Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 413/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 416

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[X.]/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Mai 2000 im [X.] Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegengefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahrenverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowiebestimmt, daß der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel vier Jahre Frei-heitsstrafe zu verbüßen hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die- 3 -zutreffenden Ausführungen des [X.] in dessen [X.] vom 14. September 2000. Ergänzend bemerkt der Senat:Wie der [X.] in seiner Antragsschrift unter Hinweis aufdie höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, gefährdet derRechtsfehler bei der Berechnung der höchstmöglichen [X.] des Angeklagten zur Tatzeit den Bestand des Urteils nicht. Der Senatschließt aus, daß das sachverständig beratene [X.] bei einer fehler-freien Alkoholberechnung eine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Die In-dizwirkung einer errechneten Blutalkoholkonzentration verliert wegen der un-klaren Trinkmengenangaben und insbesondere der langen Dauer der Rück-rechnung von über neun Stunden gegenüber einem [X.] an Gewicht ([X.], 457 f.). Das Leistungsver-halten des alkoholgewöhnten Angeklagten, der sich selbst als nicht volltrunkenbezeichnet hat, zeigt bei und nach der Tat in sich logische und schlüssigeHandlungskonsequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen, die deutlichgegen einen alkoholbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit sprechen (vgl.BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16), zu-mal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier - wegender höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab für die Annahme des Aus-schlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen ist (vgl. Tröndle/[X.], [X.]. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat die Tat mit mehrfachemRichtungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem er auf denZeugen [X.]eingeschlagen hatte, flüchtete er. Er entnahm aus seiner Ho-sentasche das Klappmesser, öffnete es und stach nacheinander je zweimal [X.]. , der dadurch tödliche Verletzungen erlitt, und den Zeugen[X.]ein. Anschließend durchschnitt er mit dem Messer die Hundeleine, die- 4 -sich um seine Beine gewickelt hatte. Nach der Tat säuberte er sich, wechselteseine Kleidung und besprach mit seiner Schwester und seiner Freundin einfalsches Alibi.2. Die Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-spruchs Erfolg. Gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil auf Grund dersehr knappen Begründung nicht feststeht, daß die vom Angeklagten begange-nen Straftaten auf seinen seit Jahren bestehenden Hang, Alkohol im Übermaßzu trinken, sicher zurückgehen und deshalb für seine Alkoholsucht symptoma-tisch sind (vgl. [X.], 3282). Das Urteil läßt insoweit eine vertiefteAuseinandersetzung mit dem Hang an Hand des [X.] des Angeklagten,seiner Persönlichkeit, die [X.] und narzißtische Züge aufweist, sowie mitdem Einfluß der Alkoholsucht auf die den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatenvermissen. Die Feststellungen im Urteil sprechen eher für eine Augenblickstatin einer sich schnell eskalierenden Situation. Aus diesem Grunde fehlt es auchan einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr, daßder Angeklagte infolge seiner Alkoholsucht erhebliche rechtswidrige Taten [X.] hat im Umfang der Aufhebung von einer Zurückverweisungder Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen, da mit siche-ren Feststellungen, die eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt recht-fertigen könnten, nicht zu rechnen ist.[X.] Rissing-van Saan RiBGH [X.] ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 413/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 413/00 (REWIS RS 2000, 416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 416

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Feststellungen zum Hang; Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Nichtanordnung


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