Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 5 StR 552/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10222

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5 StR 552/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2012
beschlossen:

Auf die Revision der
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. August 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen un-erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in sieben Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die mit der Revisionsbegründung erklärte [X.] wirksam. Die Überprüfung des vom [X.] angenommenen, von der Revision akzep-tierten [X.] stellt auch in den sieben Fällen des Erwerbs von zehn Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten [X.] den Schuldspruch wegen eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge nicht in Frage. Dass das [X.] tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht mitausgeur-teilt hat, muss auf die Revision der Angeklagten zu deren Nachteil ebenso 1
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wenig korrigiert werden wie die unterbliebene Ausurteilung
tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den beiden Fällen des Erwerbs von 20 Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten [X.].

2. In den beiden letztgenannten Fällen besorgt der Senat mit dem Gene-ralbundesanwalt, dass das [X.] bei Bemessung der beiden Einsatz-strafen die gesamte [X.] als Handelsmenge bewertet haben könnte. Schon zur Gewährleistung der gebotenen einheitlichen Strafzumes-sung sind auch die weiteren Einzelstrafen

ungeachtet des bestehen [X.] Schuldspruchs

antragsgemäß aufzuheben. Das neue Tatgericht, das auch die Ausführungen zur Strafzumessung in der Revisionsrechtferti-gung der Verteidigung zu beachten haben wird, weist der Senat auf die An-merkungen im Aufhebungsantrag des [X.] zu § 64 StGB

was die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO erfordern wird

und zu § 31 BtMG hin.

[X.] Schaal

König Bellay

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Meta

5 StR 552/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 5 StR 552/11 (REWIS RS 2012, 10222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10222

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