Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 1 StR 525/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1438

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Totschlag


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war.

3

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das [X.] hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von [X.]“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03).

4

Zwar hat das [X.] die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

5

Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. September 2009 - 3 [X.], [X.], 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 [X.]/13).

6

Die von dem [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.

Raum                      Wahl                        Graf

              Cirener                    [X.]

Meta

1 StR 525/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 29. Mai 2013, Az: 1 Ks 200 Js 30675/12

§ 23 Abs 2 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 1 StR 525/13 (REWIS RS 2013, 1438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1438

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 525/13 (Bundesgerichtshof)


5 StR 286/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 58/21 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt vom Tötungsversuch: Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch; Vorstellungsbild des Täters


5 StR 29/14 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe trotz eines strafbefreienden Rücktritts des Belasteten von einer Katalogtat


4 StR 52/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.