Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. XII ZB 586/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 994

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:091215BXII[X.]586.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 586/13
vom
9. Dezember
2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 5, 20
a)
Für die Bewertung einer laufenden [X.] auszugleichenden Versorgung ist gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] grundsätzlich auf das [X.] als Bewertungsstichtag abzustel-len.
b)
[X.], die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der [X.] auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.]
zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem [X.] schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei [X.] bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungs-anrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer [X.] Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des [X.] liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2009
XII
[X.]
160/07

FamRZ 2009, 1738 und vom 11.
Juni 2008
XII
[X.]
154/07

FamRZ
2008, 1512).
c)
Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichs-pflichtiger
im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind
anders als die Versicherungsprämien

keine mit [X.] "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.].
[X.], Beschluss vom 9. Dezember 2015 -
XII [X.] 586/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Dezember
2015
durch [X.], die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats
Senat für Familiensachen

des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 1.
Oktober 2013 wird mit den folgenden Maß-gaben
zurückgewiesen:
a)
Die [X.] wird zu Ziffer
1.
wegen offensichtli-cher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißt
"für die [X.] vom 1.
Juli 2010 bis zum 31.
Oktober 2013"
statt
"für die [X.] vom 1.
Juli 2010 bis zum 30.
September 2013".
b)
Die [X.] wird zu Ziffern 2.
und 3.
wie folgt ge-fasst:
"2.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1.
November 2013 zum Ausgleich seines bei der [X.] in [X.]
e.V. bestehenden Anrechts (unmittelbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende [X.]e Ausgleichsrente in Höhe von 972,33

zum Ausgleich seines bei der Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle
der Ärzte und Zahnärzte in -
3
-

[X.]
e.V. bestehenden
Anrechts (mittelbare [X.]) eine monatlich im Voraus zu zahlende [X.]e Ausgleichsrente in Höhe von 313,93

mithin insgesamt 1.286,26

3.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, seine Renten-ansprüche gegen die [X.] in [X.] e.V. in Höhe von monat-lich 972,33

i-vatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in [X.] in Höhe von monatlich 313,93

[X.] ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten."
Die Kosten der
Rechtsbeschwerde
werden dem Antragsgegner auferlegt.
[X.]:
bis 5.000

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um [X.]en Versorgungsausgleich.
Die Beteiligten hatten am 16.
Juni 1967 geheiratet.
Ihre Ehe wurde auf einen

nach den Feststellungen des [X.] am 14.
September 2001 zugestellten

Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts vom 24.
April 2002 geschieden.
Zuvor hatten sie im [X.] mit ihrer Trennung am 22.
September 1999 eine notarielle "Trennungs-1
2
-
4
-

vereinbarung"
geschlossen, in der zum Versorgungsausgleich das Folgende geregelt war:
"Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich für
den [X.]raum nicht stattfinden, in dem wir getrennt leben. Der [X.] soll mithin nur bis zum 31.12.1999 durchgeführt werden. Für den darauffolgenden [X.]raum soll der [X.] nicht stattfinden. Im Rahmen des [X.] ist deshalb der Endstichtag das oben genannte Datum, und zwar für alle Anwartschaften, die im Rahmen des [X.]s auszugleichen sind. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechsel-seitig an. Ggf.
bitten wir das Familiengericht um Genehmigung, wenn wir vor Ablauf eines Jahres das Scheidungsverfahren einlei-ten."

Der Antragsgegner war seit dem 1.
Oktober 1965 bei einer privatärztli-chen Verrechnungsstelle ([X.]) angestellt, zu
deren Geschäftsführer er am 1.
November 1970 berufen wurde. In der [X.] vom 1.
Juni 1967 bis zum 31.
Au-gust 2001 hat er neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der [X.] und ein weiteres betriebliches Anrecht bei der Unterstützungskasse der [X.] erwor-ben. Die Antragstellerin hat in der genannten [X.] Anrechte
der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt.
Das Amtsgericht hatte
bei der Scheidung den Versorgungsausgleich ge-regelt. Dabei hatte es

unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.
Juni 1967 bis
zum 31.
Dezember 1999

im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf den 31.
Dezember 1999 bezogener Höhe von 630,14

g-ners bei der damaligen [X.] auf das
ebenfalls dort geführte [X.] der Antragstellerin übertragen. Die
3
4
-
5
-

betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der [X.] hat das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und Ehezeitanteile in Höhe von 746,52

bzw. in Höhe von 254,13

(Unterstützungskasse) ermittelt. Im Wege des erweiterten [X.] hat das Amtsgericht sodann

wiederum bezogen auf den 31.
Dezember 1999

weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von monatlich 45,10

[X.] der Antragstellerin übertragen
und die Antragstellerin hin-sichtlich des Restausgleichs, dessen Gesamthöhe
in der [X.] mit monatlich
455,23

worden ist, auf den [X.]en [X.] verwiesen.
Mit ihrem am 17.
Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die seit dem 1.
Juli 2010 eine gesetzliche Altersrente [X.], die Durchführung des [X.]en Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner

nach Einholung eines Sachverständigen-gutachtens

dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die [X.] ab
März 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.120,38

und für den [X.]raum von
Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstandsbetrag in
einer Gesamthöhe von 36.226,68

nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner [X.] verpflichtet, seinen Anspruch auf "Leistungen auf
betriebliche Altersversor-gung"
für die [X.] ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von
1.120,38

an die Antragstellerin abzutreten.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der sich im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die [X.] ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 450,65

h-5
6
-
6
-

lung eines Rückstandsbetrages von
mehr als 14.420,75

r-pflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antrag-stellerin hat das [X.] die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab No-vember 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26

(richtig:)
Oktober
2013
einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von
51.271,16

h-len. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die [X.] ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die [X.]
in Höhe von monatlich 1.230,62

[X.] in
Höhe von monatlich 55,64

erin abzutreten. Hierge-gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners, der
seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Für die Berechnung der [X.]en Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpas-sungen des Anrechts seit dem
Ende der Ehezeit seien nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu 7
8
9
-
7
-

berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorge-tragen, dass seine Versorgungen
teilweise auf einem [X.] berufli-chen Aufstieg beruhen. Vielmehr
beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der [X.], welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan aus dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner nachehezeitlich verbesserte, individuell ausge-handelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte.
Die Trennungsvereinbarung vom 22.
September 1999
habe keinen Ein-fluss auf die gesetzliche Ehezeit gehabt, die (erst) am 31.
August 2001 geendet habe. Es müsse im vorliegenden Fall zunächst der Ehezeitanteil der Rente be-zogen auf den [X.]raum vom 1.
Juli 1967 bis zum 31.
August 2001 ermittelt und hiervon
der Anteil der Rente abgezogen
werden, der in der [X.] vom 1.
Januar 2000 bis zum 31.
August 2001 erworben worden sei. Einen darüber hinaus [X.] Regelungsgehalt habe die notarielle Vereinbarung nicht. Insbesondere sei keine Vereinbarung zur Höhe der [X.]en Ausgleichsrente getrof-fen worden; vielmehr seien die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass die bis zum 31.
Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien.
Der Ehezeitanteil beider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung sei für beide [X.]en von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1.
Oktober 1965 bis zum 31.
Dezember 2008 (519 Monate) auszugehen. Dabei sei grund-sätzlich auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit und nicht auf 10
11
-
8
-

den [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mit-gliedschaft in der einzelnen Versorgungseinrichtung des Betriebes abzustellen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils seien die jeweiligen, von dem Antragsgegner bezogenen Bruttoversorgungen. Der Ehezeitanteil dieser Renten sei nach dem ehezeitlichen [X.] von 411
Monaten zu 519
Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsvereinbarung mit einem [X.] von 20
Monaten zu 519
Monaten abzusetzen. [X.] sei da-nach der im Scheidungsurteil
bereits erfolgte [X.] der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, und zwar vor Berücksichtigung der auf den [X.] entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffent-lich-rechtlichen [X.]s sei nach §
53 [X.] mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Hier sei von dem aktuellen Rentenwert aus dem Dezember 1999 (48,29
DM)
auszugehen, weil der [X.] seinerzeit unter Anwendung dieses [X.] vorge-nommen worden sei.
Nach dem Wortlaut des §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] seien nunmehr auch die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken-
und Pflegeversi-cherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der [X.] ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden. Liege das Einkommen des [X.] oberhalb der Jahres-arbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten Versicherungstarif vereinbarte Selbstbe-teiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um
eine Aufwen-dung im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] handele. Auch werde über-wiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken-
und 12
-
9
-

Pflegeversicherung nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie auf Leis-tungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung ent-sprächen. Im Streitfall könnten
allerdings die tatsächlichen Beiträge des [X.] zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung angesetzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nachgewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein
nach Art und Umfang den
Leistungen der gesetz-lichen Kranken-
und Pflegeversicherung entsprechender Versicherungsschutz gewährt werde.

II.
Diese Ausführungen
halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Die Antragstellerin hat

was auch die Rechtsbeschwerde nicht in [X.] stellt

dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtli-chen Ausgleichsrente nach §
20
Abs.
1 [X.]. Die Höhe der schuldrecht-lichen Ausgleichsrente entspricht dem
[X.], d.h. der Hälfte des Ehe-zeitanteils
der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen. Hat das Fami-liengericht

wie hier

bereits in seiner Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der [X.] vorbehaltenen [X.]en Ausgleichs getroffen, erwachsen diese
nicht in Rechtskraft und sind
für eine spätere Ent-scheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung nicht bindend
(vgl. Se-natsbeschluss vom 25.
Februar 2004

XII
[X.]
208/00
FamRZ 2004, 1024, 1025).
13
14
-
10
-

2. Ebenfalls
zu Recht
ist
das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des [X.] die an den
Antragsgegner geleiste-ten
Bruttorenten
in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind. Die dagegen gerichteten
Angriffe
der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch.
a) Zwar lässt sich der allgemeinen Bewertungsvorschrift des
§
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]
entnehmen, dass das [X.] als Bewertungsstichtag auch für die Bewertung laufender [X.] auszugleichender [X.] maßgebend ist. Der zum Ende der Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezeit-lichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berech-nung des [X.]en Ausgleichsanspruchs.
b) Bei
dem erst mit Rentenbeginn geschuldeten
Wertausgleich nach der Scheidung sind nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] aber
die seit dem Ende der Ehezeit
erfolgten
allgemeinen Wertanpassungen
zu berücksichtigen. Diese Vorschrift knüpft an den Regelungsgehalt von §
1587
g Abs.
2 Satz
2 BGB an und soll beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungs-stichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S.
47
zu §
1587
g Abs.
2 BGB). Findet ein
Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein
öffentlich-rechtlicher
Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtigte statt dessen auf den [X.]en Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser

bezogen auf das [X.]

kein eigenes Versorgungsanrecht, des-sen nachehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen
könnte. Es erscheint
dann
unangemessen, den Berechtigen
darüber hinaus von jeder Teilhabe an der [X.] Wertentwicklung des [X.] auszugleichenden [X.] auszuschließen.
Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen"
im Sinne von §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] kommen allerdings nur solche Wertverände-rungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit auf-15
16
17
18
-
11
-

grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich

infolge der geänder-ten wirtschaftlichen Lage

aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der [X.] an die Lohnentwicklung ergeben. Nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitli-chen Wertanpassungen,
die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung"
des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben
(vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2009

XII
[X.]
160/07

FamRZ 2009, 1738 Rn.
27 mwN und vom 11.
Juni 2008

XII
[X.]
154/07

FamRZ
2008, 1512 Rn.
13).
Beim [X.]en Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rück-wirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt
(vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2009

XII
[X.]
160/07
FamRZ 2009, 1738 Rn.
27 mwN).
Wegen aller anderen für den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§
20
ff. [X.] erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an. Nachehezeitliche Veränderungen in der [X.] auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen indivi-duellen Umständen, wie beispielsweise auf einem [X.] berufli-chen Aufstieg
oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz
des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2009

XII
[X.]
160/07

FamRZ 2009, 1738 Rn.
28
mwN und vom 11.
Juni 2008

XII
[X.]
154/07
FamRZ 2008, 1512 Rn.
14
mwN).

19
-
12
-

c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht den [X.] Anstieg der Versorgung
des Antragsgegners aufgrund der unmittelbaren [X.] der [X.] zu Recht nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] berück-sichtigt.
aa) Nach §
2 des Versorgungsversprechens der [X.] in der Fassung vom 8.
Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer der [X.] unmittelbar zugesagte [X.] aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungssatz
zusammen. Der dynamische Grundbetrag des [X.] entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven [X.] der [X.] in der "Vergütungsgruppe
III/3. Berufsjahr"; dieser Grundbetrag soll

gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Ein-tritt des [X.]

für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinaus-gehende Dienstjahr um 1,5
% ansteigen.
bb) Im Ausgangspunkt
müssen solche Wertsteigerungen dieses
[X.] außer Betracht bleiben, die auf einer [X.]
und
auf individu-ellen Umständen beruhenden
Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann der Fall gewesen, wenn und soweit die [X.] nach dem Ende der Ehezeit aufgrund [X.] Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung
an das Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gekoppelt
oder ihm einen erhöhten
Steigerungssatz [X.] hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zu Recht vermisst.
cc) Im Übrigen
deutet
im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem [X.] der Ehezeit bis zum Eintritt des [X.] erfahren hat, allein auf der 20
21
22
23
-
13
-

allgemeinen
Einkommensentwicklung
im Vergütungssystem der [X.] beruht, an der
das
Anrecht
des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt.

(1) Dies lässt schon der Umfang der Wertsteigerung plausibel erschei-nen.
Nach den [X.] der [X.] betrug die

für den Grundbe-trag der Versorgungszusage maßgebliche

Vergütung in der "[X.]/3. Berufsjahr"
im Jahr 1999 monatlich 1.672,95

DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des [X.]
maximal erreichbaren [X.] von 43,5
% für den Antragsgegner nach dem Lohnniveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68

(entspricht 4.695,32
DM)
ergeben hätte. Demgegenüber hat
die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner gezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741

betragen; die damit inner-halb von zehn
Jahren rechnerisch verbundene Wertsteigerung in Höhe von rund 14
% lässt sich zwanglos
mit der allgemeinen
Lohnentwicklung in
Einklang bringen, die das an die Vergütung
eines aktiven Mitarbeiters der [X.] in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr"
angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners nachvollzogen hat.
(2) Auch aus dem Vortrag des Antragsgegners, wonach "die Höhe der Versorgungszusage in [X.] des Vorstands festgelegt"
worden sein soll,
lässt sich
letztlich nichts anderes
entnehmen. Das Vergütungssystem der [X.] ist offensichtlich an [X.] des öffentlichen Dienstes angelehnt. Es mag richtig sein, dass sich der Vorstand der
[X.] im Einzelfall die Beschluss-fassung
darüber vorbehalten hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Lohnanpassungen
im
öffentlichen Dienst mit Blick auf die
wirt-schaftliche Tragbarkeit in das Vergütungssystem der [X.] übertragen
werden können. Das ändert indessen nichts daran, dass die jeweilige
Entscheidung der 24
25
-
14
-

[X.], die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst anzupassen, keinen individuellen Bezug zur Person des Antragsgegners und seiner
Versorgungssituation aufweist. Vielmehr erfährt die Versorgung des Antragsgegners dadurch eine solche Wertverbesserung, die den Rechtsgrundlagen seiner
Versorgung

wegen der schon im [X.] zugesagten Dynamik des Grundbetrages

bereits
am Ende der Ehezeit latent innegewohnt hat.
d) Nichts
anderes gilt für die
dem Antragsgegner mittelbar über die [X.] zugesagte Versorgung, die sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem prozentualen Zuschlag zusammensetzt. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass einer [X.] Wertsteigerung
des Anrechts individuelle Um-stände und keine
Aktualisierung des Anrechts zugrunde
liegen.
3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ermittlung des Ehezeit-anteils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
a) Der Ehezeitanteil eines laufenden
Anrechts
ist

wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium

vorrangig nach der unmittelbaren [X.] (§§
41 Abs.
1, 39 Abs.
1 [X.]) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehe-zeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszu-sage der [X.] noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die [X.].
Beide Versorgungen
beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher
zusätzlich
einer Steigerung
unter-liegt, deren endgültiges
Maß
erst im [X.]punkt der Beendigung der Betriebszu-gehörigkeit
feststeht. Schon wegen der
Grundbeträge
müssen zur
Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die
vor Ehebeginn und nach [X.] bis 26
27
28
-
15
-

zum Eintritt des [X.] zurückgelegte
Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden
(vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten [X.] ist daher
zeitratierlich zu ermitteln (§
41 Abs.
2 Satz
1, 40
Abs.
1 [X.]).
b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden [X.] zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten
Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§
41 Abs.
2 Satz
1
und 2, 40 Abs.
2 [X.]).
aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersversor-gungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die [X.] zugesagt worden
ist. Es kommt nicht auf den [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der [X.]zusage generell
auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird
(vgl. [X.] vom 1.
Juni 2011

XII
[X.]
186/08

FamRZ 2011, 1216 Rn.
21 und vom 9.
Oktober 1996

XII
[X.]
188/94

FamRZ 1997, 166, 167; zur Abgrenzung gegenüber
nicht dem [X.] unterfallenden [X.] eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14.
März 2007

XII
[X.]
142/06
FamRZ 2007, 891 Rn.
9). Daher sind gegebenenfalls auch solche [X.]en in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Versorgung nicht ausgewirkt haben. Insoweit ist
das Beschwerdegericht für beide
Versorgungen zutreffend von einer Gesamtzeit vom 1.
Oktober
1965 bis zum 31.
Dezember 2008 [X.]; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

29
30
-
16
-

bb)
Rechtsfehlerfrei ist
die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Beschwerdegericht
eine
gesetzliche Ehezeit (§
3 Abs.
1 [X.]) vom 1.
Juli 1967 bis zum 31.
August 2001 ermittelt hat. Insoweit greifen die Verfah-rensrügen der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen des [X.] zum [X.]punkt der Zustellung des von dem Antragsgegner gestellten Scheidungsantrages (14.
September 2001) nicht durch. Es ist offensichtlich, dass die
Feststellungen des [X.] zum Zustellungszeitpunkt
nicht ohne
jede Grundlage, sondern nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden
sind, aus denen sich der Zustellungs-zeitpunkt ergibt. Zudem sind die Beteiligten bereits
im Rahmen der Hinweisver-fügung des [X.] vom 20.
August
2013 auf diesen

zutref-fenden

Zustellungszeitpunkt hingewiesen worden. Danach hat keiner der [X.] mehr behauptet, dass die Ehe auf einen "im Januar 2000"
eingereich-ten und "alsbald zugestellten"
Scheidungsantrag geschieden worden sei; dass dies
im Übrigen offenkundig nicht richtig gewesen sein
konnte, erschließt
sich bereits
aus dem Geschäftszeichen des amtsgerichtlichen Scheidungsverfah-rens
(37
F
297/01).
4.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der notariellen Vereinbarung vom 22.
September 1999 nicht, dass die Antragstelle-rin von der Wertentwicklung der von dem Antragsgegner bei der [X.] erworbe-nen Anrechte nach dem 31.
Dezember 1999 schlechthin ausgeschlossen wer-den sollte. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt über-prüfbare Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht (vgl. Se-natsbeschluss vom 6.
November 2013

XII
[X.]
434/12

FamRZ 2014, 98
Rn.
19 mwN) hält insoweit den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Grundsätzlich können die Ehegatten
nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versor-31
32
33
-
17
-

gungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.
Juni 2013

XII
[X.]
604/12
FamRZ 2013, 1361 Rn.
18 und vom 18.
Juli 2001

XII
[X.]
106/96

FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Beschwerdegericht der
Trennungsvereinbarung einen
Teil-ausschluss des Versorgungsausgleichs für die [X.] vom 1.
Januar 2000 bis zum 31.
August 2001 entnommen;
im Übrigen sollte
der Versorgungsausgleich nach dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berücksichti-gung eines auf den 31.
Dezember 1999 vorgezogenen [X.]s rechtens
ist. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Bei
einem
[X.]en (Rest-)Ausgleich hat der [X.] sowohl nach dem früheren (§
1587
g Abs.
2 Satz
2 BGB) als auch nach dem derzeitigen
Rechtszustand (§
5 Abs.
4 Satz
2 [X.]) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts auch nach dem Ende der Ehezeit teil; mit der
(bloßen) Vereinbarung eines vertraglich vorgezo-genen [X.]s wird daran nichts
geändert. Freilich
kann die
Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes [X.] auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten [X.] zwi-schen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen [X.] erfolg-ten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen
Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht
(vgl. [X.] FamRZ
2014, 208, 209; OLG
[X.] OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Be-amtenbeförderung).
Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich im vorlie-genden
Fall aber (auch)
in der ausgeklammerten [X.]
vom 1.
Januar 2000 bis zum 31.
August 2001 nicht feststellen.
c)
Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes [X.] hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfal-34
35
-
18
-

lenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten [X.] erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
774). Bei [X.], deren Ehezeitanteil

wie hier
nach §
40
[X.] zeitratierlich
bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte
Teil zeitratierlich
berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäf-tigungszeit entspricht
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl.
§
3 [X.] Rn.
13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.
November
2003

XII
[X.]
75/02

FamRZ 2004, 256, 257;
[X.] FamRZ 2014, 208, 209; [X.] OLGR 2006, 296, 297).
Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht im Ausgangspunkt den oben dargelegten An-forderungen. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit einem Quotienten
von 0,7919
(entspricht 411
Monate ehezeitliche Beschäftigungszeit/519 Monate
Ge-samtbeschäftigungszeit) den jeweiligen Ehezeitanteil der beiden Versorgungen bestimmt und die dadurch ermittelten Beträge anschließend
um die
auszu-schließenden Beträge
bereinigt, die
mit einem Quotienten
von 0,0385 (ent-spricht 20
Monate ausgeklammerte Beschäftigungszeit/519 Monate
Gesamtbe-schäftigungszeit) errechnet
worden sind. Es hätte sich im Übrigen rechnerisch das gleiche Ergebnis ergeben, wenn die gesamte Beschäftigungszeit (519
Mo-nate) zu der bis zum vertraglich vorgezogenen [X.] am 31.
Dezember 1999 zurückgelegten Beschäftigungszeit (391
Monate) ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Quotient
(0,7534) mit den jeweils an den [X.] gezahlten [X.]ern
multipliziert worden wäre.

36
-
19
-

5. Ebenfalls frei von [X.] sind die Ausführungen des [X.] zur Ermittlung des Betrags, der wegen seiner bereits erfolg-ten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nach früherem Recht (§
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.]) auf die [X.] anzurechnen ist.
Auch die Rechtsbeschwerde erhebt [X.] gegen die Berechnungen des [X.] keine Einwendungen.
a) Ist bei [X.] nach der Scheidung ein bereits erfolgter [X.] anzurechnen, so ist dessen Wert gemäß §
53 [X.] mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen
(Hochrechnungsmethode).
Dabei spielt es keine Rolle
mehr, ob der ausgegli-chene Teilbetrag zuvor beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert-Verordnung dynamisiert worden war oder nicht. Eine "Entdynamisierung"
des
[X.]sbetrags kommt
nach der Aufhebung der Barwert-Verordnung nicht mehr in Betracht
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
53 [X.]
Rn.
3
ff.; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
672;
Ruland Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
790
f.; BeckOGK/Müller-Tegethoff BGB [Stand: September 2015] §
53 [X.] Rn.
10). [X.] zum früheren Rechtszustand hatte
der Senat im Übrigen die [X.] in solchen Fällen gebilligt, in denen der öffentlich-rechtliche [X.] unter Anwendung einer außer [X.] getretenen Fassung der [X.] durchgeführt worden war (Senatsbeschlüsse vom 20.
Dezem-ber 2006

XII
[X.]
166/04

FamRZ 2007, 363, 364 mwN und vom 9.
November 2005

XII
[X.]
228/03

FamRZ 2006, 323, 324
f.).
b)
Das Beschwerdegericht hat das im öffentlich-rechtlichen Teilaus-
gleich übertragene und auf den 31.
Dezember 1999 bezogene Anrecht der ge-setzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 45,10

(entspricht 88,20
DM) zum Zwecke der Aktualisierung mit Hilfe des am 31.
Dezember 1999 37
38
39
-
20
-

geltenden aktuellen [X.] (48,29
DM) in 1,8265 Entgeltpunkte umge-rechnet. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren den erweiterten [X.] nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die das Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss
vom 18.
Juli 2001

XII
[X.]
106/96

FamRZ 2001, 1444, 1446). Nachdem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentlich-rechtlichen [X.] rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin [X.] mit einem vom Ende der gesetzlichen Ehe-zeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des [X.]sbetrags Rechnung ge-tragen werden.
6. Auch die Behandlung der Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Nach §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] sind zur Wahrung des [X.]es vom [X.] der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge
für eine
private Kranken-
und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S.
55).
b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in
Rechtsprechung
und Literatur (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1895, 1899;
[X.] Beschluss vom 16.
März 2012

4
UF
143/11

juris Rn.
52;
[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
38; 40
41
42
-
21
-

[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
18; [X.]/Wagner/[X.] 10.
Aufl. Kap.
7 Rn.
175; wohl auch [X.]/[X.] Versorgungsaus-gleich
und Verfahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
602; [X.][X.] [Stand: August 2015] §
20 [X.] Rn.
6)
hat das Be-
schwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an [X.] keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.]
sind.
Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Regie-rungsentwurf
hatte ursprünglich nur
den Abzug von [X.] vorgesehen, wodurch
in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere
Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend [X.] vom 2.
Februar 2011

XII
[X.]
133/08

FamRZ 2011, 706 Rn.
45
ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
64). Erst auf Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des [X.] ist die Regelung auf "vergleichbare Aufwendungen"
ausgedehnt worden, weil mit dieser Ergänzung eine Klarstellung bezweckt war, die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten [X.] Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 16/11903 [X.]). Daraus erschließt
sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "vergleichbare Aufwendungen"
ausschließlich solche Belastungen
erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen
gleichkommen
(vgl. auch [X.], 1723, 1725). Eine derartige Funktion übernehmen
Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall

genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den
ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei-
und Ver-bandsmittel (§§
31 Abs.
3 Satz
1, 61 Satz
1 SGB
V) oder für Krankenhausbe-handlungen (§§
39 Abs.
4 Satz
1, 61 Satz
2 SGB
V)

vom tatsächlichen [X.]
-
22
-

fang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist
(zutreffend [X.] Beschluss vom 16.
März 2012

4
UF
143/11

juris Rn.
52; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
38).
c) Hinsichtlich der Höhe der nach §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] be-rücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken-
und Pflegever-sicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass

etwa mit Hil-fe
der zu §
10 Abs.
1 Nr.
3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsan-teil-Ermittlungsverordnung vom 11.
August 2009 ([X.]
I S.
2730)

solche Prämienanteile herausgerechnet werden
müssten, die
ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung überstei-gendes Leistungsspektrum abdecken
(vgl. [X.] FamRZ 2013, 1895, 1899; [X.] Beschluss vom 16.
März 2012

4
UF
143/11

juris Rn.
52
und NJW 2015, 2672, 2673; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
18; BeckOGK/[X.] BGB [Stand: November 2015] §
20 [X.] Rn.
63; aA [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
37). In dieser Allgemeinheit erscheint dies aber
zweifelhaft. Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von [X.] zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Gerade dann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat, erscheint es unter dem Gesichtspunkt des

der Regelung des §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] zugrunde liegenden

Halbteilungsgrundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maß-stab des Leistungsniveaus der gesetzlichen
Krankenversicherung zu kürzen.
Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner gewählte Versicherungstarif nach den Feststellungen des Be-44
45
-
23
-

schwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegner aufgebrachten [X.] zur privaten Krankenversicherung

zu Recht

in voller Höhe berücksich-tigt.
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe (allein) von der auszugleichenden Betriebsrente abzusetzen seien, weil diese Beiträge [X.] gezahlt werden müssten.
aa) Richtig ist dabei, dass die Aufwendungen des Antragsgegners für seine private Kranken-
und Pflegeversicherung unabhängig von der Höhe [X.] Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betriebli-chen Altersversorgung sind und deshalb nicht unmittelbar dem [X.] zugeordnet werden
können.
Da dem Antragsteller indessen seine gesamten Alterseinkünfte für die Aufbringung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung stehen, ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, seine gesetzliche Rente bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu lassen, welcher Teil der Beiträge zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung nach §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.]
auf den [X.] entfällt.
bb) Teilweise wird vertreten, dass Aufwendungen zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.]
auf den [X.] "entfallen", wenn dem [X.] selbst nach Zahlung einer ungekürzten [X.]en Ausgleichsrente insgesamt noch [X.] verbleiben, die über der Jahresarbeits-entgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des §
6 Abs.
7 [X.] liegen ([X.] FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den [X.] zweifelhaft (vgl.
nur [X.] FamRZ 2013, 1895, 1899; 46
47
48
-
24
-

[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
40; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
18;
BeckOGK/[X.] BGB [Stand: November 2015] §
20 [X.] Rn.
63.1; [X.], 1871, 1872), bedarf hier aber keiner
weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung

insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig
t nähergetreten ist.
cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den
[X.]
entfallenden
Anteil der privaten Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgeg-ners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus [X.] und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1895, 1899; [X.] Beschluss vom 16.
März 2012

4
UF
143/11

juris Rn.
44; [X.], 1723, 1725; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
39; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
18; BeckOGK/[X.] BGB [Stand: November 2015] §
20 [X.] Rn.
64). Gegen diese Berechnungs-weise lassen sich
aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben.
dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur priva-ten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken-versicherung gezahlt wird

106 Abs.
1 und Abs.
3 Satz
1 SGB
VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der [X.] auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an sei-nen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. [X.] Beschluss vom 16.
März 2012

4
UF
143/11

juris Rn.
44; OLG
Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899). Dies ist für den Antragsgegner günstig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.
49
50
-
25
-

III.
Das Rechenwerk der angefochtenen Entscheidung leidet allerdings [X.] an einem offensichtlichen Fehler, als das Beschwerdegericht hinsichtlich der aus der unmittelbaren Versorgungszusage der [X.] einerseits und der mit-telbaren Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse der [X.] anderer-seits gezahlten Bruttorenten von unrichtigen
Werten
ausgegangen
ist. Zwar hat das Beschwerdegericht den gesamten Bruttorentenbetrag, der dem Antrags-gegner durch seine betrieblichen Versorgungsträger geleistet wird, in der [X.] für alle betroffenen [X.]räume zutreffend ermittelt. Es hat den
Gesamtbetrag allerdings

ersichtlich wegen einer fehlerhaften Auswertung der in den [X.] mitgeteilten kumulierten Jahresbeträge

nicht richtig zwi-schen den beiden unterschiedlichen Versorgungen aufgeteilt. Dieser Fehler wirkt
sich jedenfalls auf den Ausspruch des [X.] zur Abtretung künftiger Versorgungsansprüche
gegenüber den beiden Versorgungsträgern aus.
Der Senat kann die erforderliche Korrektur selbst vornehmen. [X.] seiner Gehaltsnachweise betrugen die
durchschnittlichen Bruttorenten
des Antragsgegners zuletzt aus der unmittelbaren Versorgungszusage der
[X.] monatlich 2.903,67

und aus der mittelbaren Versorgungs-zusage über die Unterstützungskasse der [X.] monatlich 937,50

166,17

h-nungsweg ergibt sich, dass von der

insoweit vom Beschwerdegericht zutref-fend ermittelten

laufenden monatlichen Ausgleichsrente in einer Gesamthöhe von 1.286,26

der unmittelbaren Versorgungszusage der [X.] und ein Teilbetrag in Höhe von 313,93

Unterstützungskasse entfallen.

51
52
-
26
-

Insoweit wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG
von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose

Weber-Monecke

[X.]

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
30 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
17 UF 58/13 -

53

Meta

XII ZB 586/13

09.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. XII ZB 586/13 (REWIS RS 2015, 994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des Ausgleichspflichtigen


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XII ZB 586/13

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