Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZB 62/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13310

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
62/13

vom

26. März 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63; [X.] § 5
a)
Die Vergütung des [X.] ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzu-setzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegen-stand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsan-waltsvergütungsgesetz begrenzt.
b)
Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemes-senerweise einem Rechtsanwalt übertragen
hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

[X.], Beschluss vom 26. März 2015 -
IX [X.]/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
26. März 2015
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.811,06 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalterin sowohl in dem Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des R.

L.

als auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.

GbR, deren Gesellschafter R.

L.

ist. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des R.

L.

meldete die weitere 1
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4

-
Beteiligte zu 2 eine Forderung der T.

GbR in Höhe von 502.542,80

an. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Sonderin-solvenzverwalter
mit der Aufgabe, die angemeldete Forderung der T.

GbR zu prüfen. Der weitere Beteiligte zu 1 führte die ihm übertragene Tätigkeit aus und beantragte, seine Vergütung auf

Auslagenpaund
19 v.H. Umsatzsteuer)
festzusetzen.

-Verfahrens-gebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG
nach dem Mindest-m-satBeteiligten zu 1 hat das [X.] die Vergütung auf insgesamt 646,17

her-aufgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.], § 64 Abs. 3 [X.] analog) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vergütung eines Son-derinsolvenzverwalters erfolge zwar grundsätzlich nach der [X.]. Weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 aber [X.] beschränkt gewesen sei, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, könne die 2
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Vergütung nicht höher als nach § 5 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt werden. Sie bestimme sich somit letztlich nach diesem Gesetz. Danach sei eine 0,5-fache Gebühr analog Nr. 3320 VV
RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert sei gemäß §
28 Abs.
3, §

i-chen Forderung) zu bestimmen. Die Vergütung betrage deshalb
523

g-

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
in allen Punkten stand.

a) Die Vergütung des [X.] bemisst sich in ent-sprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des [X.] in §§ 63
bis 65 [X.] und in der [X.]. Meist bezieht sich die Tätigkeit
eines [X.]s zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem
kann
aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen ange-messenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird.
Darüber hinaus können entsprechend § 3 [X.] Zu-
und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen.
Die Regelung über die [X.] in § 2 Abs. 2 [X.] gilt dabei nicht ([X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008 -
IX ZB 303/05, [X.], 485 Rn. 11, 20 bis 23). Hat der [X.] lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit aller-dings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In [X.] kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 [X.] beansprucht werden könnte, wenn der [X.] nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater
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oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, [X.] sich die Vergütung des [X.] nach den Bestimmun-gen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
([X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008, aaO Rn. 24 f; vom 21. Januar 2010 -
IX [X.], Z[X.] 2010, 399 Rn. 8).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsver-gütungsgesetzes berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner be-sonderen Sachkunde nach § 5 [X.] eine so berechnete Vergütung verlangen kann, lagen nicht vor.
Aufgabe des Beteiligten zu 1 als [X.] war es, die
von der Beteiligten zu 2 angemeldete Forderung zu prüfen. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn
er nicht als Rechtsanwalt [X.] ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind. Dafür ist im Streitfall aber nichts festgestellt.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] bemisst sich die [X.] des Beteiligten zu 1 auch nicht "letztlich"
nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die [X.] einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung des [X.] nach
den Bestimmungen der Insolvenzrechtli-7
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7

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chen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsan-walt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [X.] könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des [X.] insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in diesem Fall lediglich die obere Grenze
der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

3. Die angefochtene Entscheidung ist danach
aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird die Vergütung des Beteiligten zu 1 nach §
63 [X.] in Verbindung mit der [X.] zu berechnen und bei der Bestimmung der oberen Grenze der Vergütung zu be-rücksichtigen haben, dass einer -
hypothetischen
-
Vergütung nach den [X.] des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist und nicht eine Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG. Jene Gebühr betrifft als Unterfall der hier ebenfalls nicht einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG
die Anmeldung einer Insolvenzfor-derung für
einen Insolvenzgläubiger. In den Fällen des § 5 [X.] geht es hin-gegen um die Vergütung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit
nach Maßgabe der Gebühren, die ein
mit dieser Tätigkeit gesondert beauftrag-ter
Rechtsanwalt beanspruchen könnte. Die Tätigkeit kann ganz verschiedene Gegenstände haben. Betrifft sie
die Prüfung einer angemeldeten Forderung,

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erlaubt die Anwendung der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG eine Berück-sichtigung des mit der Forderungsprüfung im Einzelfall verbundenen Aufwands, der über denjenigen einer Forderungsanmeldung hinausgehen kann.

[X.] Pape

[X.]

Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2012 -
4 IN 101/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
4 [X.] -

Meta

IX ZB 62/13

26.03.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZB 62/13 (REWIS RS 2015, 13310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13310

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