Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. IX ZB 29/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11621

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:070520B[X.]29.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 29/18

vom

7. Mai 2020

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63; [X.] § 5 Abs. 1
Soweit für die Vergütung eines [X.], dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der [X.] der [X.], die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.
[X.], Beschluss vom 7. Mai 2020 -
IX ZB 29/18 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Grupp,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.],
die Richter
Dr. [X.] und [X.]

am
7. Mai 2020
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird

un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

der Be-schluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts
[X.] vom 29.
März 2018
im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Beschwerdegericht keine zu erstattenden Auslagen
der weiteren Beteiligten zu 2
festgesetzt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69

festgesetzt.

Gründe:

I.

1
-

3

-

Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren
Beteiligten
zu 1 in den Insol-venzverfahren über das Vermögen der M.

GmbH
& Co. [X.] (im Folgenden: [X.]) und ihrer Komplementärin, der Schuldne-rin, jeweils zum Insolvenzverwalter. Dieser
meldete für die [X.] eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.500.000

Prüfung dieser Forderung beauftragte das Insolvenzgericht die weitere [X.] zu 2 als Sonderinsolvenzverwalterin. Die Forderung wurde in Höhe von 1.188.039,34

Betrages nahm der weitere Beteiligte zu 1 die Anmeldung zurück. Auf
die Insol-venzgläubiger entfällt nach den Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 voraus-sichtlich eine [X.] in Höhe von eins vom Hundert.

Die weitere Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihre
Vergütung
auf 8.076,90

und die ihr zu erstattenden Auslagen auf 1.211,53

, jeweils zuzüglich Umsatz-steuer,
festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat ein Entgelt
in Höhe von [X.] 386,75

ten zu 2 hat das Landgericht
nach Übertragung auf die Kammer unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abänderung der
insolvenzge-richtlichen Entscheidung
die
Vergütung auf 1.005,55

festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere [X.] zu 2 den bisher erfolglosen Teil ihres [X.] weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 2
ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur 2
3
-

4

-
teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. [X.] hat ausgeführt,
die weitere Beteiligte
zu 2 könne als angemessene Vergütung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] aus einem Gegenstandswert von 15.000

die nicht über die Tätigkeit einer Rechtsanwältin hinausgegangen sei, unterliege den Regelungen der Sondervergütung gemäß §
5 Abs.
1 [X.] und daraus folgend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der zu-grunde zu
legende Gegenstandswert
bemesse sich nicht nach der Höhe der zu prüfenden Forderung, sondern nach der hierauf zu erwartenden Befriedigungs-quote von eins vom Hundert.

2. Das lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der weiteren
Beteiligten zu 2 erkennen, soweit es die Festsetzung der Vergütung betrifft.

a) [X.] hat zwar
rechtsfehlerhaft als Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] festgesetzt.

Die Vergütung des [X.] bemisst sich
in entspre-chender Anwendung der §§
63
ff [X.] und der Insolvenzrechtlichen Vergü-tungsordnung
([X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008

IX
ZB 303/05, [X.], 1294
Rn.
11). Sie ist nur dann unmittelbar
nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn
die vom [X.] übernommene Aufgabe gemäß §
5 Abs.
1 [X.] angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war
(vgl. [X.], Beschluss vom 4
5
6
7
-

5

-
26.
März 2015

IX
ZB 62/13, [X.], 1024 Rn. 6 mwN).
Diese Vorausset-zung ist nicht erfüllt.

Die
Prüfung
der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise be-sondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind
([X.], aaO Rn.
7).
Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt.

b)
Die weitere Beteiligte
zu 2 ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Eine höhere Festsetzung ihrer
Vergütung kommt nicht in Betracht.
Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von §
5
Abs.
1
[X.]
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
beanspruchen könnte, bildet die
obere Grenze
ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalte-rin, weil ihre Aufgabe ausschließlich
darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Ver-mögen der [X.] zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008

IX
ZB 303/05, ZIP
2008, 1294
Rn.
24; vom 26.
März 2015, aaO
Rn.
6). Sie
beträgt entsprechend der vom Beschwerdegericht festgesetz-ten Vergütung 1.005,55

.

aa) Bei
der Bestimmung der
Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwal-ter

hypothetisch

unter den Voraussetzungen von §
5
Abs.
1
[X.] für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte,
ist von einer
Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr.
2300 VV [X.]
auszu-gehen
([X.], Beschluss vom 26.
März 2015

IX
ZB 62/13, [X.], 1024 8
9
10
-

6

-
Rn.
9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag der [X.] Beteiligten zu 2.
Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 15.000

eine Vergütung

wie vom Beschwerdegericht festgesetzt

in Höhe von 1.005,55

bb) Der maßgebliche Gegenstandswert beträgt 15.000

.

(1)
Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter

wie hier

auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende
Geschäftsgebühr gemäß §
28 Abs.
3, §
23 Abs.
3 Satz
2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., vor §
1 Rn.
44a; [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.], 2015, vor §
1 [X.] Rn. 73).
Die auf den Nennwert der Forderung abstellenden Wertvorschriften in
§
28
Abs.
1 und 2
[X.]
finden keine Anwendung, weil für diese Prüfungstätigkeit keine Gebühr
nach Nr. 3317, 3320
VV [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 26.
März 2015,
aaO
Rn.
8 f)
und auch keine andere Gebühr im Sinne dieser Vorschriften anfällt.

(2) [X.] hat zwar keine Ermessenserwägungen an-gestellt, sondern "wie bei einem Feststellungsrechtsstreit"
die zu erwartende [X.] für maßgeblich erachtet. Der [X.] kann diesen [X.] jedoch durch eine eigene Ermessensausübung ersetzen, weil die Sache im Blick auf die Vergütung der weiteren Beteiligten zu [X.] ist (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Dezember 2014

V ZR 32/13,
NJW-RR 2015, 521 Rn.
34 mwN; Beschluss vom 12.
Oktober 2016

XII
ZB 372/16,
NJW-RR 2016, 1478
Rn.
12). Dabei erweist sich die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht im Ergebnis als richtig.

11
12
13
-

7

-

(3) Der
Gegenstandswert
für die
vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 [X.] für die Prüfung einer Forderungs-anmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr entspricht in der Regel der [X.], die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit
zu erwarten gewe-sen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; [X.]., Z[X.] 2008, 847, 848;
HambKomm-[X.]/Frind, 7.
Aufl., §
56 Rn.
124;
aA BeckOK-[X.]/Budnik, 2020, § 5 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.], 2015, vor §
1 [X.] Rn. 73; [X.], EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch [X.]/[X.], Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor §
1 [X.] Rn. 29
f).

Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat
gemäß
§ 28 Abs. 3 [X.] unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt,
zu erfolgen.
Erfüllt der Sonderinsolvenzverwalter eine ihm vom Insolvenzgericht übertragene Aufgabe, fehlt es
zwar an einem Auftragge-ber in diesem Sinne.
Unter den Voraussetzungen des §
5 Abs.
1 [X.] ist der Sonderinsolvenzverwalter jedoch für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008

IX
ZB 303/05, [X.], 1294 Rn. 24
f). Zur Bestimmung
des Gegenstandswerts
ei-ner solchen Tätigkeit
ist daher
im Anwendungsbereich von §
28 Abs.
3 [X.]

hypothetisch

auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der [X.] mit der
entsprechenden Beauftragung
eines Rechtsanwalts
ver-folgt hätte
(vgl. [X.],
EWiR 2015, 517, 518). Dieses Interesse ist
bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung
in der Regel mit
der zu erwartenden Befriedigungs-quote
gleichzusetzen.

14
15
16
-

8

-

Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist gemäß §
1 [X.] die [X.] und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger
([X.], Urteil vom 13.
März 2003

IX
ZR 64/02, [X.]Z 154, 190, 197; Beschluss vom 14.
Juli 2005

IX
ZB 224/04, [X.], 1519). Das [X.] dient diesem Zweck. Insolvenzgläubiger
kön-nen
ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle
realisieren (vgl. [X.], Urteil vom
21.
Februar 2013

IX
ZR 92/12, [X.], 574
Rn. 21). Daraus kann für den Insolvenzverwalter einerseits eine
insolvenzspezifische Pflicht
erwachsen, bei Vorliegen eines Wi[X.]pruchsgrundes sein Wi[X.]pruchsrecht auszuüben (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
178 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
178 Rn.
11). Andererseits
leitet sich daraus auch das
wirt-schaftliche Interesse
ab, welches der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes an einer ordnungsgemäßen Prüfung angemeldeter Forderungen hat. Maßgeblich ist danach die
[X.], die auf
den anmeldenden Gläubiger
entfal-len würde, weil sich
die Forderungsanmeldung nur in diesem Umfang im [X.] nach §§
187
ff [X.] auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger auswirken kann
(aA [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.], 2015, vor §
1 [X.] Rn.
73). Sieht der Insolvenzverwalter von einem Wi[X.]pruch gegen die angemeldete Forderung
ab, wird

vorbehaltlich eines Wi[X.]pruchs durch ei-nen Insolvenzgläubiger

der anmeldende Gläubiger
in dieser Höhe befriedigt
und die [X.] der übrigen Insolvenzgläubiger bleibt unverändert. Übt der Insolvenzverwalter sein Wi[X.]pruchsrecht aus, nimmt die Forderung
hingegen nicht an der Verteilung
teil, sofern der anmeldende Gläubiger den Wi-[X.]pruch nicht beseitigt

189 [X.]). Die [X.]n
der zur Tabelle festgestellten Forderungen
wachsen
dann entsprechend an.

17
-

9

-

In zeitlicher Sicht ist in der Regel
auf die [X.] abzustellen, die zum Zeitpunkt der ersten
Prüftätigkeit des [X.] zu erwarten gewesen ist, weil gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs.
3 VV [X.] die Ge-schäftsgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der [X.] entsteht.

Die Gegenansicht, nach der die Geschäftsgebühr anhand des Nennwerts der Forderung zu berechnen ist, überzeugt nicht. Sie stützt sich im [X.] darauf, dass ansonsten eine angemessene Vergütung des [X.]s nicht gesichert sei (vgl. [X.]/[X.] in Kübler/[X.], [X.], 2015, vor §
1 [X.] Rn.
73). Zwar trifft es zu, dass nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze bei entsprechend niedrigen Quotenerwartungen die Geschäftsgebühr nur nach der niedrigsten [X.] zu berechnen sein kann (vgl. [X.], Z[X.] 2008, 847, 848;
zum Streitwert der Feststellungskla-ge nach
§
182 [X.]: [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1999

IX
ZR 197/99, [X.], 115 unter II.1; Beschluss vom 27.
Juni 2019

III
ZR 190/18,
Z[X.] 2019, 1748
Rn.
3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ungeachtet des geringeren
wirtschaftlichen Interesses an der Forderungsprüfung
auf den Nennwert der geprüften Forderung abzustellen ist. Dem Erfordernis einer an-gemessenen Vergütung
wird dadurch Rechnung getragen, dass der
zuständige Tatrichter
im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung
auch
die Inte-ressen
des
[X.] zu berücksichtigen hat. Liegen besonde-re Umstände vor, die eine Bestimmung des Gegenstandswerts anhand der zu
Beginn der Prüfungstätigkeit zu
erwartenden [X.]
als unbillig erscheinen lassen, ist der Tatrichter
im Rahmen des ihm eingeräumten
Ermes-sens gehalten, einen abweichenden Gegenstandswert zu bestimmen.
Solche Umstände können sich etwa aus dem Umfang der Tätigkeit oder entsprechend dem Einwand der Rechtsbeschwerde aus einem besonderen Haftungsrisiko
18
-

10

-
ergeben
(vgl.
Gerold/[X.]/Müller-Rabe, [X.], 24.
Aufl., §
23 Rn. 41; [X.]/Mock, [X.], 8.
Aufl., §
23 Rn. 49 ff). Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Forderungsprüfung kann im Übrigen durch einen erhöhten Gebührensatz im Rahmen der Nr.
2300 VV
[X.] berücksichtigt werden.

(4) Nach Maßgabe dieser Grundsätze übt der [X.] sein Ermessen da-hin aus, dass der Gegenstandswert für die hier zu ermittelnde Geschäftsgebühr 15.000

Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 stets erwarteten [X.] in Höhe von eins vom Hundert auf die von der weiteren Beteiligten zu 2 geprüfte
Forderung mit einem Nennwert von 1.500.000

die Bestimmung eines von der [X.] abweichenden Gegen-standswerts erfordern, liegen nicht vor.

3.
Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht allerdings zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 entgegen §
63 Abs.
1 Satz
1
[X.], §§
4, 8 [X.] keine erstattungsfähigen Auslagen
festgesetzt.
Die
Geschäftsgebühr
nach Nr.
2300 VV [X.]
bildet die Obergrenze allein für die Vergütung
des Sonderin-solvenzverwalters
(vgl. [X.], Z[X.] 2008, 847, 848). Die Erstattungsfähig-keit von Auslagen wird dadurch nicht berührt. [X.] wird die Festsetzung der
zu erstattenden Auslagen daher nachzuholen haben.

4. [X.] ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
577 Abs.
5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

19
20
21
22
-

11

-

a) Die zu erstattenden Auslagen des [X.] bemes-sen sich in entsprechender Anwendung der §§
63 ff
[X.]
und der
Insolvenz-rechtlichen Vergütungsverordnung.
Der Sonderinsolvenzverwalter kann danach in entsprechender Anwendung
von §
8 Abs.
3 [X.] grundsätzlich wahlweise die Erstattung seiner tatsächlich entstandenen Auslagen oder einen Pauschsatz fordern.

Die vollständige Berücksichtigung des Pauschsatzes kann allerdings zu unangemessen hohen Auslagenerstattungen führen,
soweit Sonderinsolvenz-verwalter und Insolvenzverwalter nicht im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Der Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung des §
8 Abs.
3 [X.] besteht
darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die auf-wendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen ([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2008

IX
ZB 152/07, [X.], 1640 Rn. 19 mwN).

Hat der Sonderinsolvenzverwalter

wie hier

die Aufgabe, einen einzel-nen Anspruch
zu prüfen,
ist seine Tätigkeit mit derjenigen des Insolvenzverwal-ters
kaum mehr vergleichbar. Stützt der Sonderinsolvenzverwalter seinen Fest-setzungsantrag
in einem solchen Fall gleichwohl auf die Pauschalierungsrege-lung des §
8 Abs.
3 [X.], können die zu erstattenden Auslagen
jedenfalls
nicht höher festgesetzt werden, als
bei einer Auslagenerstattung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Liegen die Voraussetzungen des §
5 [X.] vor, bemessen sich die erstattungsfähigen Auslagen unmittelbar nach den [X.] in Teil 7 VV [X.]. Anderenfalls bilden die danach

hypothetisch

er-stattungsfähigen Auslagen zumindest die Obergrenze, die bei der Festsetzung der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen unterschritten, aber nicht überschritten
werden darf.

23
24
-

12

-

b) Eine Obergrenze der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden
Auslagen konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ent-nommen werden. [X.] wird der weiteren Beteiligten zu 2 daher Gelegenheit zu geben haben, ihren Festsetzungsantrag mit Blick auf die geltend gemachte
Auslagenerstattung zu prüfen.

Grupp
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
67e [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 29.03.2018 -
326 [X.]/16 -

25

Meta

IX ZB 29/18

07.05.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. IX ZB 29/18 (REWIS RS 2020, 11621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 29/18

V ZR 32/13

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