Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2023, Az. X ZR 50/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4093

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats ([X.]) des [X.] vom 22. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 161 607 (Streitpatents), welches am 10. September 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 27. Oktober 2005 angemeldet wurde und eine Kamera betrifft. Das Streitpatent ist durch Teilung aus einer [X.] Patentanmeldung hervorgegangen, auf die das in einem Parallelverfahren ([X.]) angegriffene [X.] Patent 1 780 575 erteilt wurde.

2

Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

[X.] (5) mit einem Gehäuse (6), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einem Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv (40, 41, 42), mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei das Objektiv (40, 41, 42) ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer (7) liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes [X.] (40) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen [X.] veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) aufweist, welches als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse (8) im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende (10) angeordnet ist.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und ergänzend mit elf Hilfsanträgen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen.

Entscheidungsgründe

5

[X.] ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

6

I. Die Erfindung betrifft eine [X.].

7

1. In der Streitpatentschrift wird erläutert, eine bekannte Kamera dieser Art weise einen Elektromotor auf. Dieser werde von einer am Gehäuse als Handhabe ausgebildeten Steuerung gesteuert. Seine Achse sei mit einer Verstellspindel versehen, die in einem Stellglied geführt werde. An dem Stellglied werde der Bildabnehmer festgelegt, der durch Drehung der Achse des Elektromotors verstellt werden könne. Damit könne die Brennweite des Objektivs oder dessen [X.] zu dem Bildabnehmer geändert werden (Abs. 2).

8

Von Nachteil sei bei dieser Kamera, dass im Inneren des Gehäuses für Motor, Stellglied und Verstellspindel zusätzlicher Bauraum notwendig sei. Dies verhindere eine Kleinbauweise und beeinträchtige Design und Ergonomie (Abs. 3).

9

2. [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine kompaktere Bauweise der Kamera zu erreichen.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Kamera vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. [X.] (5) mit

2. einem Gehäuse (6)

3. mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv (40, 41, 42)

4. mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung

5. und mit einer Steuerung für diese.

6. Das Objektiv (40, 41, 42) weist ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer (7) liegendes [X.] auf.

7. Das [X.] erzeugt ein reelles Zwischenbild.

8. Die Fokussiereinrichtung weist ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen [X.] veränderbares [X.] Bauelement auf.

9. Das elektrooptische Bauelement ist als variable [X.] (8) ausgebildet.

10. Die variable [X.] (8) ist

a) im Bereich unmittelbarer Nähe einer [X.] (10) oder

b) im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer [X.] (10) angeordnet.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass eine [X.] nach Merkmal 1 objektiv für diesen Einsatzzweck geeignet sein muss.

aa) Dies setzt eine räumlich-körperliche Ausgestaltung der Kamera voraus, die intraorale Bildaufnahmen ermöglicht.

Die Kamera muss danach so klein sein, dass sie in die Mundhöhle einführbar ist. Darauf, ob die Kamera tatsächlich als [X.] verwendet wird oder dazu bestimmt ist, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.], Urteil vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.], 475 Rn. 17 mwN - Elektronenstrahltherapiesystem; Urteil vom 24. April 2018 - [X.], [X.], 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; Urteil vom 11. Januar 2022 - [X.], [X.], 982 Rn. 51 - SRS-Zuordnung).

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung muss eine [X.] im Sinne von Merkmal 1 hingegen nicht zwingend für einen Einsatz außerhalb des Körpers geeignet sein.

Die Streitpatentschrift enthält keine Konkretisierung des Einsatzzwecks der [X.]. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass extraorale Aufnahmen zwingend möglich sein müssen. Auch im Stand der Technik lassen sich solche Hinweise nicht finden.

In der [X.] Gebrauchsmusterschrift 298 24 899 ([X.]) wird vielmehr ausgeführt, [X.]s würden insbesondere als sogenannte Intraoralkameras benutzt ([X.]). Daneben wird zwar auch die Verwendung für Extraoralaufnahmen angeführt. Die Eignung für diesen Einsatzzweck muss aber nicht zwingend vorhanden sein. [X.] lässt es vielmehr genügen, wenn von insgesamt sechs Einsatzarten (Intraoralaufnahmen, Extraoralaufnahmen, Röntgenaufnahmen, Mikroskopadaption, diagnostische Funktionen, Wurzelkanalaufnahmen) mindestens zwei zur Verfügung stehen (S. 7 Abs. 2; Anspruch 19).

cc) Vor diesem Hintergrund kann aus Merkmal 1 auch nicht abgeleitet werden, dass eine [X.] zwingend in der Lage sein muss, aus jedem beliebigen Abstand scharfe Bilder zu erstellen.

(1) Bei Kameras, die allein für den intraoralen Einsatz ausgelegt sind, ist der Abstand zwischen Objektiv und Bild durch die Abmessungen der Mundhöhle beschränkt. Selbst wenn maximale Flexibilität erforderlich wäre, reichte es mithin aus, wenn die Kamera innerhalb dieses Bereichs fokussieren kann und auch ansonsten für den Einsatz in der Mundhöhle geeignet ist.

(2) Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus Merkmal 4, wonach die Fokussiereinrichtung die Fokussierung elektrisch ändert.

Dieses Merkmal gibt ebenso wie die Merkmale 8 und 9 lediglich das Mittel vor, mit dem die Fokussierung geändert wird, nämlich eine elektrische Spannung. Eine stufenlose Verstellmöglichkeit der Fokussiereinrichtung ist in Merkmal 4 demgegenüber weder ausdrücklich noch konkludent vorgesehen.

Die Beschreibung stellt als Vorteil gegenüber dem Stand der Technik lediglich heraus, dass die [X.] in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können (Abs. 6). Ob diese Fokussierung stufenlos oder nur mit einzelnen vorgegebenen Stufen möglich ist, bleibt danach der Ausgestaltung im Einzelfall überlassen.

b) [X.]n im Sinne von Merkmal 9 sind Linsen, die Flüssigkeiten enthalten und deren [X.] (etwa Brennweite oder Fokussierung) durch Einwirkung einer elektrischen Spannung beeinflusst werden können.

aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents wird zur Erreichung des mit der Erfindung angestrebten Ziels ein [X.] Bauelement, vorzugsweise eine variable [X.] eingesetzt, deren [X.] durch elektrische Spannung geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs bewegt oder die [X.] zu dem Bildabnehmer geändert werden müssen (Abs. 6). Damit seien weder ein Elektromotor noch eine Drehspindel oder ein Stellglied erforderlich, so dass nur wenig Bauraum benötigt werde. Außerdem erfolge die Verstellung praktisch [X.], also ohne die elektrische Verlustleistung eines Elektromotors (Abs. 7).

bb) Diese Funktionen sind für die Auslegung der Begriffe des elektrooptischen Bauelements im Sinne von Merkmal 8 und der [X.] im Sinne von Merkmal 9 maßgebend.

(1) [X.] hebt die im Patentanspruch als zwingendes Merkmal vorgesehene [X.] zwar nur als besonders bevorzugte Ausführungsform eines elektrooptischen Bauelements hervor. Dennoch steht nicht eine besondere Bauweise im Mittelpunkt, sondern die oben genannten Eigenschaften, mit denen das Ziel eines geringen Bauraums erreicht werden soll.

(2) Im Einklang damit sieht Merkmal 8 ein [X.] Bauelement vor, das mittels einer elektrischen Spannung in seinen [X.] verändert werden kann.

Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die elektrische Spannung in der Linse selbst in Bewegungsenergie umgesetzt wird, ohne dass hierzu ein Motor oder ähnliche externe Bauteile eingesetzt werden, mit denen eine durch elektrische Spannung vermittelte Bewegungsenergie auf die Linse als Ganzes übertragen, die Linse also insgesamt in Bewegung gesetzt wird.

bb) Aus der in Merkmal 9 getroffenen Festlegung, dass als [X.] Bauelement eine variable [X.] zum Einsatz kommen muss, ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Änderung der optischen Eigenschaften mit Hilfe einer Flüssigkeit erfolgen muss, die durch die elektrische Spannung beeinflusst wird - etwa dadurch, dass sie ihre Position oder Ausrichtung verändert.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt den bereits erwähnten Ausführungen, wonach die Änderung der optischen Eigenschaften erfolgen muss, ohne dass Teile des Objektivs bewegt werden, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Mit dieser Vorgabe sind nur solche Bewegungen ausgeschlossen, für die ein Motor, eine Drehspindel, ein Stellglied oder sonstige Bauteile benötigt werden, die eine durch elektrische Spannung hervorgerufene Bewegung auf die Linse übertragen und zusätzlich zur Linse weiteren Bauraum benötigen. Nicht ausgeschlossen sind Bewegungen, die durch die Einwirkung der Spannung auf die Linse hervorgerufen werden und keine wesentlichen Auswirkungen auf den benötigten Bauraum haben, weil weder die Position der Linse und noch ihre äußeren Abmessungen sich in relevantem Umfang verändern. Solche Bewegungen finden auch bei einer Änderung der Linsenkrümmung statt.

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Patentgerichts ohne Bedeutung, dass das Streitpatent eine Irisblende vorschlägt, welche bewegliche Lamellen mit einem Elektromotor aufweist (Patentanspruch 2, Abs. 12, Abs. 13). Merkmal 8 beschränkt lediglich das Mittel zur Veränderung der [X.] des elektrooptischen Bauelements und damit der [X.] auf die elektrische Spannung. Es enthält hingegen keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Blende und sonstiger Bauteile, die auf die [X.] der [X.] keinen Einfluss nehmen.

cc) Die Frage, ob als Flüssigkeit im oben aufgezeigten Sinne auch Flüssigkristalle zu verstehen sind, ist, wie auch die Parteien nicht verkennen, für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht erheblich.

c) Hinsichtlich der in Merkmal 5 vorgesehenen Steuerung für die Fokussiereinrichtung schreibt Patentanspruch 1 nicht zwingend vor, ob diese außerhalb oder innerhalb des Gehäuses angeordnet ist.

d) Gemäß Merkmal 10 ist die variable [X.] (8) im Bereich unmittelbarer Nähe einer [X.] (10) oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer [X.] (10) angeordnet.

aa) Eine [X.] ist eine Blende, die den [X.] in dem Objektiv durch Veränderung der Öffnungsweite ("Apertur") beeinflussen kann.

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist es vorteilhaft, wenn die variable [X.] im Bereich unmittelbarer Nähe einer [X.] angeordnet ist, weil dann eine besonders kleine Bauform der Kamera erzielt werden kann (Abs. 8).

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung schließt Merkmal 10 nicht aus, dass zwischen der [X.] und der [X.] weitere Bauteile vorhanden sind.

Gegen eine solche Ausgestaltung könnte zwar der Begriff "unmittelbare Nähe" sprechen. Merkmal 10 schränkt den möglichen Standort der variablen [X.] aber nicht darauf ein, sondern lässt es ausreichen, dass diese im Bereich unmittelbarer Nähe der [X.] angeordnet ist. Dies lässt erkennen, dass der genannte Bereich auch zur Anordnung weiterer Bauteile genutzt werden kann.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die [X.] Offenlegungsschrift 2000-152063 ([X.], [X.] Übersetzung [X.]a) vorweggenommen. Dass bei der dort offenbarten Vorrichtung die elektrisch änderbare Fokussierung periodisch verändert werde, stehe der [X.] von Merkmal 4 nicht entgegen. Darüber hinaus zeige [X.] auch eine dauerhafte elektrische Fokussierung auf bestimmte Punkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbare [X.] auch ein [X.] Bauelement. Das mechanische Verformen einer Linse durch elektrische Aktoren sei durch das Streitpatent nicht per se ausgeschlossen. Gemessen am Bewegungsumfang von [X.]n mit Elektrobenetzung, die das Streitpatent als unschädlich ansehe, sei die noch geringfügigere Bewegung der in [X.] vorgesehenen Antriebswellen (202f') als unschädlich zu betrachten. Auch der von den Aktoren benötigte Bauraum sei vergleichbar mit den Fassungen von [X.]n mit Elektrobenetzung. Ferner wiesen piezoelektrische Aktoren grundsätzlich eine erheblich geringere elektrische Verlustleistung als Elektromotoren auf, genauso wie das Streitpatent dies von einem elektrooptischen Bauelement fordere. Soweit die in [X.] in den [X.]uren 7 bis 9 gezeigten optischen Bauteile ([X.], [X.], [X.]) des Objektivs als Ganzes längs der optischen Achse bewegt würden, sei dies nur ein Beispiel. Bei dem als Alternative genannten [X.] seien die Linsen infolge der Festbrennweite unbeweglich.

Der [X.] der unmittelbaren Nähe von [X.] und variabler [X.] (Merkmal 10) stehe nicht die Größe der Aktoren (202f) entgegen. Die Anweisung in [X.], das [X.] nahe an der [X.] ([X.]) vorzusehen, enthalte keine Vorgabe, auf welcher Seite des [X.]s die Blende anzuordnen sei. Damit sei die [X.] zumindest dann in unmittelbarer Nähe zur [X.] angeordnet, wenn man als Maßstab die [X.]ur des Streitpatents heranziehe, welche die [X.] (10) mit einem deutlichen Abstand zum Baukörper der variablen [X.] zeige.

Selbst wenn das in [X.] offenbarte [X.] (202) nicht als [X.] Bauelement im Sinne von Merkmal 6 anzusehen wäre, sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von [X.] jedenfalls durch die [X.] Offenlegungsschrift 2004/0228003 ([X.]) nahegelegt. [X.] zeige eine [X.] mit Elektrobenetzung, deren Fokus durch Anlegen einer elektrischen Spannung variabel einstellbar sei. Diese [X.] gleiche in ihrer optischen Wirkung, elektrischen Ansteuerbarkeit und Außenkontur dem [X.] (202) der [X.]. Sie sei als bauliche Einheit in derselben Weise zur optischen Achse ausgerichtet wie dieses und folglich ohne Hindernis in dessen Strahlengang integrierbar. Von einem solchen Austausch habe sich der Fachmann, ein Diplom-Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Optik oder ein Hochschulingenieur mit einer Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung optischer Systeme zur medizinischen Handhabung, eine kostengünstigere [X.] aus Massenproduktion erhoffen können, da [X.] auf den Einsatz in Mobiltelefonen abziele. Gegen eine solche Ersetzung spreche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass in [X.] eine periodische Änderung des Fokus und eine damit verbundene erhöhte Vignettierung erforderlich sei. [X.] beschränke sich nicht auf einen periodischen Fokuswechsel. Außerdem sei eine variable [X.] mit Elektrobenetzung nach [X.] für einen solchen Betrieb grundsätzlich einsetzbar. Ferner gebe [X.] für [X.]n mit Elektrobenetzung hohe Schaltgeschwindigkeiten an, weshalb der Fachmann diese für einen periodischen Betrieb ebenfalls in Betracht gezogen hätte. Darüber hinaus werde der Fachmann die optischen Bauteile immer im Hinblick auf eine gegebenenfalls vorgegebene Grenze der Vignettierung dimensionieren. Im Übrigen enthalte das Streitpatent keine Angaben zur Vignettierung und folglich auch keine Grenzen für diese.

Ebenso wie [X.] in [X.]ur 3 die [X.] (4) unmittelbar neben der variablen [X.] (5) zeige, sei in [X.] vorgesehen, die dort offenbarte [X.] (202a/b/e/f) nahe an der [X.] vorzusehen.

Hilfsantrag 1 habe keinen Erfolg. Bei diesem werde Merkmal 10 näher bestimmt durch die Anweisung in der ersten Alternative, dass die variable [X.] direkt an eine [X.] angrenzend sein solle. [X.] schlage als vorteilhafte Ausgestaltung vor, ein Deckglas (cover [X.], 16) der variablen [X.] als [X.] auszubilden. Diese Deckgläser (15, 16) berührten die Flüssigkeiten (8, 9) der [X.], weshalb eine so gestaltete [X.] direkt an die variable [X.] angrenze. Hinsichtlich der zweiten Alternative des Merkmals 10 lege [X.] auch nahe, die variable [X.] im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer [X.] anzuordnen.

Hilfsantrag 2' habe gleichfalls keinen Bestand. Durch das mit diesem hinzugefügte Merkmal werde das Objektiv dahingehend konkretisiert, dass es eine weitere optische Anordnung aufweise, die eine erste und zweite [X.] umfasse. Die variable [X.] sei zwischen den beiden [X.]n, während die zweite [X.] zwischen der variablen [X.] und dem Bildabnehmer, und die zweite [X.] beabstandet von der [X.] und der [X.] angeordnet seien. In [X.] sei eine solche Ausgestaltung offenbart. Der Einwand der Beklagten, die zweite [X.] (201) weise nach den [X.]uren 7 bis 9 bewegliche Linsen auf, greife nicht durch, da das [X.] ein Objektiv mit Festbrennweite und demnach mit feststehenden Linsen sei. Das zusätzlich in Hilfsantrag 3' vorgesehene Merkmal, wonach mindestens eine der Linsen der zweiten [X.] konvex sei, sei deshalb vorweggenommen, weil nach [X.] das [X.] als Sammellinse wirke, weshalb es zwangsläufig eine konvexe Linse aufweisen müsse.

Der mit Hilfsantrag 4a verteidigte Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [X.] zeige, dass allein die elektrische Spannung zwischen den [X.] (12, 13) die Formänderung der Linsenoberfläche (11) bewirke.

Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand sei durch [X.] und [X.] zumindest nahegelegt. In [X.] sei die elektrische Spannung an die Aktoren (202d) als Teil der variablen [X.] angeschlossen. Nach [X.] liege die elektrische Spannung der [X.] 12 und 13 unmittelbar an den Flüssigkeiten (8, 9) an.

Hilfsantrag 5a könne nicht günstiger beurteilt werden. Sowohl [X.] als auch [X.] zeigten Mittel zur Verstellung, die nach diesem Maßstab nahezu ohne elektrische Verlustleistung auskämen.

Das nach Hilfsantrag 6' zusätzlich vorgesehene Merkmal sei durch [X.] nahegelegt. [X.] lehre, je nach Bildschärfe wahlweise eine Bildbearbeitung durchzuführen oder zu unterlassen. Deshalb sei es für den Fachmann naheliegend, diese Entscheidung zu automatisieren, einschließlich der Ermittlung der Bildschärfe. Dabei liege es auf der Hand, für die Ermittlung der Bildschärfe die Bildverarbeitungseinrichtung (5) als [X.] einzusetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6a beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hilfsantrag 6a vereine die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6' mit denjenigen gemäß den [X.] 4 und 5a. Auch in der Gesamtheit dieser Merkmale sei kein über das Erwartbare hinausgehender Effekt erkennbar.

Gleiches gelte für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b, welcher sich von Hilfsantrag 6a dadurch unterscheide, dass er wie Hilfsantrag 3' einschränkend festlege, dass die variable [X.] direkt an die [X.] angrenzen solle. Außerdem weise er zusätzlich das Merkmal gemäß Hilfsantrag 4a auf, wonach die Fokussierung ohne die Bewegung elektromotorischer [X.] erfolgen solle.

Hilfsantrag 6c habe gleichfalls keinen Bestand. Die in [X.] offenbarte Steuerung könne der Fachmann nur entweder im Gehäuse der Kamera oder außerhalb davon anordnen, weshalb er je nach Bedarf eine dieser naheliegenden Möglichkeiten ergreife.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] stand.

Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Patentgericht davon auszugehen ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch [X.] vorweggenommen wird. Der genannte Gegenstand war jedenfalls ausgehend von [X.] durch [X.] und [X.] nahegelegt.

2. [X.] offenbart jedenfalls die Merkmale 2 bis 7 und 9 bis 10.

a) [X.] betrifft ein Endoskop.

aa) In [X.] wird ausgeführt, ein Bediener müsse bei der herkömmlichen Verwendung eines Endoskops durch Betätigen einer Steuereinrichtung den Brennpunkt entsprechend dem Abstand zum Aufnahmeobjekt steuern. Normalerweise werde ein drehbeweglicher Fokusring oder dergleichen manuell betätigt und damit eine [X.] oder ein Bildaufnahmeelement entlang der optischen Achse bewegt ([X.]a Abs. 2).

Die manuelle Betätigung sei sehr umständlich, insbesondere dann, wenn die Tiefenschärfe gering sei und der Brennpunkt deshalb bei jeder geringfügigen Veränderung des Abstands zum Aufnahmeobjekt nachgesteuert werden müsse. Es sei deshalb nötig, die Tiefenschärfe des [X.] zu vergrößern. Hierzu könne die Blendenzahl vergrößert werden, was aber zu Qualitätsproblemen führen könne. Eine Erhöhung der Anzahl der Lichtleitfasern sei ebenfalls nicht erstrebenswert, weil ein kleiner Durchmesser bei Endoskopen notwendig sei ([X.]a Abs. 4 ff.).

bb) Zur Verbesserung schlägt [X.] eine Bildaufnahmevorrichtung vor, deren Brennweite periodisch verändert werden kann, und zwar mit so hoher Geschwindigkeit, dass Nachbilder zurückbleiben ([X.]a Abs. 11).

Hierdurch könnten in rascher Abfolge einzelne, für sich gesehen kleine Tiefenschärfebereiche nacheinander aufgenommen werden ([X.]a Abs. 24). Aufgrund des [X.] nehme das menschliche Auge ein Bild mit großer Tiefenschärfe wahr ([X.]a Abs. 25-27). Das Objektiv müsse hierzu mit einer Frequenz angetrieben werden, die mindestens der Bildwiedergabefrequenz des eingesetzten Monitors entspreche, also bei [X.] mindestens 60 Hertz und bei [X.] mindestens 50 Hertz ([X.]a Abs. 28).

cc) Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 1 zeigt in schematischer Ansicht den Aufbau eines Ausführungsbeispiels.

Abbildung

Ein Grundkörper (1) weist ein Beobachtungssystem auf, das aus einem Objektiv (101), einer [X.] (102), einer Sichtfeldblende (103) und einem Okular (104) besteht. Ferner ist ein Beleuchtungssystem mit einer Beleuchtungslinse (105) und einem Leuchtleiter (106) vorhanden ([X.]a Abs. 14).

Eine Fernsehkamera (2) ist mit dem Grundkörper (1) trennbar gekoppelt. Sie verfügt über ein an der optischen Achse des Beobachtungssystems angeordnetes Abbildungsoptiksystem (201), ein [X.] (202), ein Bildaufnahmeelement (203), etwa in Gestalt eines CCD (charged coupled device), und ein optisches Filter (204) ([X.]a Abs. 15).

Ein mit der Steuereinrichtung (4) verbundener [X.] (3) treibt Aktoren (202f) des [X.]s (202) und das Bildaufnahmeelement (203) an ([X.]a Abs. 16).

dd) Der Aufbau des [X.]s (202) ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 2 im Querschnitt dargestellt.

Abbildung

In einem Gehäuse (202c) sind zwei dünne, transparente, runde Scheiben (202a, 202b) aus Glas, Plastik oder dergleichen gegenüberliegend angeordnet. Der Rand der einen Scheibe (202a) ist am Gehäuse (202c) befestigt. Der Rand der anderen Scheibe (202b) ist über eine ringförmige und druckveränderliche Membran (202d) von dem Gehäuse (202c) so abgestützt, dass er in Richtung der optischen Achse bewegbar ist. Zwischen den beiden Scheiben (202a, 202b) ist eine transparente Betriebsflüssigkeit (202e) eingeschlossen, etwa Silikonöl ([X.]a Abs. 17).

In einem am Gehäuse (202c) fixierten Aktorgehäuse (202g) sind mehrere Aktoren (202f) angebracht. Jeder Aktor (202f) besteht aus einer Vielzahl von polymerisierten monomorphen piezoelektrischen Elementen und einer Antriebswelle (202f'), die in deren Mitte befestigt ist ([X.]a Abs. 18).

ee) Die Wirkungsweise der Aktoren wird in [X.] anhand der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 3 erläutert, die auszugsweise einen geänderten Aufbau des [X.]s gemäß [X.]ur 2 zeigt ([X.]a Abs. 21).

Abbildung

Wird an die Aktoren (202f) eine Spannung angelegt, bewegen sich der zentrale Teil des piezoelektrischen Elements und die daran befestigte Antriebswelle (202f') nach rechts. Die Antriebswelle (202f') drückt dadurch mittelbar auf den Rand der transparenten Scheibe (202b). Infolgedessen wird die Linse zum Beispiel aus der in [X.]ur 3a dargestellten Form in die in [X.]ur 3b dargestellte überführt. Wird die an die Aktoren (202f) angelegte Spannung unterbrochen, nimmt die Linse wieder ihre ursprüngliche Form an. Wird eine entgegengesetzte Spannung angelegt, bewegt sich der zentrale Teil des piezoelektrischen Elements nach links und die Form der Linse ändert sich entsprechend ([X.]a Abs. 22).

Durch Anlegen und Unterbrechen der Spannung an den Aktoren (202f) kann der Fokus des [X.]s (202) schnell geändert werden ([X.]a Abs. 23). Dies ermöglicht die Erzeugung des bereits dargestellten [X.].

ff) Die automatische Fokussierung kann durch einen Schalter (205) aktiviert werden.

Dieser Schalter kann wahlweise als [X.] ausgebildet werden. Dann fokussiert das [X.] (202) in der ersten Stufe (ohne Spannung) auf einen fernen Punkt, in der zweiten Stufe (mit konstanter Spannung) auf einen nahen Punkt und in der dritten Stufe (mit Wechselspannung) findet die bereits beschriebene [X.] statt, um eine große Tiefenschärfe zu erzielen. In den ersten beiden Stufen, die einen normalen Modus mit geringer Tiefenschärfe bewirken, kann die Feinjustierung beim [X.] (3) erfolgen ([X.]a Abs. 31).

gg) Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel, das unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 7 dargestellt ist, besteht das Abbildungsoptiksystem (201) aus einem Zoomobjektiv.

Abbildung

Das System (201) besteht aus einer ersten Gruppe ([X.]) mit positiver Brechkraft, einer zweiten Gruppe ([X.]) mit negativer Brechkraft und einer dritten Gruppe ([X.]) mit positiver Brechkraft. Die zweite und die dritte Gruppe können gegensätzlich zueinander bewegt werden, wodurch die Brennweite von Weitwinkel bis [X.] geändert werden kann ([X.]a Abs. 34).

hh) Mögliche Abwandlungen sind in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 13 dargestellt.

Abbildung

ii) Bei der in [X.]ur 13a dargestellten Variante ist das Brennpunktverschiebungsmittel (202) nahe der [X.] (107) des Objektivs (101) vorgesehen. Bei der Variante nach [X.]ur 13b ist es nahe der Pupille des [X.] (201) angeordnet. Dies ist möglich, obwohl dies nicht in der Zeichnung dargestellt ist ([X.]a Abs. 51).

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 2 bis 3 und 6 offenbart.

c) Merkmal 5 ist ebenfalls offenbart, und zwar in Gestalt der Steuereinrichtung (4). Dass diese außerhalb des Gehäuses der Kamera (2) angeordnet ist, steht dem nicht entgegen. Wie bereits dargelegt wurde, enthält Merkmal 5 diesbezüglich keine Festlegungen.

d) Nach den Feststellungen des Patentgerichts erzeugt die in [X.]ur 13b dargestellte, aus mehreren Stablinsen bestehende [X.] (102) ein reelles Zwischenbild auf dem Bildabnehmer. [X.] zeigt keine konkreten Umstände auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen.

Zu Recht hat das Patentgericht aus dieser Feststellung abgeleitet, dass Merkmal 7 offenbart ist. Wie viele optische Schritte zur Erzeugung des reellen Bilds erforderlich sind, hat es zutreffend als unerheblich angesehen, weil Merkmal 7 insoweit keine Vorgaben enthält.

e) Offenbart ist auch Merkmal 4.

Wie bereits oben dargelegt wurde, kann der Fokus des [X.]s (202) durch das Anlegen, Unterbrechen und Variieren der Spannung an den Aktoren 202f geändert werden. Dass dies in dem im Mittelpunkt des Interesses stehenden alternierenden Modus zugleich zur Erzielung einer großen Tiefenschärfe genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil Merkmal 4 eine solche Vorgehensweise nicht ausschließt.

Unabhängig davon beschreibt [X.], wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch einen normalen Modus mit geringer Tiefenschärfe und konstanter Fokussierung. Dass hierbei mit dem Schalter (205) nur zwischen zwei Fokussierebenen gewählt werden kann, ist unerheblich, weil Merkmal 4 weder eine stufenlose Verstellbarkeit noch eine größere Anzahl an Stufen vorschreibt. Unabhängig davon ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang in [X.] erwähnten Möglichkeit der Feinjustierung, dass weitere Einstellmöglichkeiten vorhanden sind.

f) Auch Merkmal 10a ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, in [X.] vorweggenommen.

aa) In [X.] wird ausgeführt, es genüge, wenn das Brennpunktverschiebungsmittel an der dem Objektiv (101) oder dem Okular (104) entsprechenden Stelle, insbesondere nahe an der [X.] vorgesehen werde ([X.]a Abs. 46).

Die [X.] ist eine [X.] im Sinne von Merkmal 10. Die Anordnung des [X.]s (202) in Bezug zu dieser Blende hält sich in dem durch Merkmal 10a vorgegebenen Bereich.

Ob dazwischen noch weitere Bauteile angeordnet sind, ist wie ausgeführt ohne Belang.

bb) Da die beiden Varianten a und b alternativ beansprucht sind, genügt die [X.] der Variante a (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2015 - [X.], [X.], 768 Rn. 34 - Coenzym Q10).

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das in [X.] offenbarte [X.] (202) ein [X.] Bauelement im Sinne der Merkmale 8 und 9 ist. Ausgehend von [X.] war eine solche Ausgestaltung durch die Pressemitteilung [X.] ([X.], [X.], 3. Februar 2004) und die Entgegenhaltung [X.] jedenfalls nahegelegt.

a) [X.] beschreibt ein fokusvariables Linsensystem, das keine mechanischen beweglichen Teile hat.

Durch Vergrößern des angelegten elektrischen Feldes könne die Oberfläche der anfangs konvexen Linse vollständig flach (kein Linseneffekt) oder sogar konkav gemacht werden. Folglich sei es möglich, Linsen zu implementieren, die sich stufenlos ("smoothly") von konvergent zu divergent und wieder zurück wandelten.

Eine solche [X.] sei für einen weiten Bereich optischer Abbildungsanwendungen einschließlich Digitalkameras und insbesondere Endoskope geeignet. Sie biete sich für die Massenproduktion an, überwinde die [X.] und könne einfach in optische Miniaturpfade eingesetzt werden. Zudem seien die Schaltgeschwindigkeiten sehr schnell. Schalten über den vollen Fokalbereich werde in weniger als 10 Millisekunden erreicht.

b) [X.] befasst sich mit dem Einsatz solcher Linsen in Bildaufnahmegeräten mit veränderbarer Brennweite.

In der Beschreibung von [X.] wird ausgeführt, herkömmliche Geräte wie etwa Videokameras änderten die Brennweite durch mechanisches Bewegen eines Teils der Linsen. Es sei auch eine Linse erfunden worden, die die Brennweite durch Variieren einer optischen Eigenschaft in der Linse ändern könne, zum Beispiel durch Elektrokapillarität (Abs. 5).

Vor diesem Hintergrund schlägt [X.] eine Bildaufnahmeeinheit mit einem variablen optischen Element vor, das vorzugsweise zwei unterschiedliche Flüssigkeiten enthält, die sich nicht miteinander vermischen. Mittels einer Spannung könne die Form der Grenzfläche zwischen den beiden Flüssigkeiten verändert werden (Abs. 7, 22). Hierdurch werde die Brennweite verändert (Abs. 42).

Als mögliche Einsatzzwecke gibt [X.] unter anderem Endoskope (Anspruch 12), insbesondere Kapselendoskope (Abs. 74), Mobiltelefone (Abs. 77) und Computer (Abs. 81) an.

c) Ausgehend von [X.] bestand Anlass, Linsen der in [X.] und [X.] offenbarten Bauart als Ersatz für das in [X.] eingesetzte [X.] (202) in Betracht zu ziehen.

aa) Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen.

Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, besteht bei der Konzeption einer Vorrichtung grundsätzlich Anlass, neueren technischen Entwicklungen Beachtung zu schenken, die erkennbar von Bedeutung sind. Dies führt zwar nicht ohne weiteres dazu, dass verbesserte Komponenten als Alternative für Komponenten einer bereits bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2012 - [X.], [X.], 475 Rn. 45 - Elektronenstrahltherapiesystem). Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist aber jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.

bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf den in [X.] und [X.] als neuartig offenbarten Linsentyp und das in [X.] offenbarte [X.] (202) erfüllt.

(1) In [X.] ist zwar die Wirkungsweise des [X.]s (202) im Detail beschrieben. Aus der Schilderung der Funktionen, die dieses Objektiv erfüllt, ergibt sich aber, dass die Art und Weise, in der diese Wirkungen erzielt werden, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Entscheidend ist danach vielmehr, dass es sich um eine optische Einrichtung handelt, die allein durch Anlegen einer Spannung in rascher Folge unterschiedlich fokussiert werden kann und wenig Platz in Anspruch nimmt.

Dies gab Veranlassung, im Stand der Technik nach ähnlichen Systemen mit vergleichbaren Eigenschaften zu suchen und hierbei insbesondere neuere Entwicklungen zu berücksichtigen, die in dieselbe Richtung zielten und eine weitere Verbesserung, jedenfalls aber eine interessante Alternative erwarten ließen.

(2) Aus [X.] und [X.] ergab sich, dass der dort als neuartig vorgestellte Linsentyp diejenigen Eigenschaften aufweist, die für das [X.] aus [X.] von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Die in [X.] und [X.] offenbarten Linsen können ebenfalls durch Anlegen einer Spannung unterschiedlich fokussiert werden und nehmen wenig Platz in Anspruch. Komplexität und Platzbedarf sind im Vergleich zu dem in [X.] offenbarten [X.] sogar noch geringer, weil keine piezoelektrischen Aktoren erforderlich sind.

Die in [X.] enthaltene Angabe, ein Schalten über den vollen Fokalbereich sei in weniger als 10 Millisekunden möglich, ließ zudem erwarten, dass die in [X.] als erforderlich erachteten [X.] von 50 oder 60 Hertz erreicht werden können.

(3) Die in [X.] und [X.] enthaltenen Angaben zu möglichen Einsatzbereichen gaben zusätzliche Veranlassung, den dort offenbarten Linsentyp für Endoskope der in [X.] offenbarten Art in Betracht zu ziehen.

Für einen solchen Einsatz spricht schon der Umstand, dass [X.] Endoskope ausdrücklich erwähnt.

Dass als konkretes Beispiel aus diesem Bereich nur ein Kapselendoskop, also eine verschluckbare Vorrichtung, angeführt wird, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. [X.] benennt als weitere Einsatzgebiete Mobilfunkgeräte und Computer und zeigt damit ein denkbar breites Anwendungsfeld auf. In dieses Anwendungsfeld fügen sich herkömmliche Endoskope ohne weiteres ein.

(4) Besondere Schwierigkeiten, die der Ersetzung der in [X.] beschriebenen [X.] durch den in [X.] und [X.] beschriebenen Typ entgegenstehen könnten, gehen aus den genannten [X.] nicht hervor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch das Streitpatent zeigt insoweit nichts auf.

3. Ebenfalls offenbleiben kann, ob zumindest eines der in [X.] offenbarten Ausführungsbeispiele für Aufnahmen im intraoralen Bereich geeignet und damit als [X.] im Sinne von Merkmal 1 anzusehen ist. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund lag es jedenfalls nahe, ein Aufnahmesystem nach dem Vorbild von [X.] auch für eine [X.] in Betracht zu ziehen.

a) Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die in [X.] offenbarten Endoskope nur mit zusätzlichen Modifikationen für intraorale Aufnahmen geeignet sind, ergibt sich daraus kein grundlegender Gegensatz.

Endoskope und [X.]s weisen schon deshalb starke Ähnlichkeiten auf, weil beide Arten von Instrumenten zur Aufnahme von Bildern im Körperinneren dienen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, geht die Entwicklung von [X.]s historisch sogar auf die Endoskopie zurück. Schon aufgrund der funktionellen Ähnlichkeit bestand grundsätzlich Anlass, Entwicklungen im einen Bereich darauf zu untersuchen, ob sie auch im anderen Bereich gewinnbringend eingesetzt werden können.

b) Vor diesem Hintergrund bestand Anlass, die in [X.] offenbarte Lehre und die sich ausgehend von dieser Entgegenhaltung ergebenden Anregungen auf ihre Eignung für den Einsatz bei [X.]s zu untersuchen.

Die in [X.] im Mittelpunkt stehende Vergrößerung der Tiefenschärfe mag für intraorale Aufnahmen zwar keine allzu große Bedeutung haben. Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt [X.] aber ausdrücklich klar, dass das dort offenbarte System auch für Aufnahmen mit herkömmlicher Tiefenschärfe eingesetzt werden kann. Auch für diesen Einsatzbereich ergaben sich aus [X.] Vorteile aufgrund der kompakten Bauweise und der einfachen und schnellen Möglichkeit der Fokussierung. Die Verwirklichung dieser Vorteile bot sich auch für [X.]s an - sowohl unter Einsatz des in [X.] offenbarten [X.]s als auch unter Einsatz des in [X.] und [X.] vorgestellten alternativen Linsentyps.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Merkmal 10a wie folgt modifiziert werden:

Die variable [X.] (8) ist im Bereich unmittelbarer Nähe direkt an einer [X.] angrenzend angeordnet.

b) Eine solche Anordnung der variablen [X.] ist in [X.] offenbart.

In [X.] wird vorgeschlagen, ein Deckglas (cover [X.], 16) der variablen [X.] als [X.] auszubilden ([X.] Abs. 11 i.V.m. [X.]. 1A-4). Diese Deckgläser (15, 16) grenzen an die Flüssigkeiten (8, 9) unmittelbar an.

5. Das Patentgericht hat zutreffend auch den Gegenstand des [X.]' als nicht patentfähig angesehen.

a) Mit Hilfsantrag 2' wird dem Patentanspruch in der erteilten Fassung folgendes weiteres Merkmal hinzugefügt:

11. Das Objektiv weist eine weitere optische Anordnung auf,

a) die eine erste [X.] (41) und eine zweite [X.] (42) umfasst.

b) Die variable [X.] (8) ist zwischen den beiden [X.]n angeordnet.

c) Die zweite [X.] (42) ist zwischen der variablen [X.] (8) und dem Bildabnehmer (7) und

d) beabstandet von der variablen [X.] (8) und der [X.] (10) angeordnet.

b) [X.] offenbart mit der [X.] (102) und dem Abbildungsoptiksystem (201) ([X.], [X.]ur 13b) eine weitere optische Anordnung mit einer benachbart zu dem [X.] (101) angeordneten ersten [X.] und einer davon beabstandet angeordneten zweiten [X.] (201) ([X.], [X.]ur 13b, Abs. 45 [[X.]]; Merkmal 11a).

Wie [X.]ur 13b der [X.] zu entnehmen ist, ist zwischen diesen beiden [X.]n (102, 201) das [X.] (202) angeordnet (Merkmal 11b). Gezeigt ist dort auch, dass die zweite [X.] (201) zwischen dem [X.] (202) und dem Bildabnehmer (203) angeordnet ist (Merkmal 11c), wobei ein Abstand zwischen der zweiten [X.] (201) und dem [X.] sowie der [X.] vorhanden ist (Merkmal 11d).

6. Das Patentgericht hat zutreffend auch den Gegenstand des [X.]' als nicht patentfähig angesehen.

a) Nach Hilfsantrag 3' soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]' im Merkmal 10 wie in Hilfsantrag 1 gefasst sein und durch folgendes Merkmal ergänzt werden:

11e) Mindestens eine der Linsen der zweiten [X.] ist konvex.

b) Dieses Merkmal ist in [X.] offenbart.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts wirkt bei dem in [X.]ur 13b dargestellten Ausführungsbeispiel das als zweite [X.] (201) eingesetzte [X.] als Sammellinse, was gleichbedeutend damit ist, dass es mindestens eine konvexe Linse aufweist.

7. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich des mit Hilfsantrag 4 verteidigten Gegenstands.

a) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] durch folgendes Merkmal ergänzt werden:

10.1 Die variable [X.] (8) wird elektronisch durch die Steuerung so gesteuert, dass ihre [X.] in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40, 41, 42) bewegt oder die [X.] zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen.

b) Dieses Merkmal schränkt den Gegenstand des Streitpatents nicht weiter ein und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Patentfähigkeit.

8. Hilfsantrag 4a ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen.

a) Nach Hilfsantrag 4a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

10.2 und ohne dass elektromotorisch verstellbare [X.] bewegt werden müssen.

b) Dieses Merkmal ist bei der ausgehend von [X.] aus den genannten Gründen naheliegenden Abwandlung, bei der das [X.] (202) durch eine variable [X.] nach dem Vorbild von [X.] ersetzt wird, ebenfalls verwirklicht.

9. [X.] hat auch keinen Erfolg, soweit das Patentgericht Hilfsantrag 5 als nicht patentfähig angesehen hat.

a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 durch folgendes Merkmal ergänzt werden:

10.1' Die Steuerung weist einen Ausgang auf, der die elektrische Spannung für die variable [X.] (8) führt und an die variable [X.] angeschlossen ist.

b) Dieses Merkmal ist sowohl durch [X.] als auch durch [X.] und [X.] zumindest nahegelegt.

Alle drei [X.] sehen eine Linse vor, deren optische Eigenschaften durch Anlegung einer steuerbaren Spannung geändert werden können. Daraus folgt, dass die Steuerung einen dafür geeigneten, zur Linse führenden Ausgang aufweist.

10. Der mit Hilfsantrag 5a verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 5a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die Merkmale 10.1' und 10.1 aus den [X.] 5 bzw. 1 und zusätzlich um folgendes Merkmal ergänzt werden:

10.2' Die Verstellung der variablen [X.] (8) erfolgt nahezu ohne elektrische Verlustleistung.

b) Auch dieses zusätzliche Merkmal führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

c) Die in [X.] offenbarte [X.] hat ausweislich [X.] eine geringe elektrische Verlustleistung ([X.] S. 1 letzte Zeile).

11. [X.] hat auch keinen Erfolg, soweit das Patentgericht die mit den [X.] 6', 6a und 6b verteidigten Gegenstände als nicht patentfähig angesehen hat.

a) Nach Hilfsantrag 6' soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 durch folgende Merkmale ergänzt werden:

12a Die Steuerung ist als [X.] (11) des [X.] (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet.

12b Der Ausgang des [X.]s (11) führt die elektrische Spannung für die variable [X.] (8) und ist an die variable [X.] (8) angeschlossen, damit eine selbsttätige Einstellung des Fokus erfolgt.

b) Nach Hilfsantrag 6a soll diese Fassung um die Merkmale 11, 12, 10.1 und 10.2' aus den [X.] 2', 6', 4 und 5a ergänzt werden.

c) Nach Hilfsantrag 6b soll die mit Hilfsantrag 6a verteidigte Fassung um das Merkmal 10' aus Hilfsantrag 1 ergänzt werden.

d) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, sind die Merkmale 12a und 12b - auch in Kombination mit den übrigen hinzugefügten Merkmalen - durch [X.] zumindest nahegelegt.

aa) Ausgehend von [X.] und [X.] war auch eine Autofokusfunktion nahegelegt.

Sowohl aus [X.] als auch aus [X.] ergibt sich, dass [X.]n der dort beschriebenen Art eine stufenlose Verstellung des Fokus durch Variieren einer angelegten elektrischen Spannung ermöglichen. In [X.] wird dies zwar nur zur Vergrößerung der Tiefenschärfe genutzt. Dennoch lag es angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten auf der Hand, diese auch zur automatischen Fokussierung einzusetzen. Eine [X.] als solche war, wie sich aus [X.] ergibt, im Stand der Technik auch für [X.]s bekannt ([X.] S. 6).

Dem steht nicht entgegen, dass in [X.] die Erhöhung der Tiefenschärfe im Vordergrund steht, die eine bessere Fokussierung auf bestimmte Ebenen in gewissem Umfang entbehrlich macht. Schon die in [X.] aufgezeigte Möglichkeit, stattdessen zwei feste Fokussierebenen mit normaler Tiefenschärfe zur Verfügung zu stellen, gab Veranlassung, auch bezüglich dieser Funktion nach weiteren Verbesserungen zu suchen. Hierfür bot sich eine Autofokusfunktion vor dem aufgezeigten Hintergrund an.

bb) Zur Steuerung der Autofokusfunktion und zur Ermittlung der Bildschärfe einen [X.] einzusetzen, ist durch [X.] zumindest nahegelegt.

Die in [X.] beschriebene Bildverarbeitungseinrichtung (5) wird durch eine CPU gesteuert ([X.]a Abs. 20 Z. 8-10). Schon deshalb bot es sich an, diesen [X.] auch zur Ermittlung der Bildschärfe im Zusammenhang mit einer Autofokusfunktion und zur daraus abgeleiteten Steuerung der elektrischen Spannung einzusetzen.

12. Für Hilfsantrag 6c gilt nichts anderes.

a) Nach Hilfsantrag 6c soll die mit Hilfsantrag 6b verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass die Steuerung im Gehäuse angeordnet ist.

b) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von [X.] ebenfalls nahe.

In der schematischen Darstellung in [X.]ur 1 ist die Steuereinrichtung (4) zwar als eigenständiger Block neben dem Kameragehäuse (2) dargestellt. Wo dieses Bauteil anzuordnen ist, wird in [X.] aber nicht im Detail festgelegt. Dies gab Veranlassung, nach geeigneten Stellen zu suchen.

Hierbei kam auch eine Anordnung innerhalb des Gehäuses in Betracht, wie dies in [X.] zum Beispiel für Mobiltelefone vorgeschlagen wird.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowie § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Deichfuß     

      

Kober-Dehm

      

Rombach     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 50/21

16.05.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 22. März 2021, Az: 7 Ni 30/19 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2023, Az. X ZR 50/21 (REWIS RS 2023, 4093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4093

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3 Ni 16/22 (EP) (Bundespatentgericht)


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