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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 23/12
Verkündet am:
24. April 2013
S[X.]hi[X.]k
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
AVB Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, hier § 4 (1) Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2004
a)
Begehrt der Versi[X.]herungsnehmer einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung De[X.]kungss[X.]hutz für die Verfolgung eigener Ansprü[X.]he ("[X.]"), ri[X.]htet si[X.]h die Festlegung des verstoßabhängigen Re[X.]htss[X.]hutzfalles i.S. von §
4 (1) Satz
1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2004 allein na[X.]h der von ihm behaupteten Pfli[X.]htverletzung seines Anspru[X.]hsgeg-ners, auf die er seinen Anspru[X.]h stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. No-vember 2008 -
[X.], [X.], 109 Rn.
20-22; vom 28.
September 2005 -
[X.]/04, [X.], 1684 unter [X.] und 3; des Senatsbes[X.]hlusses vom 17.
Oktober 2007 -
[X.], [X.], 113 Rn.
3 und 4 sowie des [X.] vom 19.
März 2003
IV ZR 139/01, [X.], 638 unter 1).
b)
Ma[X.]ht der Versi[X.]herungsnehmer einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung geltend, er könne dem Abs[X.]hluss eines Lebensversi[X.]herungsvertrages infolge unzurei[X.]hender Ver-tragsinformationen no[X.]h Jahre später widerspre[X.]hen und daraus Ansprü[X.]he gegen seinen Lebensversi[X.]herer herleiten, liegt dessen maßgebli[X.]her Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2004 in der Weigerung, das Widerspru[X.]hsre[X.]ht anzu-erkennen, und ni[X.]ht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragss[X.]hluss.
[X.], Urteil vom 24. April 2013 -
IV ZR 23/12 -
LG [X.]
[X.]
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Der IV.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat
im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren na[X.]h § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 28.
März 2013 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.],
[X.], Fels[X.]h, [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. Bro[X.]kmöller
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 4. Zi-vilkammer des Landgeri[X.]hts [X.] vom 23. Dezem-ber 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 5. Juli 2011 zurü[X.]kgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfah-ren.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Re[X.]htss[X.]hutz-versi[X.]herer müsse
ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversi[X.]herer um die Rü[X.]kzahlung von Versi[X.]herungsprämien De-[X.]kungss[X.]hutz gewähren.
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Er unterhielt bei der Beklagten in der
Zeit vom 4.
August 2005 bis zum 31.
Dezember 2010 eine Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, wel[X.]her die Allgemeinen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsbedingungen 2004 ([X.] 2004) zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem:
"§ 4 Voraussetzung für den Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz
(1)
Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz besteht na[X.]h Eintritt eines Re[X.]htss[X.]hutzfalles
a)
im S[X.]hadenersatz-
b)
im Beratungs-Re[X.]htss[X.]hutz für Familien-, Lebenspart-ners[X.]hafts-
[X.])
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi[X.]herungsnehmer oder ein anderer einen [X.] gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften be-gangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen na[X.]h a) bis [X.]) müssen na[X.]h [X.] des Versi[X.]herungss[X.]hutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein
(2)
Erstre[X.]kt si[X.]h der Re[X.]htss[X.]hutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgebli[X.]h. Sind für die Wahrneh-mung re[X.]htli[X.]her Interessen mehrere Re[X.]htss[X.]hutzfälle ursä[X.]hli[X.]h, ist der erste ents[X.]heidend, wobei jedo[X.]h [X.] Re[X.]htss[X.]hutzfall außer Betra[X.]ht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für den betroffenen Gegenstand der Versi[X.]herung eingetre-ten oder, soweit si[X.]h der Re[X.]htss[X.]hutzfall über einen Zeitraum erstre[X.]kt, beendet ist.
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(3) Es besteht kein Re[X.]htss[X.]hutz, wenn
a)
eine Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung, die vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes vorgenommen wur-"
Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Lebens-versi[X.]herung abges[X.]hlossen, für die er na[X.]hfolgend Prämienzahlungen [X.] dur[X.]h Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom [X.] bekam. Mit anwaltli[X.]hem S[X.]hreiben vom 2. August 2010 wider-spra[X.]h der Kläger seiner
Erklärung über den Abs[X.]hluss des bereits ab-gewi[X.]kelten Lebensversi[X.]herungsvertrages und forderte vom Lebensver-si[X.]herer die Rü[X.]kerstattung
sämtli[X.]her Prämienzahlungen.
Zeitglei[X.]h wandte er si[X.]h an die Beklagte mit dem Begehren na[X.]h De[X.]kungss[X.]hutz für die
gegebenenfalls au[X.]h klageweise
Geltendma-[X.]hung dieses Rü[X.]kzahlungsverlangens. Bei Abs[X.]hluss des Lebensversi-[X.]herungsvertrages hätten ihm ni[X.]ht alle für seine Willensbildung maß-gebli[X.]hen Informationen, insbesondere die
Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art.
35 Abs. 1, 36 Abs.
1 i.V.m.
Anhang II[X.]
A.
a. 13 der Lebensversi[X.]herungsri[X.]htlinie [X.] gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Ri[X.]htlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspru[X.]hsre[X.]ht unbefristet zustehe
(vgl. da-zu den Vorlagebes[X.]hluss des Senats an den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof vom 28. März 2012
IV ZR 76/11, [X.], 608). Erst dur[X.]h seine Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts habe er den Re[X.]htss[X.]hutzfall ausge-löst.
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Mit S[X.]hreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensversi-[X.]herer die begehrte Prämienrü[X.]kzahlung.
Die Beklagte hält si[X.]h für leistungsfrei, weil der dem Lebensversi-[X.]herer angelastete Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten s[X.]hon bei Abs[X.]hluss des Lebensversi[X.]herungsvertrages im Jahre 1995
und mithin vor [X.] des Versi[X.]herungss[X.]hutzes in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ("vor-vertragli[X.]h")
ges[X.]hehen
sei
und im Übrigen der Lebensversi[X.]herer die Widerspru[X.]hsbere[X.]htigung des [X.] im Zeitpunkt der
De[X.]kungsanfra-ge no[X.]h ni[X.]ht bestritten gehabt habe.
Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben, das Landgeri[X.]ht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit seiner Revision er-strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.
Ents[X.]heidungsgründe:
Das Re[X.]htsmittel hat Erfolg.
[X.] Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist der geltend gema[X.]h-te Re[X.]htss[X.]hutzfall bereits vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes einge-treten. Den na[X.]h § 4 (1) Satz
1 Bu[X.]hst. [X.])
[X.] 2004
für den Eintritt des Versi[X.]herungsfalls
maßgebli[X.]hen Pfli[X.]htenverstoß des Lebensversi[X.]he-rers habe der Kläger im Tatsä[X.]hli[X.]hen auf eine Verletzung europare[X.]htli-[X.]her Vorgaben bei Abs[X.]hluss des Lebensversi[X.]herungsvertrages im [X.] 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines
Rü[X.]kzah-lungsbegehrens und ni[X.]ht ledigli[X.]h tatbestandli[X.]hes Beiwerk ("Kolorit"). 5
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S[X.]hon damit sei der Keim für die spätere re[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung gelegt worden. Der Versi[X.]herungsnehmer einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]he-rung könne ni[X.]ht beliebig bestimmen, worin der Versi[X.]herungsfall liege. Ents[X.]heidend sei hier, dass die na[X.]h dem [X.] bereits 1995 begangene Pfli[X.]htverletzung des Lebensversi[X.]herers als Tatsa[X.]henkern fortwirke, wie si[X.]h daran zeige, dass der Kläger daraus sein fortbeste-hendes Widerspru[X.]hsre[X.]ht folgern wolle.
Zum Zeitpunkt der De[X.]kungsanfrage des [X.] habe der Le-bensversi[X.]herer no[X.]h ni[X.]ht erklärt gehabt, dass er die Prämienrü[X.]kzah-lung verweigere. Insoweit s[X.]heide die Annahme eines neuen, eigenstän-digen
Re[X.]htss[X.]hutzfalles aus.
Die inzwis[X.]hen erklärte Ablehnung des Lebensversi[X.]herers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger s[X.]hon bei seiner De[X.]kungsanfrage erhobenen Begehren und stelle [X.] ebenfalls keinen neuen Versi[X.]herungsfall dar.
I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
Die Beklagte ist na[X.]h
den
§§ 1, 2 Bu[X.]hst. d), 4 (1) Satz
1 Bu[X.]hst. [X.])
[X.] 2004 vertrag-li[X.]h verpfli[X.]htet, dem Kläger den begehrten De[X.]kungss[X.]hutz zu gewäh-ren.
1. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, greift
der Vorvertragseinwand der Beklagten
ni[X.]ht dur[X.]h. Wie der Senat im Urteil vom 28. September 2005 ([X.]/04,
[X.], 1684
unter [X.] und 3) und dem Hinweisbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 ([X.], [X.], 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versi[X.]herungsnehmers vorgeworfenen
Pfli[X.]ht-verletzung der Tatsa[X.]henvortrag ents[X.]heidend, mit dem der Versi[X.]he-10
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rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmögli[X.]her Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten in Betra[X.]ht, aus dem der Versi[X.]herungsnehmer seinen An-spru[X.]h herleitet (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 aaO; [X.] vom 19. März 2003
IV ZR 139/01,
[X.], 638 unter 1 a).
2. Das ist
hier die Weigerung des Lebensversi[X.]herers, das Wider-spru[X.]hsre[X.]ht des [X.] anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rü[X.]kkaufswert zurü[X.]kzuzahlen. Zwar hat der Kläger
worauf die Revisionserwiderung hinweist
in seinem an die
Be-klagte geri[X.]hteten De[X.]kungsverlangen geltend gema[X.]ht, er selbst habe den Versi[X.]herungsfall mit der Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts
gegen den
bereits abgewi[X.]kelten Lebensversi[X.]herungsvertrag
ausgelöst; das ist aber s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ri[X.]htig, weil der Kläger seinen Anspru[X.]h
auf Prämienrü[X.]kzahlung
ni[X.]ht auf eigenes pfli[X.]htwidriges Verhalten
im Sinne von § 4 (1)
Satz
1 Bu[X.]hst. [X.])
[X.] 2004, sondern eine Pfli[X.]htverletzung des Lebensversi[X.]herers stützen kann
(vgl. dazu au[X.]h Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO).
In Wahrheit
hat der Kläger sein Begehren na[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz von vornherein mit dem Vorwurf
begründet, der Lebensversi[X.]herer bestreite vertrags-
und insbesondere europare[X.]htswidrig
seine Bere[X.]htigung, dem Abs[X.]hluss des
Lebensversi[X.]herungsvertrages
no[X.]h
zu widerspre[X.]hen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversi[X.]herer erst mit dessen S[X.]hreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte geri[X.]hteten ersten Verlangens na[X.]h Versi-[X.]herungss[X.]hutz no[X.]h ni[X.]ht vor. Der Kläger hatte aber
wie si[X.]h seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt
mit einer sol[X.]hen Ablehnung des 13
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Lebensversi[X.]herers fest gere[X.]hnet, weil Lebensversi[X.]herer häufig so ents[X.]hieden,
und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
3. Dieser dem Lebensversi[X.]herer angelastete Verstoß liegt in ver-si[X.]herter Zeit.
Der Re[X.]htskonflikt war bei Abs[X.]hluss des Lebensversi[X.]herungs-vertrages im Jahre 1995 no[X.]h ni[X.]ht im Sinne der vorgenannten Senats-re[X.]htspre[X.]hung
und des Senatsurteils vom 19. November 2008 ([X.], [X.]Z 178, 346 Rn. 20 ff.)
vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h, der erst mit Ausübung seines Wider-spru[X.]hsre[X.]hts aus § 5a
Abs. 1 [X.] a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversi[X.]herer bei Vertragss[X.]hluss europare[X.]htli[X.]he Vorgaben miss-a[X.]htet und bei Übersendung der Versi[X.]herungspoli[X.]e ni[X.]ht ordnungsge-mäß über das Widerspru[X.]hsre[X.]ht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm ni[X.]ht als Pfli[X.]htenverstöße vor, die
ähnli[X.]h einer S[X.]hadensersatzleistung
dur[X.]h eine Ersatzleistung des
Versi[X.]herers kompensiert werden müss-ten. Dem Kläger geht es au[X.]h ni[X.]ht darum, na[X.]hträgli[X.]h die Übergabe der bei Vertragss[X.]hluss vermissten Verbrau[X.]herinformationen dur[X.]hzu-setzen, er mö[X.]hte vielmehr
den Versi[X.]herungsvertrag rü[X.]kabwi[X.]keln (vgl. dazu [X.],
r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend ma[X.]hen, ihm sei das
wegen Vertragsabs[X.]hlusses na[X.]h dem Poli[X.]enmodell
gemäß §
5a Abs. 1 [X.] a.F. eröffnete Gestaltungsre[X.]ht (Widerspru[X.]hsre[X.]ht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses
Vortrages liegt der dem Le-bensversi[X.]herer angelastete Pfli[X.]htenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspru[X.]hsre[X.]htes.
4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Ver-tragss[X.]hlusses im Jahre 1995 den für den Versi[X.]herungsfall maßgebli-15
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[X.]hen Pfli[X.]htenverstoß au[X.]h ni[X.]ht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirkli[X.]hung der Gefahr einer re[X.]htli[X.]hen Ausei-nandersetzung errei[X.]ht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des in § 4 (3) Bu[X.]hst. a)
[X.] 2004 geregelten Haftungs-auss[X.]hlusses, der keine zusätzli[X.]he Definition des Re[X.]htss[X.]hutzfalles enthält
(vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005
[X.]/04, [X.], 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl.
dazu
Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 -
[X.],
[X.], 113 Rn. 4).
[X.]
[X.]
Fels[X.]h
[X.]
Dr. Bro[X.]kmöller
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 05.07.2011 -
11 [X.] 1016/11 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 23.12.2011 -
4 S 210/11 -
Meta
24.04.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12 (REWIS RS 2013, 6324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6324
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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