Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 81/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10566

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der [X.]schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 133, 157 ([X.], [X.], [X.]), 306, 307 ([X.]), 310, 315; AVB[X.]sV § 4 a) Zur Unwirksamkeit von [X.] in [X.] mit [X.]. b) Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVB[X.]sV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege er-gänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kündigung vom [X.] kann (Bestätigung von [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 - [X.]). [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.]/08 - [X.] - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.]r. Milger und [X.]r. Fetzer sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die vorgenannten Kläger betrifft. [X.]ie Berufung der [X.] gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2007 wird insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gegenüber den Klägern zu 1 bis 143 und 145 bis 181 vorgenommenen Erhöhun-gen der [X.] für Erdgas zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und 1. Oktober 2006 un-wirksam sind. [X.]a der Kläger zu 144 die Revision zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels für verlustig erklärt. [X.]em Kläger zu 144 fallen die [X.]richtskosten und die außerge-richtlichen Kosten der [X.] jeweils zu 1/181 und seine eige-nen außergerichtlichen Kosten zur Last. [X.]ie übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 [X.]ie Parteien streiten um die Wirksamkeit von [X.]spreiserhöhungen, die von der [X.], einem kommunalen Versorgungsunternehmen, einseitig vorgenommen wurden. [X.]ie Kläger - mit Ausnahme des [X.] zu 144 - schlossen spätestens im September 2004 mit der [X.] [X.]slieferverträge nach den [X.] SOA1 und [X.] [X.]ie von der [X.] vorformu-lierten Bedingungen für das [X.] lauten auszugsweise wie folgt: "4. [X.]ie Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Be-dingungen dieses [X.]s vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende [X.] in der [X.] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das [X.] mit zwei-wöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Be-dingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVB[X.]sV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. [X.]ie vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt [X.] unberührt. 5. Soweit in diesem [X.] nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVB[X.]sV entsprechend. – – 9. [X.]ie Laufzeit dieses Vertrages beträgt - soweit nichts anderes vereinbart - zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor [X.] schriftlich gekündigt wird." Bei [X.], die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedin-gungen für das [X.] einen geringfügig abweichenden Wortlaut: 2 "4. [X.]ie Stadtwerke behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses [X.]s vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entspre-chende [X.] in der [X.] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das [X.] fristlos kündi-- 4 - gen und eine weitere Belieferung als Tarifkunde nach den AVB[X.]sV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. – 9. Soweit in diesem [X.] nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVB[X.]sV entsprechend. – 10. [X.]ieses [X.] gilt zunächst bis zum 31. [X.]ezember des auf den Abschluß folgenden Jahres. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht spätestens 1 Monat vorher schriftlich gekündigt wird." [X.]ie Beklagte erhöhte die [X.] zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und 1. Oktober 2006. [X.]agegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben beantragt festzustellen, dass die ge-nannten Preiserhöhungen unwirksam sind. [X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. [X.]agegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger - mit Ausnahme des [X.] zu 144, der die Revi-sion zurückgenommen hat - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. 3 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision hat Erfolg. [X.] [X.]as Berufungsgericht ([X.], [X.], 183) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 - 5 - [X.]ie Klage sei betreffend den Kläger zu 144 mangels Feststellungsinter-esses bereits unzulässig. Für die übrigen Kläger sei das erforderliche Feststel-lungsinteresse hingegen zu bejahen. 6 7 [X.]ie auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unbilligkeit der [X.] gerichtete Klage sei jedoch unbegründet. Zwar seien die [X.] in den beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen für das [X.] unwirksam. [X.]ie Preiserhöhungen seien jedoch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung wirksam. [X.]ie [X.] verstießen gegen § 307 BGB. Sie räumten der [X.] das Recht ein, den [X.]spreis zu ändern, enthielten jedoch keine Regelung über Grund und Umfang eines Rechts zur Erhöhung des [X.]spreises oder eine Verpflichtung zur Senkung des [X.]spreises. Jedenfalls bei den streit-gegenständlichen [X.]slieferungsverträgen mit Haushaltskunden sei ein einseiti-ges Preisänderungsrecht, das keine Einschränkungen, insbesondere keinerlei Konkretisierung der Preisänderungsfaktoren enthalte, mit dem Transparenzge-bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. [X.]ie Formulierung der [X.] erlaube bei kundenfeindlichster Auslegung eine Preisgestaltung nach freiem Belieben. [X.]ie Intransparenz der [X.] werde auch nicht durch ein Kündigungsrecht der Kläger ausreichend kompensiert. 8 Ein Preisanpassungsrecht der [X.] ergebe sich nicht aus einer ver-traglichen Einbeziehung von § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV, denn die Bestimmun-gen der AVB[X.]sV sollten nach den Bedingungen für das [X.] nur für den Fall zur Anwendung kommen, dass diese Bedingungen keine Regelung enthielten. Hier sei unter Ziffer 4 der Bedingungen aber eine - wenn auch nach § 307 BGB unwirksame - Preisanpassungsklausel vorgesehen. 9 - 6 - [X.]ie umstrittenen Preiserhöhungen seien jedoch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung wirksam. Eine durch die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln entstehende Lücke sei nach ständiger Rechtsprechung stets dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wenn die ersatzlose Streichung der betreffenden Klausel keine interessengerechte Lö-sung biete und kein [X.] [X.]setzesrecht zur Verfügung stehe, das in ge-eigneter Weise zur Vertragsergänzung herangezogen werden könne. [X.]iese Voraussetzungen lägen hier vor. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Lücke ausfüllungsbedürftig sei, weil bei langfristigen [X.] ein anerken-nenswertes Bedürfnis bestehe, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und [X.]genleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichge-wicht zu halten. Mit der Vereinbarung der - unwirksamen - [X.] hätten die Parteien auch verdeutlicht, dass nach ihrem Willen der [X.] vereinbarte [X.] nicht für die gesamte Vertragsdauer Gültigkeit haben sollte, sondern sich im Wege eines angemessenen Wertausgleichs an-passen sollte. [X.]amit seien im Vertrag ausreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen gegeben, der nur eine ernsthafte [X.]staltungsmög-lichkeit zulasse. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien jedenfalls eine Regelung dahingehend getroffen hätten, dass die Bezugskosten an die Kunden weiterzugeben seien, mithin eine Preiserhöhung im Rahmen der tatsächlichen Bezugskostensteigerungen zulässig sei. 10 [X.]ie von den Klägern beanstandeten Preiserhöhungen entsprächen dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Erforder-nis der allein zulässigen Weitergabe tatsächlicher Kostensteigerungen an die Kläger. [X.]ie Beklagte habe vorgetragen, dass sie lediglich die [X.] ihrer Vorlieferanten im Rahmen der angegriffenen [X.]spreiserhöhun-gen an die Kläger weitergegeben habe. Ferner habe die Beklagte dargetan, 11 - 7 - dass die Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen hätten ausgeglichen werden können. II. 12 [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. [X.]ie umstrittenen [X.]spreiserhöhungen sind [X.], weil der [X.] ein Recht zur einseitigen Änderung des [X.]spreises nicht zusteht. [X.]ie [X.] in den von der [X.] vorformu-lierten Bedingungen für das [X.] halten einer Inhaltskontrolle ge-mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. [X.]er [X.] ist auch, anders als das Berufungsgericht meint, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, als zulässig angesehen. Insbesondere haben die im Revisionsverfahren noch vertretenen Kläger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der mit der Klage angegriffenen [X.]spreiserhöhungen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann ([X.] 172, 315, [X.]. 10). 13 2. [X.]as Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der [X.] verwendeten [X.] einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhalten und deshalb unwirksam sind. 14 - 8 - a) [X.]ie [X.] in beiden Fassungen der Ziffer 4 der Bedingungen für das [X.] sind als Versorgungsbedingungen in [X.] eines [X.]sversorgungsunternehmens mit [X.] (dazu [X.]e vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, [X.], 1717, [X.]. 12 ff., und [X.] ZR 56/08, [X.], 1711, [X.]. 11 ff., jeweils zur [X.] in [X.] vorgesehen) nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen ([X.] 138, 118, 123 zu den [X.] in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 [X.]). Sie unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 18, und [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]). [X.]ieser Inhaltskontrolle halten sie nicht stand. 15 b) [X.]ie mit der Klage angegriffenen [X.] benachteili-gen die Kunden der [X.] entgegen den [X.]boten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 16 Zwar stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im [X.] bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV (dazu [X.] 172, 315, [X.]. 16 f.; 176, 244, [X.]. 26; 178, 362, [X.]. 26) unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteili-gung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 19 f., 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 23, zu § 5 Abs. 2 [X.]sGVV). [X.]ie von der [X.] verwendeten [X.] ent-halten aber, anders als die Revisionserwiderung geltend macht, keine unverän-derte Übernahme der Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV, die im Zeit-punkt der umstrittenen [X.]spreiserhöhungen noch [X.]ltung hatten (außer Kraft 17 - 9 - getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Re-gelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.] [X.] 2477). 18 Aus der Bindung des [X.] an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des [X.]sversorgungsunternehmens nach § 4 AVB-[X.]sV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensen-kungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhö-hungen. [X.]ie gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des [X.] zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist ([X.] 176, 244, [X.]. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 29). [X.]iesen Anforderungen werden die umstrittenen [X.] - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 19) - nicht gerecht. [X.]enn die in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen für das Son-derabkommen verwendete Formulierung "[X.]ie Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise – vor" lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maß-stäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die [X.]sbezugskosten seit Vertrags-schluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Mangels [X.] vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht [X.]brauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten [X.] umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher 19 - 10 - Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils [X.]. 29; vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 27). [X.]ies verschafft der [X.] die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer [X.]winnspanne (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 18; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 25). 20 c) [X.]ie darin liegende unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wird nicht durch das den Kunden der [X.] für den Fall der Preisänderung in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen des [X.] eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen (vgl. insoweit Senats-urteil vom 13. [X.]ezember 2006, aaO, [X.]. 27; vgl. ferner [X.] 180, 257, [X.]. 36 f.; [X.], Urteile vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 308, [X.]. 34; jeweils m.w.[X.]). Insofern erscheint schon zweifelhaft, ob es sich angesichts der in beiden Fassungen enthaltenen zusätzlichen Formulierungen überhaupt um ein vollwertiges Kündigungsrecht handelt. [X.]ies bedarf jedoch keiner Entschei-dung durch den Senat. aa) [X.]enn ein angemessener Ausgleich der mit den [X.] verbundenen Nachteile durch ein Kündigungsrecht würde zumindest vor-aussetzen, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung infor-miert wird und sich vom [X.] kann, bevor sie wirksam wird (Senatsur-teil vom 13. [X.]ezember 2006, aaO, [X.]. 30 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier, weil eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, bei der in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen des [X.]s vorgesehenen [X.] der Preisänderungen in der [X.]

Tagespresse nicht hinreichend sichergestellt ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 32 f., und vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 34). 21 - 11 - bb) Ferner scheitert ein angemessener Ausgleich der Benachteiligung durch Einräumung eines Sonderkündigungsrechts hier schon daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Zeitraum, in dem die umstrittenen Preisänderungen stattgefunden haben, eine faktische Monopolstellung innehatte, weil es im fraglichen Zeitraum keinen weiteren [X.]s-versorger für Haushaltskunden in [X.]
gab. [X.]as Kündigungsrecht stellte [X.] für die Mehrzahl der Kunden der [X.], die entweder an die Entschei-dung des Vermieters für den Heizenergieträger [X.]s gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt ha-ben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der [X.] zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit [X.]s be-liefern zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 34, und vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 35). 22 3. [X.]ie Revisionserwiderung macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der [X.] verwendeten [X.] jedenfalls zu einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV auf die Beliefe-rung von [X.] führen müsse. [X.]em kann nicht gefolgt werden. 23 a) [X.]ie in Ziffer 5 (bei [X.], die vor 1984 geschlossen wurden: Ziffer 9) der Bedingungen des [X.]s enthaltene Verweisung auf die AVB[X.]sV führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu [X.] gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV bestehenden Preisänderungsrechts des [X.]sversorgungsunternehmens. [X.]enn die Verträge enthalten in Ziffer 4 jeweils eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschlie-ßende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksam-keit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV lässt sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen. 24 - 12 - b) Sind Allgemeine [X.]schäftsbedingungen - hier die formularmäßigen [X.] - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Klägern jeweils um [X.] und nicht um [X.] im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB[X.]sV handelt. Auch eine entspre-chende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVB[X.]sV auf die zwischen den [X.] bestehenden [X.]verträge kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] vom 28. Oktober 2009 - [X.], aaO, [X.]. 41 f.). 25 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der [X.] auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungs-recht zuzubilligen. 26 Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von [X.] [X.]schäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsausle-gung ([X.] 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 [X.]; [X.] vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 36). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] [X.]setzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beidersei-tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.] 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 36). [X.]as ist hier, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht der Fall. 27 - 13 - [X.]mäß Ziffer 9 der Bedingungen für das [X.] steht der [X.] das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-ten zum Ablauf der [X.] von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit vom [X.]. Bei [X.], die vor 1984 geschlossen wurden, endete gemäß Ziffer 10 der Bedingungen die [X.] spätestens am 31. [X.]ezember 1984; die Vertragslaufzeit verlängert sich bei diesen [X.] ebenfalls um je ein Jahr, die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Wenn die Beklagte für diese Zeiträume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt be-reits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung ge-bietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 33; [X.] 179, 186, [X.]. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 37; vom 28. Oktober 2009 - [X.], aaO, [X.]. 45). 28 Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, es sei mit Rückforderungsansprüchen von [X.] der [X.] in erheblicher Höhe zu rechnen, die zu einer Existenzbedrohung für die Beklagte führen könn-ten, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, nachdem das [X.] die Preisan-passungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lautender Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Indivi-dualprozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zulasten des [X.] zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 37). 29 - 14 - [X.]a es somit schon an den Voraussetzungen für eine ergänzende Ver-tragsauslegung fehlt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführun-gen des Berufungsgerichts zur Art und Weise der Vertragsergänzung. 30 III. 31 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]er Senat hat in der Sache selbst zu [X.], weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]a sich die Feststel-lungsklage der Kläger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 als begründet erweist, ist die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Land-gerichts zurückzuweisen. Ball [X.] [X.]r. Milger [X.]r. Fetzer [X.]r. Bünger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 19 O 520/06 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 2 U 114/07 -

Meta

VIII ZR 81/08

13.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 81/08 (REWIS RS 2010, 10566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10566

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 81/08 (Bundesgerichtshof)

Erdgasliefervertrag mit Normsonderkunden: Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel und Folgen der Unwirksamkeit


VIII ZR 320/07 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 162/09 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden


VIII ZR 246/08 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für Preisanpassungsklauseln


VIII ZR 162/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 U 79/15

Zitiert

VIII ZR 81/08

2 U 114/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.