Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VIII ZR 239/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8086

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 239/12
vom

19. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht, da sie sich gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss richtet, nicht entgegen, dass die Einlegung und Begründung nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch eigene Schrei-ben der Beklagten vom 17. und 28. Januar 2013
erfolgt ist (vgl. [X.], [X.] vom 24. März 2011 -
I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3 mwN; vom 12.
September 2012 -
XII ZB 18/12, [X.], 1865 Rn. 2).
2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
a) Der Senat hat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2012, wie sich
bereits aus dessen Gründen ergibt, das von den Beklagten als übergangen ge-rügte Vorbringen
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einschließlich deren
Schreiben vom 11. und 15.
Oktober 2012 -
geprüft, aber aus rechtlichen Gründen nicht für durchgreifend erachtet.
b) Entgegen der Auffassung
der Anhörungsrüge durfte die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hier gleichzeitig mit der Zurückweisung des 1
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Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Der Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 ([X.]/03, NJW-RR 2004, 1218) steht dem nicht
entge-gen. Diesem Beschluss lag die Fallgestaltung zugrunde, dass eine [X.] ein Rechtsmittel eingelegt und für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe [X.] hat. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des [X.] vor einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zunächst über den [X.] zu entscheiden, da die Möglichkeit besteht, dass die [X.] bei einer Ablehnung ihres [X.]s das Rechtsmit-telverfahren auf eigene Kosten fortzuführen beabsichtigt (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 -
[X.]/03, aaO unter [X.]; ebenso [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn. 10).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Beklagten haben weder einen Pro-zesskostenhilfeantrag gestellt noch sonst vorgetragen, dass sie aus finanziellen Gründen keinen
bei dem [X.] zugelassenen
und zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätten. Es bestand
daher kein Anlass für die Annahme, dass den Beklagten,
etwa durch verstärkte finanzielle Bemühun-gen,
die Beauftragung eines solchen Prozessbevollmächtigten -
wie auch der-zeit noch nicht der Fall -
gelingen könnte, wenn zunächst nur der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
zurückgewiesen würde. Dies gilt erst recht ange-sichts der hier gegebenen Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, die bereits Rechtsanwalt X.

zur Niederlegung des Mandats veranlasst hat.
c) Erfolglos bleibt schließlich auch das Vorbringen der Anhörungsrüge, das im angegriffenen Senatsbeschluss erwähnte Schreiben von Rechtsanwalt X.

vom 20. September 2012 gehe von einem falschen Tatbestand aus. Denn wie bereits erwähnt,
hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Bei-ordnung eines Notanwalts das gesamte Vorbringen der Beklagten einschließ-lich deren Schreiben
vom 11. und 15. Oktober 2012 und der darin enthaltenen Beanstandungen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts berücksich-5
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tigt
und ist auf dieser Grundlage (auch) zu der Beurteilung gelangt, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
d) Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge ist der Antrag der Beklag-ten, gemäß §
707 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ge-gen Sicherheitsleistung einstweilen bis zur Entscheidung über die Anhörungs-rüge einzustellen, gegenstandslos geworden.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2004 -
11 C 520/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2012 -
63 [X.]/04 -

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Meta

VIII ZR 239/12

19.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VIII ZR 239/12 (REWIS RS 2013, 8086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8086

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 239/12

I ZA 1/11

XII ZB 18/12

XII ZB 51/11

VIII ZR 175/12

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