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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und [X.] abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejahen. Das [X.] hat in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des [X.] haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die
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Staatsanwaltschaft, an die der [X.] gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1964
2 [X.], [X.]St 19, 377, 381; Urteil
vom 15. Januar 1975
3 [X.]/74,
bei [X.] [X.] 1975, 367).
Raum Brause Schaal
Schneider Bellay
Meta
18.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. 5 StR 346/11 (REWIS RS 2011, 2330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2330
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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