Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 114/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2607

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[X.]/00vom5. April 2000in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründetverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-ren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte [X.] bleibt erfolglos.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes:Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das [X.] wegen [X.] des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähig-keit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im [X.] die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktormit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; [X.]/[X.],- 3 -StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige [X.] der Trinkmengenangaben des Angeklagten eine maximale Blutalkohol-konzentration zur Tatzeit von 1,98 %o errechnet hat. Außerdem ist die Berech-nung der Blutalkoholkonzentration - wie der [X.] im einzelnenzutreffend ausführt - auch deshalb fehlerhaft, weil ihr nicht ein [X.] von 10 %, sondern ein solches von 30 % zugrundegelegt worden ist(vgl. [X.]/[X.], aaO Rdn. 9 g m.w.Nachw.). Dies gefährdet hier jedochden Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den vorliegenden Um-ständen auf die genaue Höhe des errechneten [X.] nicht an-kommt. Der [X.] kann nämlich auf Grund der in dem angefochtenen Urteilwiedergegebenen aussagekräftigen, gewichtigen Indizien, die gegen eine er-hebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen(BGHSt 43, 66 ff.; [X.]/[X.], aaO Rdn. 9 i und j), einen Rechtsfehler dersachverständig beratenen Strafkammer bei der Verneinung des § 21 StGB [X.] ausschließen.Der nach eigenen Angaben trinkgewohnte Angeklagte hat sich selbst alsangetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet. Eine Einschränkung seinerWahrnehmungsfähigkeit oder Motorik hat er nach seiner detaillierten Einlas-sung nicht feststellen können. Sein Verhalten bei und nach der Tat zeigt in sichlogische und schlüssige Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombina-tionsleistungen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung der [X.] so nicht möglich gewesen wären. Er hat die Tat mit mehrfachem [X.] durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem der [X.] mit einer Bierflasche auf den Kopf des [X.] nicht den beabsich-tigten Erfolg hatte, ließ er sich von einem Mittäter eine weitere Bierflasche ge-ben, mit der er nochmals zuschlug. Nach der Tat flüchtete er zum Kasernen-gelände, überkletterte ohne Probleme einen dieses abgrenzenden Zaun mit- 4 -Stacheldraht und stiftete [X.] und zielgerichtet seine Kameraden in einemgeordneten Gespräch an, bei einer eventuellen Nachfrage zu seinen Gunstenfalsche Angaben über die Rückkehr in die Kaserne zu machen. Gegenüberdiesen aussagekräftigen Indizien von Gewicht hat die Strafkammer zu [X.] lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben des [X.] errechneten [X.] keine wesentliche Aussagekraft beige-messen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36; [X.] 1998,457), zumal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier -die Hemmschwelle höher als bei anderen Delikten anzusetzen ist.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 114/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 114/00 (REWIS RS 2000, 2607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2607

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