Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 5 StR 32/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4505

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5 StR 32/07 [X.]BESCHLUSS vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. März 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitlicher Frei-heitsberaubung entfallen und b) in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen —schweren Raubes zugleich mit gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten [X.]zu einer sol-chen von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge ge-führten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus dem [X.] 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolge. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die jeweils 23 Jahre alten Angeklagten konsumierten bis zu ihrer In-haftierung täglich in großem Umfang alkoholische Getränke. [X.]besuchte wegen Lernschwierigkeiten die Förderschule und leidet an einem sogenann-ten [X.]. Er ist neben [X.] wegen zahlreicher Körper-verletzungen und der [X.]

wegen Betrügereien und Dieb-stahlstaten bestraft worden. 3 4 Die beiden Angeklagten verfügten um 2.00 Uhr des 16. Mai 2006 nach reichlichem Alkoholkonsum ([X.]3,2 ›; [X.] 1,7 ›) über kein Geld mehr. Sie wollten aber weiter trinken. [X.] kam auf die Idee, zu dem ge-meinsamen Bekannten [X.]

zu gehen, um von diesem Bargeld zu fordern und in dessen Wohnung nach [X.] zu suchen. Er forderte den ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten [X.] auf, mitzugehen, um [X.] —Angst zu machenfi ([X.]). Der dem [X.] intellektuell un-terlegene [X.] durchschaute, dass es nicht [X.] wie von [X.] vorgegeben [X.] um eine geordnete Geltendmachung bestehender Ansprüche gehe, sondern dass die Begehung einer Straftat bevorstehe. Die Angeklagten drangen gewaltsam in die Wohnung des A.

ein, misshandelten ihn massiv, u. a. mit Messern, fesselten ihn und entwen-deten zahlreiche Einrichtungsgegenstände. 5 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuld-sprüche wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ohne weiteres. Indes hat, wie vom [X.] beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] - 4 - bung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes darstellt (vgl. [X.]R StGB § 239 Abs. 1 Konkurren-zen 8; [X.], 168). Die Fesselung des [X.] wurde von den Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des [X.] gehörenden Gewahrsamsbruch weiter zu fördern. 3. Allerdings müssen die [X.] insgesamt aufge-hoben werden. 7 a) Zu Recht weist der [X.] in der Begründung seines Antrags darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das [X.] für den Angeklagten [X.] die aus [X.] von dessen Freundin er-rechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 › den Ausschluss erheblich ver-minderter Steuerungsfähigkeit nicht plausibel belegen. Die vom [X.] herangezogene Alkoholgewöhnung des B.

und fehlende [X.] sind hierfür keine wesentlichen Kriterien (vgl. [X.]St 43, 66, 71, 73, 76). [X.] Täter können sich nämlich auch im Rausch noch äu-ßerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hem-mungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4). 8 Freilich stehen die Feststellungen des [X.]s zur Blutalkohol-konzentration in einem Spannungsverhältnis zu dem andererseits festgestell-ten hohen Leistungsniveau des Angeklagten [X.]; dies nötigt den Senat insoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat nämlich das vielaktige, sich über 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen durch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl, Abtransport und Teilung der Beute nahezu vollständig gesteuert. Solches setzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer verträgt, die lediglich um 0,1 › unter der Grenze liegt, bei der ein [X.] - 5 - schluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl. [X.]R StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14). Der neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des An-geklagten [X.]nach kritischer Prüfung der [X.] und aller weiteren Umstände neu zu bestimmen und deren [X.] bei den hier komplexen, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabläufen und der langen Rückrechnungszeit [X.] nur eingeschränkten Beweiswert (vgl. [X.], 136; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 24) seiner Bewer-tung zugrunde zu legen haben. Für den Fall der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit weist der Senat zur Frage der Strafrahmenverschiebung auf [X.]St 49, 239 hin. 10 11 b) Auch hinsichtlich des Angeklagten K.

hat der Strafausspruch kei-nen Bestand. Das [X.] hat diesem Angeklagten strafschärfend —mas-sive einschlägige Vorstrafenfi ([X.]) wegen [X.] im Einzelnen dargestellter vorsätzlicher Körperverletzungen [X.] angelastet. Dabei hat es übersehen, dass die beiden letzten Verurteilungen durch das [X.] vom 23. Mai und 12. Juli 2006 der hiesigen Tat nachfolgten und mit der Strafe des hier zäsurbegründenden Urteils des [X.] vom 23. Mai 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend auch die intellektuellen und psychischen Auffälligkeiten dieses Angeklagten mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zu betrachten haben wird, wenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwen-dung des § 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2005 [X.] 5 [X.]) und alles andere als die Festsetzung [X.] empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin [X.] wäre. 12 - 6 - c) Schließlich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuhe-ben, als es das [X.] hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Solches war indes geboten: 13 Beide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit täglich alkoholische Ge-tränke [X.] nach den bisherigen Feststellungen ist der darüber hinaus [X.] Drogenkonsum nicht glaubhaft [X.] in großem Umfang zu sich. Auslöser der hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, für dessen Er-werb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach Symptomwert für den Hang im Sinn des § 64 Abs. 1 StGB (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 2), dessen Annahme nicht entgegenstünde, wenn die Vor-aussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen (vgl. [X.]R StGB § 64 Ableh-nung 6). 14 [X.] [X.] Brause Schaal

Meta

5 StR 32/07

28.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 5 StR 32/07 (REWIS RS 2007, 4505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4505

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