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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] (Oder) vom 27. Juli 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruchgegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine für allgemeine Strafsachen zu-ständige Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] wegen versuchten schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist [X.] offensichtlich unbegründet, führt jedoch mit der Sachrüge zurAufhebung des Strafausspruchs.Die Verneinung alkoholbedingter erheblicher Verminderung derSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.Das [X.] hat dieser Beurteilung eine maximale [X.] 3 -zentration des Beschwerdeführers von deutlich unter 2 %o zugrunde gelegt.Diese hat sie aus [X.] mit Hilfe eines Sachverständigenermittelt. In dessen Berechnung ist jedoch fehlerhaft ein Resorptionsdefizitvon 30 % berücksichtigt worden ([X.]). Nach gefestigter [X.] ist demgegenüber bei Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ausTrinkmengen von einem Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen (vgl. [X.], 286, 288; BGHR StGB § 20 [X.] Blutalkoholkonzentration 12;Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9g m.w.[X.] festgestellten psychodiagnostischen Kriterien ([X.]) sind zwarersichtlich aussagekräftig genug, um einen Vollrausch auszuschließen, nichtindes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, sofern nachzutreffender Berechnung eine erheblich höhere Tatzeitblutalkoholkonzentra-tion in Frage kommt. Vielmehr spricht das [X.] entgegen dem [X.] fehlerfrei (und nach Bestätigung des Schuldspruchs durch den [X.]) festgestellte [X.] Urinieren des Angeklagten [X.]auf das am Bodenliegende Opfer der ersten Tat eher für eine beträchtliche Enthemmung.Da die Feststellung der Schuldfähigkeit bei jedem Angeklagten indivi-duell zu bestimmen ist, kommt eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357StPO auf die [X.] zudem wesentlich milder nach Jugendstrafrecht sanktionier-ten und auf der Grundlage abgekürzter Gründe beurteilten [X.] Mitangeklagtennicht in Betracht. Der neue Tatrichter [X.] statt einer [X.] nunmehreine allgemeine Strafkammer [X.] wird zu beachten haben, daß der konkreteUnrechtsschwerpunkt hier kaum in dem versuchten bzw. versuchsnahenVerbrechen, sondern in den tateinheitlichen [X.] allerdings sehr gewichtigen [X.]Gewaltvergehen zu finden sein [X.] -Gegebenenfalls wird § 64 StGB zu prüfen sein.[X.] [X.]Brause
Meta
14.12.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 553/00 (REWIS RS 2000, 117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 117
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 57/09 (Bundesgerichtshof)
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Verminderte Schuldfähigkeit: Verminderung des Steuerungs- und Hemmungsvermögens bei erheblicher Blutalkoholkonzentration eines alkoholgewöhnten Täters
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