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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 525/13
vom
6. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November
2013 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Mai 2013 im [X.] (§ 349 Abs.
4 StPO). Die weitergehende Revision wird [X.] (§ 349 Abs.
2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. [X.] ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen
von ei-nem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von dem Geschädigten für einen
strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht
ausreichend war.
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2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das [X.] hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB
wertet. Diese [X.] halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen
im Ergebnis nur die Feststellung
dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend [X.] ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann ([X.],
Beschluss vom 27.
Oktober 2000 -
2 StR 381/00, [X.]R StGB §
23 Abs.
2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2003 -
2 StR 332/03).
Zwar hat das [X.] die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten [X.] hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berück-sichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe ge-langt wäre.
Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Ge-schädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines [X.] gelegt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. September 2009 -
3 [X.], [X.], 24 f.; vom 13. August 2013 -
4 [X.]).
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Die von dem [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststellun-gen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in [X.] stehende
Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke
6
Meta
06.11.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. 1 StR 525/13 (REWIS RS 2013, 1397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1397
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 525/13 (Bundesgerichtshof)
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