X.] im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Dem auf §§ 11, 3 Abs. 1 [X.] gestützten Anfechtungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht entsprochen. Die Zulassung wirkt deshalb nur für den Kläger, zu dessen Lasten über den Anfechtungsanspruch entschieden worden ist. 5 2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der [X.] - 5 - genstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.]Z 101, 276, 278; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, aaO S. 716). Im Streitfall haben die Beklagten ihre [X.] in erster Linie auf ihre angeblichen durch die Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüsse überwiesenen Ansprüche der [X.]auf Rückabwicklung des [X.] und hilfsweise auf einen eigenen Anspruch gegen den Klä-ger aus § 11 [X.] gestützt. Auf diesen Hilfsanspruch hätten die Beklagten ihre Widerklage beschränken können. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 14 O 386/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 128/05 -

Meta

IX ZR 60/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 60/06 (REWIS RS 2006, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1367

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13 U 128/05

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