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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 2. März 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge-gen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2003 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-geneinander aufgehoben. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 17. Februar 1995 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 10. Februar 1969) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 6. Mai 1967) am 22. Juli 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege - 3 - des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; [X.]) auf das [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 65,24 •, bezogen auf den 30. Juni 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 8,76 •, bezogen auf den 30. Juni 2003, [X.]. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Februar 1995 bis 30. Juni 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] in Höhe von 130,03 • und der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von 260,50 •, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die An-tragsgegnerin monatlich 17,53 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des [X.] in Höhe von monatlich 5,31 •, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. Die Antragsgegnerin und - 4 - die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-ßert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. 1. Das [X.] hat die für die Antragsgegnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als im [X.] und in der [X.] statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei der [X.] der [X.] - nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung ihrer [X.] im [X.] als statisch, im [X.] jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind ([X.]sbeschluß vom 8. September 2004 - [X.] ZB 144/04 - im Anschluß an [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). - 5 - 2. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des Amtsgerichts. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 72/04 (REWIS RS 2004, 1319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1319
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