Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 343/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 911

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings; Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung


Leitsatz

1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings.

2. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 14. Juli 2023 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 24. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige monatliche Ausgleichsrente aus der [X.] vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 25.789,02 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin eine jeweils im Voraus zu zahlende laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 589,83 €, ab 1. Januar 2023 in Höhe von monatlich 588,59 € und ab 1. Juli 2023 in Höhe von monatlich 592,79 € zu zahlen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: bis 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine schuldrechtliche Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich nach der Scheidung.

2

Auf den am 9. Dezember 2002 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. März 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden. Während der Ehezeit (1. März 1981 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 [X.]) hatten die Ehefrau ein Anrecht von monatlich 177,03 [X.] und der Ehemann ein Anrecht von 137,56 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hatte der Ehemann ein Anrecht aus einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Industrie- und Handelskammer ([X.]) erworben, das sich unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 72,16 % auf monatlich 2.928,71 [X.] belief, wovon nach Kürzung um 137,56 [X.] wegen des Zusammentreffens mit Renten (§ 55 [X.]) ein Ehezeitanteil von verbleibenden 2.791,15 [X.] in den Versorgungsausgleich eingestellt wurde. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] 947,88 [X.] monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau übertrug, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Im Übrigen behielt es den schuldrechtlichen Ausgleich vor.

3

Am 31. August 2018 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Sie bezieht seit dem 1. Oktober 2018 eine Vollrente wegen Alters, die aufgrund der Leistungsverbesserungen aus der sogenannten Mütterrente auf einem gegenüber den Annahmen der Ausgangsentscheidung erhöhten Ehezeitanteil von 193,41 [X.], bezogen auf das [X.], beruht.

4

Der am 1. März 1948 geborene Ehemann befindet sich aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seit dem 1. Januar 2012 im Ruhestand. Als Ausgleich für den früheren Ausstieg erhielt er eine Prämie von 22.100 [X.]. Als Ruhegehalt bezieht er 75 % der letzten Dienstbezüge. Dieses betrug im Jahr 2018 - nach Anrechnung der Rente gemäß § 55 [X.] - monatlich 7.157,34 [X.] und wurde aufgrund des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt.

5

Das Familiengericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige Ausgleichsrente von [X.] für den [X.]raum vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich Juni 2022 sowie eine monatliche Ausgleichsrente ab 1. Juli 2022 in Höhe von 725,36 [X.] zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] den Beschluss des Familiengerichts teilweise abgeändert und ihn verpflichtet, neben der rückständigen Ausgleichsrente an die Antragstellerin ab Juli 2022 monatlich 697,67 [X.], ab Januar 2023 monatlich 696,23 [X.] und ab Juli 2023 monatlich 651,54 [X.] Ausgleichsrente zu zahlen. Gegen die Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

7

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Bei der Berechnung des [X.] seien die Verhältnisse zum [X.] zugrunde zu legen. Auszugehen sei danach von einem seinerzeit zugesagten Ruhegehaltssatz von 72,16 %. Auf den [X.] anzurechnen sei nach § 55 [X.] die daneben bezogene gesetzliche Rente, an der die Ehefrau im Wege des seinerzeit durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs teilhabe.

9

Der jeweilige [X.] sei dynamisch mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (§ 53 [X.]), somit in Höhe der seit [X.] erfolgten Steigerungen des aktuellen [X.] jeweils zu aktualisieren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergäben sich für den rückständigen [X.]raum bis Juni 2022 keine geringeren Ausgleichsbeträge als sie das Familiengericht bereits zugesprochen habe, weshalb es auf die allein vom Ehemann eingelegte Beschwerde bei diesen Beträgen verbleibe. Für den [X.]raum ab Juli 2022 ergäben sich jedoch bei einer Gegenüberstellung aller auszugleichenden Anrechte insgesamt niedrigere Ausgleichsbeträge als vom Familiengericht errechnet.

Ab Juli 2022 betrage der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (193,41 [X.] x 36,02 [X.] [[X.] 2022] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 269,40 [X.]. Der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage (137,56 [X.] x 36,02 [X.] [[X.] 2022] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 191,61 [X.]. Der Ehezeitanteil des bei der [X.] erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrage (2.928,71 [X.] x 149,04 % [Anpassungsfaktor] =) 4.364,95 [X.], abzüglich des dynamisierten Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 191,61 [X.] gemäß § 55 [X.]. Insgesamt stünden somit dynamisierte Gesamtanrechte des Ehemanns von 4.364,95 [X.] einem dynamisierten Anrecht der Ehefrau von 269,40 [X.] gegenüber, woraus sich eine Wertdifferenz von 4.095,55 [X.] mit einem Ausgleichswert von 2.047,77 [X.] ergebe. Hiervon seien im Wege des [X.] bereits (947,88 [X.] x 36,02 [X.] [[X.] 2022] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 1.320,30 [X.] ausgeglichen, so dass noch 727,47 [X.] für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben.

Ab Juli 2023 betrage der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (193,41 [X.] x 37,60 [X.] [[X.] 2023] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 281,22 [X.]. Der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage (137,56 [X.] x 37,60 [X.] [[X.] 2023] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 200,01 [X.]. Der Ehezeitanteil des bei der [X.] erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrage (2.928,71 [X.] x 150,17 % [Anpassungsfaktor] =) 4.398,04 [X.], abzüglich des dynamisierten Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 200,01 [X.] gemäß § 55 [X.]. Insgesamt stünde somit ein dynamisiertes Anrecht der Ehefrau von 281,22 [X.] Gesamtanrechten des Ehemanns von 4.398,04 [X.] gegenüber, woraus sich eine Wertdifferenz von 4.116,83 [X.] mit einem Ausgleichswert von 2.058,41 [X.] ergebe. Hiervon seien im Wege des [X.] bereits (947,88 [X.] x 37,60 [X.] [[X.] 2023] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 1.378,22 [X.] ausgeglichen, so dass noch 680,20 [X.] für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben.

Von den jeweiligen Beträgen abzuziehen seien Beiträge des Ehemanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie anteilig auf den Ausgleichsbetrag entfielen und der Höhe nach berücksichtigungsfähig seien. [X.] sei nur der Prämienanteil, der einen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang absichere. Das entspreche in der privaten Krankenversicherung einer Basisabsicherung ohne Wahlleistungen wie Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeld. Zu berücksichtigen seien danach nur anteilige Beiträge von (221,78 [X.] KV + 62,41 [X.] PV =) 284,19 [X.] für Juli bis Dezember 2022 und (235,75 [X.] KV + 62,41 [X.] PV =) 298,16 [X.] ab Januar 2023. Bezogen auf das Gesamteinkommen des Ehemanns entspreche das einer Beitragsquote von 4,092 % für Juli bis Dezember 2022, 4,294 % für Januar bis Juni 2023 und 4,213 % ab Juli 2023, woraus sich anteilige Abzüge von 29,77 [X.] für Juli bis Dezember 2022, 31,23 [X.] für Januar bis Juni 2023 und 28,66 [X.] ab Juli 2023 ergäben, mithin noch auszugleichende Beträge von 697,67 [X.] für Juli bis Dezember 2022, 696,21 [X.] für Januar bis Juni 2023 und 651,54 [X.] ab Juli 2023.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Im Ansatz unzutreffend hat das [X.] den schuldrechtlichen Ausgleich unter vollständiger Einstellung sämtlicher Anrechte mit ihren jeweils unterschiedlichen Dynamiken neu berechnet anstatt nur den in der Erstentscheidung noch nicht ausgeglichenen und dem späteren Ausgleich vorbehaltenen Teil des bei der [X.] bestehenden Anrechts auszugleichen.

aa) Zwar verfolgt das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht eine verbesserte Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte unter anderem durch eine Gewährleistung der beiderseitigen Teilhabe an der den jeweiligen Anrechten innewohnenden Dynamisierung. Dieses findet seinen Ausdruck in § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach im Falle eines Ausgleichs nach der Scheidung allgemeine Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen sind. Das betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben und (lediglich) zu einer planmäßigen „Aktualisierung“ des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - [X.] 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18).

Übereinstimmend mit dieser Zielsetzung ergibt sich für einen bereits nach früherem Recht durchgeführten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus den Vorschriften der §§ 51 Abs. 3 und 4, 53 [X.], dass der zum Teil ausgeglichene Betrag entsprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Damit erfolgt im Versorgungsausgleich nach der Scheidung grundsätzlich auch ein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlichen dynamischen Entwicklungen der verschiedenen Versorgungsarten.

bb) Die vorstehenden Grundsätze können allerdings dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Anrecht der Beamtenversorgung oder eine Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen teilweise im Wege des [X.] oder - wie hier - des analogen [X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist.

Denn bei einem bereits durchgeführten [X.] im Wege des (analogen) [X.] wurde die Versorgung des [X.] schon bei der Scheidung gekürzt und hat der [X.] im Umfang der vollzogenen Kürzung nicht mehr an der Dynamisierung des Anrechts Teil. Wird eine gleichwertige Dynamisierung bei der ausgleichsberechtigten Person nicht erreicht, so müsste die ausgleichspflichtige Person bei einer vollständigen Neuberechnung der Ausgleichswerte diesen [X.] zusätzlich zu der bereits erfolgten Kürzung und damit insgesamt mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils ausgleichen. Aus dieser Erwägung heraus hat der Gesetzgeber einen schuldrechtlichen Ausgleich von [X.] für Fälle eines stattgefundenen [X.]s im Wege des [X.] ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 90; BT-Drucks. 16/11903 [X.]). Auf der anderen Seite würde der Ausgleichsberechtigte an einer Überdynamisierung des beamtenähnlichen Anrechts weiter teilhaben, obwohl für ihn bereits ein eigenständiges Anrecht mit eigener Dynamisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist.

cc) Der Ehezeitanteil des bei der [X.] erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrug 2.928,71 [X.] zum Stichtag [X.]. Dieser war wegen des Zusammentreffens mit Renten um 137,56 [X.] zu kürzen (§ 55 [X.]), so dass ein verbleibendes Anrecht von 2.791,15 [X.] quasi-splittingfähig zu berücksichtigen war. Nach Verrechnung mit von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten verfügte der Ehemann noch im Umfang von (2.791,15 [X.] + 137,56 [X.] - 177,03 [X.] =) 2.751,68 [X.] über ausgleichspflichtige Anrechte mit einem Ausgleichswert von (2.751,68 [X.] / 2 =) 1.375,84 [X.]. Hiervon wurden 947,88 [X.] durch analoges [X.] ausgeglichen, so dass noch 427,96 [X.], bezogen auf das [X.], für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben.

(1) Das entspricht für die [X.] von Oktober 2018 bis Juni 2019 einem dynamisierten Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 137,7658 % Anpassungsfaktor =) 589,58 [X.]. [X.] ist die Teilhabe des Ehemanns an der zwischenzeitlichen Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, die, bezogen auf das [X.], einen Ehezeitanteil von (193,41 [X.] - 177,03 [X.] =) 16,38 [X.] monatlich ausmacht; das entspricht einer dynamisierten Erhöhung des Ehezeitanteils um (16,38 [X.] x 32,03 [X.] [[X.] 2018] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 20,29 [X.] und somit des [X.] um 10,15 [X.]. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bedarf es zur Berücksichtigung dieser auf der Mütterrente beruhenden Wertänderung keiner Abänderung nach § 51 [X.], da der schuldrechtliche Restausgleich auf einer Verrechnung mit den gesetzlichen Anrechten basiert und der noch offene Restbetrag in diesem Verfahren - unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertänderungen - eigenständig zu errechnen ist. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, wo ein betriebliches Anrecht schuldrechtlich ausgeglichen wird (vgl. dazu [X.], 445). Es errechnete sich damit ein verbleibender Ausgleichsbetrag von monatlich (589,58 [X.] - 10,15 [X.] =) 579,43 [X.].

(2) Für die [X.] von Juli 2019 bis Juni 2020 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 141,49 % Anpassungsfaktor =) 605,52 [X.] abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 [X.] x 33,05 [X.] [[X.] 2019] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 20,93 [X.], somit insgesamt monatlich 584,59 [X.].

(3) Für die [X.] von Juli 2020 bis Juni 2021 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 145,16 % Anpassungsfaktor =) 621,23 [X.] abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 [X.] x 34,19 [X.] [[X.] 2020] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 21,66 [X.], somit insgesamt monatlich 599,57 [X.].

(4) Für die [X.] von Juli 2021 bis Juni 2022 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 148,358 % Anpassungsfaktor =) 634,91 [X.] abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 [X.] x 34,19 [X.] [[X.] 2021] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 21,66 [X.], somit insgesamt monatlich 613,25 [X.].

(5) Für die [X.] von Juli 2022 bis Juni 2023 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 149,04 % Anpassungsfaktor =) 637,83 [X.] abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 [X.] x 36,02 [X.] [[X.] 2022] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 22,82 [X.], somit insgesamt monatlich 615,01 [X.].

(6) Für die [X.] ab Juli 2023 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 [X.] x 150,17 % Anpassungsfaktor =) 642,67 [X.] abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 [X.] x 37,60 [X.] [[X.] 2023] / 25,86 [X.] [[X.] 2002] =) 23,82 [X.], somit insgesamt monatlich 618,85 [X.].

b) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2023 - [X.] 30/23 - FamRZ 2023, 1279 Rn. 30 mwN).

aa) Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] nur die für eine Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung aufgebrachten Beiträge als abzugsfähig nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] angesehen hat.

(1) Denn mit der in das [X.] neu aufgenommenen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] hatte der Gesetzgeber eine Verbesserung der Stellung solcher [X.]r verfolgt, die als pflichtversicherte Betriebsrentner auf ihre Betriebsrente den vollen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entrichten haben (BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Damit sollte eine Gleichstellung mit dem Einkommen aus gesetzlicher Rente erreicht werden, welches ebenfalls nur nach Abzug der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge auszugleichen ist. Auf den Abzug der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge ist der pflichtversicherte Rentner oder Betriebsrentner aber zugleich beschränkt. Zusätzliche freiwillige Versicherungen, etwa für Wahlleistungen oder Krankhaustagegeld, sind keine Sozialversicherungsbeiträge und damit auch keine Abzugsposten im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Aus dieser Beschränkung für pflichtversicherte Rentner ergibt sich zugleich der Maßstab für „vergleichbare Aufwendungen“, wenn es sich nicht um gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Beiträge für eine private Krankenversicherung handelt. Auch solche sind grundsätzlich nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 11 ff. [X.]) vergleichbar sind ([X.] FamRZ 2019, 442, 444). Denn eine großzügigere Behandlung privat versicherter Personen beim Abzug der von ihnen aufgewendeten Beiträge würde aus den gleichen Gründen gegen den [X.] verstoßen, aus denen der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Angleichung der abzugsfähigen Aufwendungen auch in steuerrechtlichen Zusammenhängen erfordert (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Bei der Berechnung des hiernach beschränkten Abzugs kann der Tatrichter auf vorliegende Mitteilungen des Krankenversicherers zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Beitragsanteilen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zurückgreifen (vgl. [X.], 1895, 1898; [X.] Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 39; OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 59, 62; [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] [X.] § 20 Rn. 63; [X.]/[X.]/[X.] [X.] Aufl. § 20 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] 11. Aufl. [X.] § 20 Rn. 8; [X.]/[X.] 10. Aufl. [X.] § 20 Rn. 28; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 20 [X.] Rn. 36). Der Tatrichter ist auf solche Mitteilungen aber nicht angewiesen, sondern kann die einzelnen Leistungs- und Prämienbestandteile auch selbst daraufhin beurteilen, ob sie dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen oder dieses übersteigen.

(2) Im vorliegenden Fall hat das [X.] die vom Ehemann aufgebrachten Versicherungsprämien mit Ausnahme derer für Wahlleistungen und Krankhaustagegeld (Tarife [X.] und [X.]) in Abzug gebracht. Dass hiermit Versicherungsbeiträge unberücksichtigt geblieben wären, mit denen Leistungen entsprechend den §§ 11 ff. [X.] versichert worden seien, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

Der Senat hat zwar ergänzend bereits darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz oder die Gesetzesmaterialien keine starre Kürzung der in Abzug zu bringenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben ist und eine solche unter [X.] insbesondere dann zu Bedenken führen kann, wenn der privatversicherte [X.] seine Beitragsbelastung bereits durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung deutlich gemindert hat (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - [X.] 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44). Dieses Korrektiv kommt hier aber nicht zum Tragen, da der Ehemann nicht geltend gemacht hat, dass seine Beiträge in der privaten Krankenversicherung durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung reduziert seien.

Zu Recht hat daher das [X.] private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 208,69 [X.] (für 2018), 220,49 [X.] (für 2019), 238,82 [X.] (für 2020), 276,89 [X.] (für 2021), 284,19 [X.] (für 2022) und 298,16 [X.] (ab 2023) in Ansatz gebracht.

bb) Auch ergeben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, dass das [X.] den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt hat, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und den Gesamtalterseinkünften multipliziert hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2023 - [X.] 30/23 - FamRZ 2023, 1279 Rn. 32 und vom 9. Dezember 2015 - [X.] 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 49 mwN).

Von Oktober bis Dezember 2018 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (579,43 [X.]) und den vom [X.] festgestellten Gesamtalterseinkünften des Ehemanns (6.393,80 [X.]) 9,06 %. Der Ausgleichswert von 579,43 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (208,69 [X.] x 9,06 % =) 18,91 [X.] beträgt monatlich 560,52 [X.], insgesamt für drei Monate 1.681,56 [X.].

Von Januar bis Juni 2019 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (579,43 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.393,80 [X.]) weiterhin 9,06 %. Der Ausgleichswert von 579,43 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von nunmehr (220,49 [X.] x 9,06 % =) 19,98 [X.] beträgt monatlich 559,45 [X.], insgesamt 3.356,70 [X.].

Von Juli bis Dezember 2019 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (584,59 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.589,83 [X.]) 8,87 %. Der Ausgleichswert von 584,59 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (220,49 [X.] x 8,87 % =) 19,56 [X.] beträgt monatlich 565,03 [X.], insgesamt 3.390,18 [X.].

Von Januar bis Juni 2020 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (584,59 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.589,83 [X.]) weiterhin 8,87 %. Der Ausgleichswert von 584,59 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von nunmehr (238,82 [X.] x 8,87 % =) 21,18 [X.] beträgt monatlich 563,39 [X.], insgesamt 3.380,46 [X.].

Von Juli bis Dezember 2020 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (599,57 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.762,21 [X.]) ebenfalls 8,87 %. Der Ausgleichswert von 599,57 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (238,82 [X.] x 8,87 % =) 21,18 [X.] beträgt monatlich 578,43 [X.], insgesamt 3.470,34 [X.].

Von Januar bis Juni 2021 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (599,57 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.762,21 [X.]) weiterhin 8,87 %. Der Ausgleichswert von 599,57 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von nunmehr (276,89 [X.] x 8,87 % =) 24,56 [X.] beträgt monatlich 575,01 [X.], insgesamt 3.450,06 [X.].

Von Juli bis Dezember 2021 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (613,25 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.896,21 [X.]) 8,89 %. Der Ausgleichswert von 613,25 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (276,89 [X.] x 8,89 % =) 24,62 [X.] beträgt monatlich 588,63 [X.], insgesamt 3.531,78 [X.].

Von Januar bis Juni 2022 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (613,25 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.896,21 [X.]) weiterhin 8,89 %. Der Ausgleichswert von 613,25 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von nunmehr (284,19 [X.] x 8,89 % =) 25,26 [X.] beträgt monatlich 587,99 [X.], insgesamt 3.527,94 [X.].

Aus dem Vorstehenden errechnet sich ein Gesamtrückstand von Oktober 2018 bis Juni 2022 in Höhe von 25.789,02 [X.], der hinter dem vom Familiengericht festgesetzten Betrag zurückbleibt.

Von Juli bis Dezember 2022 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (615,01 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.944,41 [X.]) 8,86 %. Der Ausgleichswert von 615,01 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (284,19 [X.] x 8,86 % =) 25,18 [X.] beträgt 589,83 [X.].

Von Januar bis Juni 2023 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (615,01 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (6.944,41 [X.]) weiterhin 8,86 %. Der Ausgleichswert von 615,01 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von nunmehr (298,16 [X.] x 8,86 % =) 26,42 [X.] beträgt 588,59 [X.].

Ab Juli 2023 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (618,85 [X.]) und den Gesamtalterseinkünften (7.077,25 [X.]) 8,74 %. Der Ausgleichswert von 618,85 [X.] abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (298,16 [X.] x 8,74 % =) 26,06 [X.] beträgt 592,79 [X.].

c) Dementsprechend ist der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die [X.] von Oktober 2018 bis Juni 2022 in Höhe von 25.789,02 [X.] sowie laufenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 589,83 [X.], ab 1. Januar 2023 in Höhe von monatlich 588,59 [X.] und ab 1. Juli 2023 in Höhe von 592,79 [X.] monatlich zu zahlen.

Eine Verzinsung der rückständigen Beträge ist nicht auszusprechen, da die Instanzgerichte eine solche Verpflichtung nicht ausgesprochen haben und der Ehemann, der allein Rechtsbeschwerde erhoben hat, dadurch nicht beschwert ist.

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 343/23

31.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 14. Juli 2023, Az: II-5 UF 129/22

§ 3 Abs VersAusglG, § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG, § 53 VersAusglG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 343/23 (REWIS RS 2024, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 911

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2 UF 96/22 (Oberlandesgericht Hamm)


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