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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516B1STR119.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 119/16
vom
10. Mai
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] OPf. vom 7. Dezember 2015 im [X.] aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materi-ellen Rechts gestützte und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte [X.] der Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang entsprechend dem Antrag des [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. [X.] hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des [X.] hat die Angeklagte kurz
nach der Entbindung eines ausgereiften, lebenden und lebensfähigen Kindes auf 1
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einer Toilette dieses dadurch getötet, dass sie Einwegpapierhandtücher in des-sen Mund-
und Rachenraum fest hineindrückte und dadurch die Atemwege verschloss, so dass das neugeborene Kind innerhalb weniger Minuten erstick-te.
a) Das [X.] hat bei seinen Strafzumessungserörterungen ausge-hend vom Regelstrafrahmen des §
212 StGB im Rahmen einer Gesamtbe-trachtung eine Strafrahmenverschiebung wegen eines minder schweren Falles nach §
213 2. Alt. StGB geprüft und dabei zehn zu Gunsten der Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt und abschließend egenüber vermochte die Kammer Umstände, die
zu Lasten der Angeklagten sprechen, nicht zu erkennen, so dass aufgrund des Bestehens allein entlastender Umstände vom Vorliegen eines minder schweren
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des damit gemin-derten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren kommt das [X.] zu fodie Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der [X.] angesprochenen Erwägungen (s.o.) und unter besonderer Würdigung
des unter [X.] 2. festgestellten Tatbilds, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für tat-
und schuldangemessen. [X.] hat die Kammer besonders die
Tatsituation und das Alter der Angeklagten
b) Diese Erwägungen des [X.] sind rechtsfehlerhaft.
aa) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen 4
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hat,
die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.]sgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög-lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver-hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. September 1980
2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320, vom 7. Februar 2012
1 [X.], juris Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016
1 [X.], juris Rn.
12, [X.], 719,
jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen
1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987
GSSt
1/86,
[X.]St 34, 345, 349; [X.], Urteile vom 12.
Januar 2005
5 StR 301/04, wistra
2005, 144, vom 7.
Februar 2012
1
[X.],
juris
Rn.
17, [X.]St 57, 123,
127 und vom 12.
Januar 2016
1 [X.], juris Rn. 12, [X.], 719).
bb) Ein solcher Rechtsfehler bei der konkreten Strafzumessung liegt hier jedoch vor.
Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den
ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, weshalb das [X.] bei dem nach §
213 StGB gemilderten Strafrahmen eine deut-lich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. [X.],
Beschluss vom 14. November 2007
2 [X.], [X.], 106). Dies gilt umso mehr,
als das [X.] im Rahmen der konkreten Strafzumessung im enge-ren Sinn ausdrücklich nochmals die besondere Tatsituation und das Alter der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Aus den Ausführungen des 8
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[X.] erschließt sich damit nicht, welche gegen die Angeklagte spre-chenden Umstände das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt haben will.
2. Soweit die Angeklagte in der Revisionsbegründung auch die Feststel-lungen des [X.] zum Strafausspruch beanstandet, ist die Revision un-begründet. Insoweit handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der [X.] im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Da die Fest-stellungen im Übrigen von dem vorgenannten Zumessungsfehler unberührt bleiben, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist aber nicht gehin-dert, ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende
Feststellungen zu treffen.
Raum Jäger Cirener
Mosbacher Bär
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Meta
10.05.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 1 StR 119/16 (REWIS RS 2016, 11665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11665
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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