Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 3 StR 210/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6334

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2022 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte verurteilt wird

a) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2020 (91 [X.] Js 4721/20 [23/20]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten,

b) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. Juni 2021 in Verbindung mit dessen Beschluss vom 3. November 2021 (6 Cs 110 Js 12090/21 [358/21]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat ihn jeweils unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Erkenntnis zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat die [X.] seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafen vor Beginn der Maßregel bestimmt und [X.] getroffen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit die [X.] den Angeklagten in den Fällen [X.] und II. 2. der Urteilsgründe neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Was den jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil der ins Inland verbrachten Drogen betrifft, tritt der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegenüber der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurück, da dem Besitz lediglich die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, die bei einer gleichzeitigen Verwirklichung der unrechtsschwereren Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zum Tragen kommt (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15, juris Rn. 3; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, [X.], 95 Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2020 - 3 [X.], [X.], 448 Rn. 6). Demgemäß ist der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

3

Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Das [X.] hat zwar bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass er mehrere Straftatbestände verwirklichte. Es ist jedoch - auch weil es trotz der Schuldspruchänderung neben der [X.] bei einer tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbleibt - auszuschließen, dass die [X.] bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung geringere Strafen verhängt hätte.

4

2. Ferner ist die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch insgesamt neu zu fassen, damit sie erkennen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und für welche die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. März 2007 - 3 StR 19/07, juris Rn. 3; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18, [X.], 295 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., Rn. 83).

5

3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung aufgrund der [X.] aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

6

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg     

 

Paul     

 

Ri'in[X.] Dr. Hohoff ist
erkrankt und deshalb
gehindert zu unterschreiben.

 

 

 

 

Berg

 

Erbguth     

 

Voigt     

 

Meta

3 StR 210/22

20.09.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 23. März 2022, Az: 11 KLs 33/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 3 StR 210/22 (REWIS RS 2022, 6334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6334

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Referenzen
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Zitiert

3 StR 534/15

5 StR 68/18

3 StR 360/20

1 StR 456/18

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